Zusammenfassung
Das FGG. regelt das Verfahren für das Handels-, Genossenschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister, überläßt dagegen die Grundbuchsachen einem besonderen Gesetze, der Grundbuchordnung. Einsicht und Führung der Register nach der formellen Seite hin ist durch die Landesjustizverwaltungen geordnet. Über die wichtige Frage, wieweit die Prüfungspflicht des Richters einer Anmeldung gegenüber geht, sagt das Gesetz nichts. Sicher hat er festzustellen, ob die Anmeldung eine eintragungsfähige Tatsache betrifft und den gesetzlichen formellen Erfordernissen entspricht. Dagegen kann er den Inhalt der Anmeldung zunächst als richtig behandeln und ist zur Aufklärung der Sachlage nur dann verpflichtet und berechtigt, wenn ihm Zweifel an der Richtigkeit kommen; er kann dann von dem Anmelder den Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben verlangen. Ist ein für die Eintragung präjudizieller Punkt streitig, so kann die Verfügung bis zur Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis im Wege des Zivilprozesses ausgesetzt werden, denn der Registerrichter ist nicht dazu berufen, bindende Feststellungen zu treffen, ohne solche würde aber die Eintragung keine sichere Grundlage haben.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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Lent, F. (1925). Registersachen. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28724-8_18
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