Zusammenfassung
Das Heereswesen des Raiserreichs war auf der allgemeinen Wehrpflicht aufgebaut, die vom 17. Bis 45. Iebensjahre dauerte. Die bewaffnete Macht gliederte sich in die Jlotte und in das Landheer. Die Jlotte war einheitlich Reichssache und understand dem Oberbefehl des Raisers. Dagegen gab es kein Reichsheer, vielmehr seßte sich das Landheer aus den Rontingenten der Einzelstaaten zusammen. Durch Abschluß von Militärkonventinen wurden die Rontingente der moisten Staaten mit dem preußischen vereinigt. Reben diesem bestanden selbständig nur noch das bayerische, württemberfische und sächsische Rontingent. Die Einheitlichlrit des Heeres wurde durch den gemeinsamen Oberbefehl des Raisers hergestellt, de rim Rriege unbeschränkt, im Jrieden nach Maßgabe der Ronventionen und Bündnisverträge bestand. Jerner stand dem Reiche die Geseßgebung über das Militärwesen zu. Die gesamten Ausgaben für das Heer wurden durch den Reichshaushalt gedeckt.
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de Grais, G.H., Peters, H. (1926). Wehrmacht. In: de Grais, G.H., Peters, H. (eds) Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen und dem Deutschen Reiche. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-36593-9_12
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