Zusammenfassung
Im Rahmen der vorgängigen Darstellung sind bereits des öftern Fragen aufgetaucht, die einen Kontakt mit der so kontroversen und heute mehr denn je diskutierten Institution des ärztlichen Berufsgeheimnisses bedingen. Es ist unmöglich, sich mit ärztlichem Recht zu befassen, ohne mit dem Berufsgeheimnis abzuschließen. Über dem ärztlichen Recht steht immer diese hohe ethische Pflicht des Schweigens.
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Literatur
Vgl. auch Sauter, I. c.
Wir haben diesen Gedanken bereits im Zusammenhang mit andern ärztlichen Konflikten behandelt. (59, 152, 204.)
Jummel hat sich noch speziell mit dem Einfluß fremden Rechtes auf die Gestaltung des § 300 RStG. befaßt. Spinner, Ärztliches Recht.
Code pénal, art. 378; Ärzte, Wundärzte und anderè Medizinalpersonen, Apotheker, Hebammen und alle diejenigen, welche kraft ihres Standes oder Beruf es zu Verwahrern von ihnen anvertrauten Geheimnissen geworden sind, werden, falls sie diese Geheimnisse preisgeben, [sofern sie zur Anzeige nicht gesetzlich verpflichtet sind,] mit Gefängnis von 1 bis 6 Monaten und mit Geldstrafe von 100–500 Fr. bestraft.
Dieses Maximum ist bereits einmal erreicht worden, als ein Arzt einem Exekutor eine Rechnung zum Eintreiben übergab: N. N. schuldet die Summe von 300 Fr. teils für Behandlung des Geschlechtsleidens seiner Ehefrau, welches diese einer Infektion ihres Gattenverdankte, teils für Kauterisationen eines Schankers schwerster Art, luetischerUlceratioren und Rhagaden, welche N. N. selbst hatte.— 6 Monat Gefängnis, 500 Frs. Buße, 1000 Frs. Schadenersatz. Trib. de la Seine 11. III. 1864. Vgl. Placzeck, 1. c. S.68; Sauter, 1. c. S. 272; Humbert, 1. c. S. 14.
Muteau. Le secret professionnel, 1. c.
Zu Beginn seines reinliche Kasuistik enthaltenden Werkes über das Berufsgeheimnis berichtet Brouardel, es sei ihm in seiner 25 jährigen Praxis nie vorgekommen, daß eine Vertrauenssache unter Hervorhebung des Geheimnisses mitgeteilt worden wäre.
Man vgl. darüber Sauter, I. e., in ausführlicher Darstellung sowie auch Wolff, I. c., und die zahlreichen deutschen Dissertationen.
Vgl. auch Lochte, BG. „Es empfiehlt sich, die Hörer der Klinik auf ihro Schweigepflicht aufmerksam zu machen.“ Vgl. auch die unter „Grenzpraxis” gemachten Ausführungen, oben S. 25.
Nach Landau.
Humbert 1. c. 20.
Man vgl. die Durchbrechungen bei Wolff, 1. c. Vgl. nähere Ausführungen bei Wolff 1. c. S. 47.
§ 18. Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sind verpflichtet: 1. der eheliche Vater, 2.die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme, 3.der dabei zugegen gewesene Arzt, 4.jede andere zugegen gewesene Person, 5.die Mutter, sobald sie dazu imstande ist. Jedoch tritt die Verpflichtung der in, der vorstehenden Reihenfolge später genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher Verpflichteter nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige verhindert war.
Die an der russischen Grenze gelegenen Lepraherde nehmen an Zahl ständig ab. Die Lepra tritt nie mit der epidemischen Wucht auf wie die andern Seuchen. 1.Das Privatgeheimnis, VE. 268, GE. 291 2.offenbaren; 3.die ihnen „kraft ihres Berufes“ (VE.), „die ihnen in oder bei Ausübung ihres Berufes” (GE.); 4.anvertraut; 5.Charakter als Antragsdelikt; 6.„unbefugt“ (nur im VE.).
