Zusammenfassung
Der Parteibegriff, wie er im Str.- und besonders im ZP. herausgebildet ist, ist der FG fremd. Während der Kläger den ZP. in Gang setzt, beginnt das Verfahren der FG. meist von Amts wegen; im Gegensatz zum ZP., in dem die Parteien Bestimmung des Streitgegenstandes und Disposition über ihn haben, vor allem aber mit der Verantwortung für das tatsächliche Vorbringen belastet, dafür mit dem Monopol desselben und mit weitgehenden Rechten im Verfahren ausgestattet sind, herrscht in der FG. die Offizialmaxime und sind den Beteiligten in bezug auf das Verfahren so gut wie keine Lasten und Rechte gegeben (vgl. § 9II).
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Lent, F. (1925). Die Beteiligten. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28724-8_6
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