Zusammenfassung
Die außerordentliche Tragweite der Verfügungen von Todes wegen und ihre Eigentümlichkeit, erst nach dem Tode des Verfügenden wirksam zu werden, machen die amtliche Veröffentlichung und Verkündung dieser Verfügungen erforderlich. Deshalb nötigte schon das römische Recht die Hinterbliebenen unter Androhung schwerer Strafen, Testamente zum Zweck der amtlichen Eröffnung und Bekanntgabe an die Behörde abzuliefern. Im gemeinen Recht sind diese Strafen zwar abgekommen; dafür hat sich aber die Gewohnheit herausgebildet, die amtlich errichteten und verwahrten Testamente auch stets amtlich zu eröffnen. Das Allgemeine Landrecht schrieb die gerichtliche Eröffnung aller letztwilligen Verfügungen vor.
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Binder, J. (1930). Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen. In: Bürgerliches Recht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 11 . Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41841-3_4
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