Betreffs der Aussage vor Gericht können sich die Ärzte in Ermangelung präziser prozessualer Bestimmungen nur auf folgende sich widersprechenden Urteile stützen (aus Werner, 1. e. und Sem. judiciaire 1890 S. 104, 1898 S. 13, 1900 S. 429). Nachdem das Prinzip des Zeugnisverweigerungsrechts der in § 378 Code pénal aufgeführten Personen in Urteilen vom 2. März 1888 und 20. November 1897 ausdrücklich anerkannt wurde, verurteilte dennoch das Zivilgericht am 15. November 1899 den Gynäkologen Dr. B. zu 50 Fr. Geldstrafe nebst Kosten, weil er über die Behandlung einer Patientin keine Angaben machen wollte. (Gründe: „Im Gegensatz zum Berner Rechtspflegegesetz § 207 und 260 verfügt kein Paragraph der Genfer Prozeßordnung, weder, daß Ärzte als Zeugen nicht gehört werden sollten, noch daß dieselben kraft des Berufsgeheimnisses das Zeugnis verweigern könnten; da in Ermangelung präziser Gesetzesstellen, wodurch (mit Ausnahme § 191, CPO.) einzelne Personenklassen der gerichtlichen Aussagepflicht enthoben würden, und der Zeuge ohne gerechtfertigtes Motiv die Aussage verweigert hat..... wird der Zeuge verurteilt usw.“ Das Urteil wurde in zweiter Instanz aus folgendem Grund aufgehoben: „Die für den Arzt bestehende Verpflichtung, die ihm kraft seines Berufes anvertrauten Geheimnisse nicht zu offenbaren, beruht nicht nur auf Gebrauch und Rechtssprechung, sie ist ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, indem § 378 C. pén. mit Geldstrafe und Gefängnis die Mißachtung dieser Berufspflicht ahndet.”
Humbert schreibt 1. c. S. 36: Die Zwangsausbildung des Arztes zum Denunzianten, zudem noch mit der Strafendrohung bei Verletzung eines sonst absoluten Geheimnisses, ist so undurchführbar, daß diese Vorschrift auch im Kanton Neuenburg unbeachtet bleibt. Vor einigen Jahren wurde von einer Geisteskranken Selbstmord begangen. Später verlautete das Gerücht, die Frau sei von ihrem Mann vergiftet worden. Die Untersuchung ergab die richtige Todesursache, daneben aber auch, daß der Arzt, der zu den angesehensten des Kantons gehörte, den Tod aus „unbekannter Ursache“ bescheinigt hatte. Seine Antwort, er hätte sich durch das Berufsgeheimnis zu dieser Handlungsweise verpflichtet gefühlt, wurde nicht genehmigt, und er mußte die Verurteilung über sich ergehen lassen. Das Berufsgeheimnis in der Schweiz.
Tbersetzt nach Humbert 1. e. Strafgesetzbuch. ,Jeder, der kraft seines Standes, Amtes oder Berufes Kenntnis von einem sich auf den guten Ruf einer anderen Person beziehenden Geheimnis erhält und dasselbe ohne gerechtfertigte Ursache jemandem außer der darüber Mitteilung zu fordern berechtigten Behörde mitteilt, wird auf Antrag des Verletzten bestraft (Geldbuße bis Gefängnis und Suspension vom Amte).“ Geschieht die Offenbarung in der Form einer Verleumdung, Schmähschrift oder Beschimpfung, wird die um einen Grad verstärkte, genannte Ver-gehen betreffende Strafe in Anwendung gebracht.”
CCLXXV. Die Frau eines anscheinend seit 7 Jahren geheilten Luetikers kommt nieder. Das Kind ist schwächlich, weist aber keine spezifischen Symptome auf. An der Brustwarze der angestellten Amme entwickelt sich ein harter Schanker; sie wird unter Fortsetzung des Stillgeschäftes über die Natur ihres Leidens aufgeklärt und dementsprechend behandelt. Das Kind geht an Kachexie zugrunde; der nunmehr sekundär erkrankten Amme werden die nötigen Verhaltungsmaßregeln auseinandergesetzt; sie verläßt die Familie. Die Mutter erfuhr von der ganzen Sachlage nichts; später aufgetretene tertiäre Erscheinungen wurden unauffällig behandelt. Der Vater wurde über die Notwendigkeit einer spezifischen Kur und die Gefahren einer erneuten Konzeption orientiert. Das Vorgehen verdient Beachtung, da das Geheimnis unter strikter Vermeidung unnützer Verletzungen ausschließlich zur Abwendung eines erheblichen Schadens durchbrochen wurde. (Jacquerod, Revue médicale de la Suisse romande, p. 1813, 1911. — Morax, Revue médicale de la Suisse romande, février 1912; Muret ibidem.)
