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Asylverfahren

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Flüchtlingsrecht
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Zusammenfassung

Weder Art. 16a GG noch GFK enthalten einen Anerkennungsvorbehalt oder einen Verfahrensvorbehalt. Denkbar wäre, dass die Asylberechtigung oder die Flüchtlingseigenschaft der Inzidentprüfung im Zusammenhang mit allen Verwaltungsverfahren unterliegt, in denen es um Ansprüche geht, die von der Asylberechtigung oder von der Flüchtlingseigenschaft abhängen. Dann müssten nicht nur die Ausländerbehörde bei der Frage der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsbeendigung, sondern z. B. auch die BAFöG-Ämter jeweils als Vorfrage klären, ob Asylberechtigung, bzw. Flüchtlingseigenschaft vorliegt. Die einzelnen Behörden könnten dabei auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein solches Vorgehen wäre für den Schutzberechtigten also kein Vorteil, sondern es wäre für ihn vielmehr mit zahlreichen Risiken und Nachteilen verbunden.

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Notes

  1. 1.

    Diese Regelung betrifft nun tatsächlich den Asylantrag und nicht das Asylgesuch. Der Begriff Asylantrag ist in § 13 AsylVfG also mehrdeutig gebraucht. In Absatz 1 meint er das Asylgesuch, in Absatz 2 meint er den Asylantrag.

  2. 2.

    Auf der EG-Ratstagung im Dezember 1989 wurde die Harmonisierung der Asylpolitiken beschlossen. Dafür gab es damals aber keine EG-Zuständigkeit. [In der EU (damals EG) gilt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, nicht das der Kompetenz-Kompetenz.] Deshalb schlossen 12 EG-Staaten am 15.06.1990 (in Kraft seit 1.9.1997) zusammen mit Island und Norwegen einen völkerrechtlichen Vertrag, mit dem erreicht werden sollte, dass stets nur ein einziger Vertragsstaat für ein Asylbegehren zuständig ist und es daher ausgeschlossen ist, dass Asylsuchende so lange durch Europa reisen und Asylanträge stellen, bis sie irgendwo erfolgreich sind. Dieser Vertrag wurde in Dublin vereinbart („Dublin I“) Im Vertrag von Amsterdam v. 02.10.1997 (in Kraft seit 01.05.1999) wurde die Asylpolitik vergemeinschaftet, also in die Zuständigkeit der EU überführt. Deshalb konnte jetzt die EU supranationale Regelungen zum Asylrecht erlassen. Der Vertrag von Dublin wurde darauf durch die VO (EG) Nr. 343/2003 v. 18.02.2003 ersetzt. Da Dänemark sich dem EU-Regime zum Asylrecht nicht unterworfen hatte, wurde mit diesem Staat in einem Vertrag die Geltung der VO vereinbart. In diesem Vertrag wird die VO „Dublin II“ genannt. Die VO (EG) Nr. 343/2003 wurde im Jahre 2013 durch die VO (EU) Nr. 604/2013 ersetzt, die deshalb „Dublin III“ genannt wird.

  3. 3.

    Maßgeblich ist insoweit bis spätestens 19.07.2015 Art. 25 Abs. 2 lit b) und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326/13 v. 13.12.2005). Spätestens ab dem 20.07.2015 gilt insoweit Art. 33 Abs. 2 lit b und Art. 35 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl L 180/60 v. 29.06.2013), die bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen ist.

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Tiedemann, P. (2015). Asylverfahren. In: Flüchtlingsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-43657-8_5

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-43657-8_5

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-43656-1

  • Online ISBN: 978-3-662-43657-8

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