Zusammenfassung
Der Begriff der Polizei hat sich geschichtlich entwickelt. Jrüher umsapte er die gesamte innere Staatstätigteit; später murden die Kameralien (Jinanzen und Boltsmirtschast) und die firchlichen und Schulangelegenheiten ausgesondert. Immenrhin umschloP die Polizei neben dem SchuPe, den der Staat zu gemähren hat, noch einen Teil der aus Jörderung der Grmerbstätigteit gerichteten staatlichen Wirtsamteit. Seil Beginn des borigen Iahrhunderts erscheint auch diese bon der Polizei getrennt. Der Begriss der früher der Sicherheitspolizei gegenüber gestellten Wohlsahrtspolizei ist damit für unser modernes Recht inhaltslos geworden2).
Aus der Jülle der Literatur seien genannt: a. Arnstedt, Polizeirecht, 2 Bde., 1905/07. Hatschet, Lehrhuch des beutschen und preup. Bermaltungsrechts, 3./4. Aysl., S. 113ff. Replass, Polizeihandbuch, 1925.— Gine Sammlung aller für die Polizeibeamten michtigen Gesepe usm. enthält: Degenhardt-Koch-Peters, Polizeirecht 1926 (mit ausmechselbaren Bogen). — Jür den prattischen Polizeidiensr die Halbmonatszeitschrist „Die Polizei“, Berlag Rameradschast, Berlin W. 35. Gine Zusammenstellung michtiger polizeirechtlicher Gntscheidungen bgl. in der „Preup. Bermaltungs- und Jinanz-Zeitung“, 30. Jahrg. 1924Rr. 1/2.
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de Grais, G.H., Peters, H. (1926). Polizei. In: de Grais, G.H., Peters, H. (eds) Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36593-9_6
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