Wir entnehmen aus den zitierten Begründungen folgendes: Mit Verfügung vom 21. Februar 1902 hat das Statthalteramt Z. den Herrn Dr. med. X. in eine Ordnungsstrafe von 10 Fr. nebst 1 Fr. 50 Kosten verfällt, weil dieser entgegen § 16 e des Medizinalgesetzes den unterm 28. Januar 1901 durch Suicidium im Zustande der Melancholie erfolgten Tod eines Y. in Z. nicht zur Anzeige der Behörden gebracht hatte. Das Statthalteramt stützte sich in der Hauptsache auf folgende Erwägungen: Es springt sofort in die Augen, aus welchem Grunde die Anzeige erfolgen muß; sie muß geschehen, damit der Behörde Gelegenheit gegeben wird, durch eine Untersuchung zu prüfen, ob lediglich Selbstmord oder ein Verbrechen durch dritte Hand vorliegt. Die Staatsanwaltschaft macht auf die §§ 40 und 41 des Strafgesetzbuches aufmerksam, welche Anwendung finden können: wenn der Arzt durch seine Praxis Kenntnis von einem Vergehen erlangt, z. B. von einer Abtreibung, und er die Anzeige unterläßt, dann mache er sich der Begünstigung schuldig (Zürcher Kommentar zu § 41 des Strafgesetzbuches). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bezieht sich § 862 des echtspflegegesetzes ausschließlich auf Mitteilungen, die dem Arzte in seiner Berufsstellung unter dem Siegel der Verschwiegenheit gemacht worden sind. Weiter sagt die Staatsanwaltschaft, daB in vielen Fällen der Arzt gar nicht in der Lage sei, zu prüfen, ob ein Verbrechen als ausgeschlossen erscheine. Die Untersuchungsbeamten erfahren zudem mehr diskrete Dinge als die Ärzte; es könne und müsse ihnen Vertrauen entgegengebracht werden. In den letzten drei Jahren seien mehrfach Fälle von Unterlassung der von den Ärzten geforderten Anzeigen vorgekommen. Die Direktion des Gesundheitswesens selbst habe in einigen Fällen, so unterm 20. April 1899, einen Arzt wegen Unterlassung der Anzeige in einem Körperverletzungsfalle mit 30 Fr. Buße belegt; unterm 4. Februar 1902 sei ein anderer Arzt wegen Nichtanzeige eines Selbstmordfalles mit 20 Fr. gebüßt worden; 1.Die Frage, ob eine Strafuntersuchung einzuleiten sei, muß dem Ente scheide der Strafuntersuchungsbehörden überlassen bleiben; sie kann nicht vom behandelnden Arzt gelöst werden, der übrigens im vorliegenden Falle erklärt hat, daß er sich im kritischen Momente der Bestimmungen des Medizinalgesetzes nicht erinnert habe. 2.Um die Wahrung eines anvertrauten Geheimnisses handelt es sich hier nicht. Der Arzt erklärt, daß ihm das Suicidium sofort zugestanden worden sei. Es ist also bloß ausdrücklich etwas bestätigt worden, worüber der Arzt ohnehin offenbar im Klaren war. Wenn der Patient selbst oder seine Angehörigen dem Arzte zugemutet haben, er solle von dem außergewöhnlichen Todesfalle keine Anzeige machen, so hätte er erklären sollen, daß er nicht nur die Todesursache in richtiger Weise anzugeben habe, wie dies auch geschehen ist, sondern daß er ebenso Anzeige beim Statthalteramte zu machen verpflichtet war. Bei letzterem hätte, soweit es als tunlich erachtet werden mochte, darauf hingewirkt werden können, daß alles Aufsehen möglichst vermieden werde. Durch Unterlassung der Anzeige ist jedenfalls nur größeres und ausgedehnteres Aufsehen erregt worden.
