Zusammenfassung
Die Vertretung durch Bevollmächtigte hat in der FG. praktische Bedeutung, wenn Ausübung von Rechten im Verfahren oder verantwortliches Handeln vorliegt, ist jedoch auch anzunehmen, wenn jemand im Namen eines Beteiligten verhandelt, Erklärungen abgibt, Gesuche stellt, auch wenn keine bestimmten Folgen damit verknüpft sind. Die Vertretung ist im FGG § 13 für den Beteiligten zugelassen, aber nicht vorgeschrieben, insbesondere besteht — mit einer Ausnahme, FGG. § 29 — kein Anwaltszwang. Von diesem konnte abgesehen werden, weil das Verfahren der FG. viel einfacher und weniger formell ist als der ZP. und weil die Beteiligten nicht die Verantwortung und das Risiko tragen wie die Parteien des ZP. Die Vertretung ist ausgeschlossen, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der Beteiligten angeordnet hat (FGG. § 13), und bei allen Handlungen, die nach andern Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen nur persönlich vorgenommen werden können, wie bei Eidesleistung, Zeugenvernehmung, Verpflichtung des Vormunds.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lent, F. (1925). Vertretung durch Bevollmächtigte. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28724-8_8
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