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Zusammenfassung

Das germanische Recht ist, wie andere Rechte, von dem Satze ausgegangen, dass das aus dem Hausvermögen abgeschichtete Kind völlig abgefunden ist — so insbesondere die ausgeradete Tochter, bei welcher im indogermanischen Rechte die Ausradung völlig das Erbrecht vertrat. Ein bedeutendes Raffinement war es bereits, als man dem Kinde gestattete, sich trotzdem den Zugang zum Erbvermögen zu schaffen, indem das erhaltene Vermögen in das Erbe zurückgebracht wird. Nunmehr hat das Kind, wenigstens im Zweifel, die Wahl, bei seinem Empfang zu bleiben und auf das Erbrecht zu verzichten, oder seinen Empfang dem gemeinsamen Erbe darzubieten, um wie ein anderer Erbe einen Theil des Hausvermögens so zu erhalten, als ob eine Vorauszuwendung gar nicht stattgefunden hätte. Dass das Kind in das Erbe treten darf, ohne seinen Empfang als Rapport zurückzubringen, dass ihm der Rapport erlassen und eine rapportlose Theilnahme am Erbe gestattet werden kann, ist erst wieder eine neue Entwickelung, an welche eine ursprüngliche Zeit gar nicht gedacht hat; und wo diese Möglichkeit erkannt wird, da wird sie vielfach zurückgewiesen. Es ist eine in den verschiedensten Coutumes hervortretende Bestimmung, der Vater dürfe kein „lieb Kind“ machen, es sei nicht gestattet, faire enfant chéri oder enfant de prédilection. Allerdings kann eine Ungleichheit auch in der Art eintreten, dass ein Kind bei der Abschichtung mehr erhält, als schliesslich sein Kindestheil betragen würde; aber eine solche Ungleichheit tritt weniger hervor, da zur Zeit der Abschichtung die Vermögensverhältnisse vielfach anders liegen, als im Momente des Todes und man bei der Abschichtung keinen sicheren Blick in die Zukunft der Vermögensschicksale zu haben pflegt — daher bleibt man in diesem Falle gewöhnlich bei dem Gegebenen stehen und nur in Fällen des excessiven Uebermasses wird eingeschritten; nur verhältnissmässig wenige Coutumes versuchen es auch hier, durch rechtlichen Eingriff die erstrebte Gleichheit zu erzielen.

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© 1888 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Kohler, J. (1888). Ueber das Collationsrecht in den französischen Coutumes. In: Ueber das Collationsrecht in den französischen Coutumes. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-32652-7_1

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