BG. IX. S. 277. Schollenberger, Kant.-Verw.-Recht II, S. 96.
Die Aufnahme des Aussatzes wäre an sich weniger nötig, dagegen sollte die Genickstarre den Weltseuchen beigeordnet und von Bundes wegen anzeigepflichtig werden. Ein Heil-oder Wundarzt, Geburtshelfer oder eine Wehe-mutter, welche die Geheimnisse der ihrer Pflege anvertrauten Person jemand anders als der amtlich anfragenden Behörde entdecken, sollen das erste Mal Der Umstand, daß menschliche Leiden von dem Momente an, da sie der umgebenden Öffentlichkeit kund werden, seine Einschränkung im sozialen Betriebe, eine Beeinträchtigung seiner ganzen Lebensbetätigung bedeuten können, hat dazu geführt, daß die Krankheit den Menschen oft mit einer verstärkten Geheimsphäre umgibt
Was v. Winekel damit erreichen würde, ist: den indirekten Selbstmord züchten. Die Frau wehrt sich gegen ärztliche Hilfe und zieht vor zugrunde zu gehen. Das gleiche hätte auch die Realisierung des § 466 des österreichischen StGEntw. zur Folge.
Wenn Günther behauptet (1. c. S. 15), daß die Schweigepflicht nicht im öffentlichen Interesse geschaffen, sondern gerade darum durchbrochen sei, so ist er im Irrtum, denn er behauptet dadurch die Einwertigkeit und Gleichwertigkeit aller Interessen. Es gibt aber höhere und untergeordnete Interessen.
Liszt 1. c.: Das rechtlich geschützte Interesse an der Wahrung des persönlichen und Familienlebens vor unberufenem Eindringen. Mittermeier 1. c. S. 197 ff., Sandheim 1. c. S. 8: „Jenes innerste Rechtsgut, das seine Wurzel hat in dem Bewußtsein der persönlichen und Familiensicherheit vor der Preisgabe eines Privatgeheimnisses.“ Günther 1. c. S. 17: 1. Die Freiheit des Willens, 2. die Seelenruhe des Kranken. S er é x h e S. 55: Schutz des menschlichen Innen-und Empfindungslebens; diese Sphären menschlicher Lebensbetätigung soll niemand unberufen verletzen dürfen.
Wolf, vgl. S. 94, S. 6: Das Innenleben, das Seelenleben.
Finger S. 353: Das Interesse an der Wahrung des Geheimnisses.
Jellinek S. 693: Einen vertragsmäßigen Anspruch auf Unterlassung des Ausplauderns; der geschützte Anspruch geht auf Nichtoffenbarung eines anvertrauten Privatgeheimnisses.
Auch Rafter 1. c. S. 282 ist für ihre Unterstellung unter die Schweigepflicht und vermißt diesbezügliche Normen.
Zivilstandsgesetz § 46 in d. Schweiz, in Deutschland Gesetz über die Bekundung des Personenstandes § 17, 20, 23
Vgl. I. Teil S. 10 ff.
Sandheim 1. c. S. 52.
Man vgl. oben Ärztliche Grenzpraxis S. 25.
Beispielsweise: Es holt jemand für Frl. X. eine Salbe gegen Skabies oder Morpiones und am nächsten Tage kommt der Chauffeur des Frl. X. mit einem Rezept des gleichen Arztes für sich, das gleich lautet! Daraus kann der Apotheker Vorgänge kombinieren, die unbedingt geheimnispflichtig sind.
In dieser Zeit schworen die Ärzte den Eid bei der Erlangung des Doktorats, der auch die Schweigepflicht enthielt.
Sauter 1. c. S. 87, Finger 1. c. S. 353, Friedersdorf 1. c. S. 17, Landau 1. c. S. 45.
Vergl. auch unter Approbation und Kurpfuscher.
Man vgl. hierzu auch Sauter 1. c. S. 99. 7“) O bedeutet Offizial-, A Antragsdelikt.
Man vgl. hierzu Sauter, 1. e., S. 109 ff.
