Zusammenfassung
Die bewaffnete Macht ist vor Allem zum Schutz des Staats und seiner Angehörigen gegen äußere Feinde bestimmt1). Sie bildet die unerläßliche Ergänzung für jede auswärtige Aktion, die erst durch sie den festen Rückhalt und die erforderliche Sicherheit erlangt. Der Uebergang der bewaffneten Macht auf das Reich2) erschien hiernach als eine durch das Wesen desselben gebotene Nothwedigkeit; die Heereseinrichtung ist sogar selbst eine Haupttriebfeder für die Bildung des Reichs gewesen, da Deutschland in seiner von wohlgerüsteten Großmächten3) umschlossenen Lage eines starken bewaffneten Schutzes nicht entbehren konnte und hierzu sich die lockere Verbindung, welche die Lruppenkörper im frühern deutschen Bunde zusammenhielt, als völlig unzureichend erwiesen hatte4).
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de Grais, G.H. (1882). Militär und Marine. In: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reich. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-41175-9_5
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