Zusammenfassung
Die bewaffnete Macht ist in erster Linie zum Schutze des Staates und seiner Angehörigen gegen äußere Feinde, daneben auch zur Erhaltung der inneren Sicherheit 2) bestimmt. Sie bildet die unerläßliche Ergänzung für die auswärtige Politik, die erst durch sie den festen Rückhalt und die erforderliche Sicherheit erlangt. Der Übergang der Bewaffneten Macht auf das Reich 3) erschien demgemäß als eine durch dessen Wesen gebotene Notwendigkeit; die Heereseinrichtung ist sogar selbst eine Haupttriebfeder für die Bildung des Reichs gewesen, da Deutschland in seiner von wohlgerüsteten Großmächten 4) umschlossenen Lage eines starken bewaffneten Schutzes nicht entbehren konnte und die lockere Verbindung, welche die Truppenkörper im frühern deutschen Bunde zusammenhielt, sich hierzu als völlig unzureichend erwiesen hatte (§ 5).
Bearbeitung der einschlägigen Gesetzgebung vom Verfasser § 1 Anm. 1 d.W.
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© 1906 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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de Grais, G.H. (1906). Heer und Kriegsflotte. In: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36601-1_5
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