„Geheimnis kann nur eine Tatsache sein, die nicht offenkundig ist.“ RG. S.26; S.7. Urteil v. 26. Vl. 1894; ferner Sauter, 1.c.; S. 109; Friedländer 1. c., S. 90; Jummel, 1. c., S. 33. Dagegen ist die Offenbarung auch bei Offenkundigkeit möglich, wenn jemand die Tatsache trotz Offenkundigkeit nicht kannte, nur ist diese Tatsache dann kein Geheimnis mehr. Vgl. Wolff, 1. c., 5. 55; Zschock 1. c.; S. 33, Sauter, L c., S. 211.
Vom 20. Juni 1894.
Humbert, 1. o. Bei beginnender drohender Erkrankung wird die Diagnose (sei es Tuberkulose, Karzinom, Tabes usw.) fast stets verschleiert. Indem der Patient vor Gerioht den Ar zt der Geheimnispflicht entbindet, beauftragt er ihn dasjenige mitzuteilen, was de r Patient im guten Glauben als die Wahrheit betrachtet. Der Patient kann in diesem Falle nicht von einem Geheimnis entbinden, über dessen Bestehen er keine Kenntnis besitzt. Enthüllt der Arzt die ganze Wahrheit, begeht er dem Anvertrauenden gegenüber einen Treubruch, un-beschadet des eventuellen materiellen Schadens, da der bei einer entgegengesetzten Annahme unternommene Prozeß eine unerwartete Wendung erfahren
Fall CCLXXXI. Ein seit langer Zeit an Asthma leidender Mann ist nebenher nervösen Verstimmungen unterworfen. Gegen seinen Willen kommt eine Krankenschwester ins Haus, um ihn und seine gleichzeitig erkrankte Frau zu pflegen. Am Tage darauf wird der Arzt gerufen und findet den Kranken mit aufgeschnittenen Adern auf dem Totenbett liegen. Die letzten Sterbesworte des Patienten lauten: „Die Kinder sollen nichts erfahren.“ Die Frau äußerte dieselbe Bitte. Der Arzt verspricht es, schreibt auf denTodesschein die wahre Todesursache; Suicidium, und empfiehlt auch dem Zivilstandsbeamten das Schweigen. Nichts verlautet, bis nach 1–2 Jahren der Statthalter die Zivilregister revidiert und gegen den Arzt Klage erhebt. Hier hatte der Arzt die Todesursache angegeben, aber keine Anzeige erstattet. § 8 des Medizinalgesetzes verpflichtet die Ärzte, Anzeige zu machen von bei Ausübung ihres Berufes wahrgenommenen Umständen, insbesondere Todesfällen, welche auf ein Verbrechen, z. B. Vergiftungen, schließen lassen. Fall CCLXXXII. Völlig identisch ist folgender Fall: Die Staatsanwaltschaft überweist der Direktion des Gesundheitswesens unterm 28. Januar 1902 einen ihr durch das Stadthalteramt Zürich zugestellten Rapport der Stadtpolizei Zürich über den außergewöhnlichen Todesfall X behufs Prüfung der Frage, ob nicht Dr. med. Y wegen Zuwiderhandelns gegen § 16 lit. c des Medizinalgesetzes und § 18 der Verordnung zum Leichenbestattungsgesetz disziplinarisch zu bestrafen ist. Aus dem Polizeirapport ergibt sich, daß X in der Nacht vom 30./31. Dezember 1901 eines gewaltsamen Todes — Selbstmord — gestorben ist, und daß die Polizei erst am 20. Januar 1902 indirekt davon Kenntnis erhalten hat. Die gemachten Erhebungen stellten fest, daß Hr. Dr. Y die Leichenschau gemacht hatte. Herr Dr. Y äußerte sich in seiner Vernehmlassung vom 29. Januar dahin: Er habe bei der Todesbescheinigung des X als Todesursache Selbstmord durchRevolverschuß angegeben und habe angenommen, damit die außergewöhnliche Todesursache mit genügender Deutlichkeit angegeben zu haben. Da das Zivilstandsamt unter der Aufsicht des Stadthalters stehe, habe er geglaubt, seinerseits zu keinen weitern Schritten verpflichtet zu sein, indem die Behörde das weitere veranlassen werde. Die Fälle sind der Diss. Humbert entnommen.
Man vgl. hierzu Litten, 1. c. sowie die Frankfurter Zeitung vom 24. Juli 1903,, 1. Morgenblatt, ebenso auch Jummel, 1. c., S. 49.
