Zusammenfassung
Im Gespräch mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten sollte der behandelnde Arzt regelmäßig darauf hinweisen, dass eine festgestellte psychische oder psychiatrische Beeinträchtigung des Kindes aufgrund der körperlichen Anomalie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich mit den therapeutischen Mitteln der Psychiatrie oder der Psychotherapie behandelt werden muss, also eine operative Maßnahme nur in Betracht kommt, wenn solche alternativen Maßnahmen nicht fruchten oder von vornherein keinen therapeutischen Nutzen versprechen. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls im Sinne von § 1627 BGB ist abzuwägen, ob gerade im Hinblick auf einen etwaigen Therapieerfolg eine operative Maßnahme der psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung vorzuziehen ist. Kommen die Eltern bei Abwägung dieser Gesamtumstände im Einvernehmen mit ihrem Kind zu der Überzeugung, dass eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung ihres Kindes nicht dem Kindeswohl des § 1627 BGB entspricht, besteht die Indikation zur Durchführung eines operativen Eingriffs.
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Wienke, A. (2017). Aktuelle juristische Aspekte zur Ohranlegeplastik im Kindesalter. In: Bumm, K. (eds) Korrektur und Rekonstruktion der Ohrmuschel. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-50453-6_2
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