Zusammenfassung
Die Einlegung der Beschwerde erfolgt nach Wahl entweder bei dem Gerichte, gegen dessen Verfügung sie sich wendet, oder bei dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat (FGG. § 21 I), dem Landgericht (§ 19). Die erste Möglichkeit ist mit Rücksicht auf die Abänderungsbefugnis nach FGG. § 8 gegeben. Die Form der Beschwerde ist Einreichung einer Beschwerdeschrift oder Erklärung zu Protokoll des Gerichtschreibers eines der beiden Gerichte, bei denen die Einlegung erfolgen kann.
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Lent, F. (1925). Das Beschwerdeverfahren. In: Freiwillige Gerichtsbarkeit. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 19. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-28724-8_13
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