Gegenüber dem Wortlaut des § 95 StPO.: „Gegen Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, finden diese Zwangsmittel keine Anwendung.“ Der Kommentar Hellwig bemerkt hierzu: Der Paragraph spricht nur von dem positiven Tun der Herausgabe. Hinsichtlich der Duldung der Durchsuchung (§§ 102 ff.) und zwangsweisen Wegnahme sind die in §§ 51–54 bezeichneten Personen nicht privilegiert.
Vgl. auch Humbert, 1. c., 32. Die Verhütung von Verbrechen fällt ganz von selbst in die Rubrik der „höheren Pflichten“, welche die Wirkung der Geheimnispflicht zu neutralisieren imstande sind.
Auch Friedersdorff ,1. c., S. 29 vertritt die Ehrennotwehr in der gleichen Form.
Die Zahl der diesen Standpunkt vertretenden Autoren ist groß: Ludwig 1. c., S. 46; Rapmund, S. 114; Böhme, S. 749; Zschock; S. 49. AucheinUrteil des OLG. Hamburg v. 24. Juni 1909 lautet dahin (vgl. Mittermaier, I. c., S. 229).
Man vgl. zu diesen Fällen auch Sauter, 1. c., S. 219; Placzek, 1. ç., S. 68, 201; Humbert, 1• o., S. 14.
Sauter sagt 1. c., S. 109: Der juristische Geheimnisbegriff vereinigt in sich stets zwei Elemente, ein negatives — Fehlen der Offenkundigkeit — und ein positives — Dasein des Willens der Geheimnisbewahrung. Weitere Geheimnisdefinitionen bei Seréso he, 1. o., S. 57; Wolff, 1. c., S. 43.
Auch speziell von Wolf, 1. c., S. 96, 51 gerühmt.
Der Passus „unbefugt“ ist die einzige dem deutschen Recht entlehnte Unannehmlichkeit.
Aus dieser Erwägung heraus läßt sich auch der Charakter als Antragsdelikt allenfalls erklären.
Wir gehen darum mit den Ausführungen Sauters nicht einig, wo er ausnahmsweise dem Arzt das Recht zu plaudern zugesteht; wie S. 114 oben, 140 Mitte.
Vgl. auch das Urteil des OLG. Naumburg, das eine Hebamme zwang eine Tatsache zu offenbaren — — weil ein Urteil über die Reife der Frucht nicht imstande sei, Ehre und Ansehen der Betreffenden zu schädigen (vgl. Sauter, 1. c., S. 155), eine Argumentation, die, wie der betreffende Fall zeigte, durchaus falsch ist, denn es ist damit versucht worden, bloß gravierende Tatsachen als Geheimnisse gelten zu lassen, eine falsche (willkürlich!) Interpretation des Gesetzes. Denn gerade die Kindesreife war in diesem Falle ausschlaggebend für die Vaterschaft des Beklagten bzw. für die Tatsache eines früheren Beischlafs mit einem andern Mann.
Gerade in allen den Fällen, in denen der Arzt im Zweifel ist, ob er einer Drittperson (Eltern, Vormündern etc.) eine Mitteilung machen darf, beseitigt eine Auflage jede Unsicherheit.
Gutachten an die Erziehungsdirektion betr. Berufsgeheimnis 1907, cit. bei Humbert, 1. c., S. 6.S p i n n e r, Ärztliches Recht.
Ähnlich auch Sauter, 1. c., S. 152.
Aber auch schon die Tatsache, daß man einen Syphilidologen kon sultiert hat, muß ein Geheimnis bleiben. Humbert, S. 5, Sauter, 1. c., S. 189. 737) Hierüber vgl. man speziell Krauß, 1. c., S. 153ff, Groß, 1. c., S. 243, Moll, 1. c., S. 112.
„Schönheitsfehler und ihre Korrektur können größte Bedeutung erlangen. Czerny operierte eine Sängerin, die dekolletiert aufzutreten hatte: Amputation der Brust und Transplantation einer Fettgeschwulst von der Hüfte an die Stelle der Brust bei bestem kosmetischen Ergebnis.“ (Vgl. Sauter, 1. c., S. 152, Anm. 2.) Als ähnliches Geheimnis muß natürlich auch eine Busenrestitution durch Paraffininjektionen betrachtet werden.
Fall CCLXXXIX Wir entnehmen den Ausführungen Kirchbergs (1. c. S. 978) folgendes: Folgender Tatbestand lag der Entscheidung des sächsischen Oberlandesgerichtes, die jetzt vom Reichsgericht bestätigt wurde, zugrunde. Ein Arzt hatte vor Gericht sein Zeugnis über die Krankheit eines Verstorbenen verweigert, das von einer Frau verlangt worden war, die mit dem Verstorbenen in Beziehungen gestanden hatte. Die Weigerung des Arztes hatte das Oberlandesgericht für begründet erachtet, indem es ausführte, jeder, der einen Arzt zu Rate ziehe, müsse sicher sein, daß dieser ohne seinen Willen nichts von seiner Krankheit bekannt gebe; denn ohne diesen Schutz werde gerade bei Leiden, deren Geheimhaltung erwünscht und für die Zuziehung eines Arztes besonders erforderlich sei, die Inanspruchnahme des Arztes zum Schaden der Allgemeinheit unterbleiben. Hieraus ergebe sich, daß der Arzt auch nicht durch den Tod des Patienten von der Schweigepflicht entbunden werde. Durch die Verleihung des Zeugnisverweigerungsrechtes an Ärzte habe das Gesetz außerdem noch ganz besonders die Kranken gegen die Offenbarung ihrer Gebrechen und den Arzt gegen einen Zwang, diese preiszugeben, schützen wollen. Das Reichsgericht schloß sich dieser Ansicht an. Es sei kein Grund erfindlich, weshalb die Verschwiegenheitspflicht mit dem Tode des Kranken fortfallen sollte, wenn der Berechtigte vorher den Schweigepflichtigen nicht davon entbunden habe. Diese Entscheidung, die z. B. auch in Erbschaftsprozessen von erheblicher Wichtigkeit werden kann, gibt dem Arzt durchaus feste Direktiven, und das strikte Recht, auch über verstorbene Patienten absolutes Stillschweigen zu bewahren, und liegt so durchass im Interesse von Patient und Arzt, deren gegenseitiges Vertrauensverhältnis durch die ersterwähnte Entscheidung entschieden geschädigt, durch diese befestigt wird.
Ebenso auch Kahl, S. 365, Sauter, 1. ç., S. 139, Wolf, S. 71.
) Im Kollisionsfalle gebührt den Interessen des Klienten der Vorrang. Sauter, 1. c., S. 147.
Vgl. auch GroB 1. c., S. 248; Ludwig, 1. c., S. 23; v. Muralt, 1. o., S. 172 entgegen Sauter 1. o. S., 295.
Von einer Zwangslage spricht auch Sauter, 1. c., S. 40 Ähnliche Gedanken finden sich bei Liebmann,1. c., S. 26 f.; Hippe, I. c.. S. 283; Pallaske, 1. c., S. 294; Wolf, 1. c., S. 7.
Ähnlich auch Hippe, 1. c., S. 298; Humbert, 1. c., S. 10: Immerhin bleibt derjenige, an dessen Körper ich etwas wahrgenommen habe, der Geheimnisherr und Anvertrauende — der Freund kann nur als Mitwisser des Geheimnisses gelten.
Liebmann, S. 22: „Besorgte Angehörige senden Sekrete des Patienten zur Untersuchung.“ Hippe, S. 298. Vgl. den zit. Fall von Jellinek, 1. c.
Binding erklärt, das Anvertrauen des Geheimnisses sei gleichzusetzen der Erkenntnis des Willens des Anvertrauenden, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Diese Meinung entspricht auch der deutschen Reichsgerichts-entscheidung in Zivil-Sachen, Bd. 53, 168 v. 10. Dez. 1902: „Daß dem Notar die betreffenden Tatsachen direkt mitgeteilt werden, ist nicht erforderlich, um die Tatsachen als dem Notar anvertraut im Sinne des § 300 Nr. 5 zu betrachten, Es genügt, daß er davon in seiner Eigenschaft als Notar Kenntnis erhalten habe.“ Dabei wird auf eine Entscheidung in Zivil-Sachen, Bd. 30/382 verwiesen, deren Text noch deutlicher lautet: „Für Qualifizierung als Privatgeheimnis braucht die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht besonders aufgelegt zu werden. Ihm mitgeteilte und damit anvertraute Tatsachen hat der Rechtsanwalt nicht erst, nachdem die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders aufgelegt wird, sondern auch ohne solche Auflage, soweit nicht das Einverständnis der Partei mit der weiteren Mitteilung erkennbar ist, als Privatgeheimnis zu betrachten, durch dessen Offenbarung er gegen § 300 verstößt.” Dieselbe Meinung wird von Stoos in den „Motiven zum Vorentwurf eines schweizer. Strafgesetzbuches“ vertreten (1. c., S. 175): „Ein Berufsgeheimnis liegt stets dann vor, wenn eine Berufsperson mit Rücksicht auf die Ausübung ihres Berufes eine Mitteilung entgegennimmt, von der sie der Natur der Sache nach, nur insoweit Gebrauch machen darf, als der berufliche Zweck es erfordert. Es wird nicht vorausgesetzt, daß der Berufsperson die Geheimhaltung der Mitteilung ausdrücklich zur Pflicht gemacht wird, denn diese Pflicht ergibt sich aus dem Inhalt der Mitteilung und aus den Umständen, unter denen sie gemacht worden ist.”
Ebenso Schmidt, 1. c., S. B.
Man vergleiche die Beispiele auf S. 437. Tatsachen des Wilderns, des Notenfälschens. Schmidt, 1. c., S. 8.; „Die Vorliebe für seltsame Vergnügungen.“
Ähnlich auch Humbert, 1. c., S. 7. Daß der Arzt alle Tatsachen, die er in Ausübung oder Kraft seines Berufes erfährt, als Berufsgeheimnis zu betrachten hat, soweit nicht ein bedeutendes, höheres Interesse oder das beweisbare Einverständnis des Anvertrauenden die weitere Mitteilung zulässig oder erforderlich macht. Die von Humbert gemachten Vorbehalte lassen staatlicher Willkür ein zu weites Feld offen.
Dar Geheimnisherr hat ein Recht, seine eigenen Geheimnisse zu vernehmen (Sauter, 1. c., S. 119, Anm. 1).
Man vergleiche dazu den Text der Chiraka: Auch darf von einem dem Kranken etwa drohenden früherem Ende nichts mitgeteilt werden, wo es dem Kranken oder sonst jemand Nachteil bringen würde.
Fall CCLXXXX. Ein typischer Fall kam zu unserer Kenntnis. Der Spezialist wird von der besorgten Mutter einer mündigen Tochter konsultiert, die erfahren will, weshalb derselbe ihre Tochter behandelt hat. Dieser teilt ihr mit: Abortus artefic. wegen Herzinsuffizienz. Damit aber gibt er zugleich unbefugter-weise das Geheimnis einer extramatrimonialen Gravidät preis.
Sauter, 1. c., S. 147: „Bei einem Widerstreite der Interessen gebührt also stets den Intentionen des Klienten der unbedingte Vorrang.“
Wenn man überall die Theorie Sauters, des präsumtiven Offenbarungswillens anwenden wollte, was ließe man dann noch vom Berufsgeheimnis übrig? Vielleicht gerade noch soviel, um die negative Beweisführung zu ermöglichen.
Auch Heim berger (DMW.) schließt diesen Fall aus; ebenso auch Frank, sogar bei der Tochter des Hauses.
Es ist ein schreiendes Unrecht, wenn man den Dienstboten als mindern Rechts bezeichnen, ihn alles Selbstbestimmungsrechtes berauben wollte. Wir halten den Standpunkt nicht für ärztlich ethisch: der, der bezahlt, dessen Interessen werden vertreten, sondern anerkennen bloß den: der Arzt ist zur Wahrnehmung seiner Interessen nur dem verpflichtet, dem er Treue schuldet als Patient. Er macht nicht dem Dienstherrn ein Arbeitstier wieder gesund, sondern er heilt den Dienstboten als Menschen, wie er den Herrn auch heilen würde. Das tut der Arzt!
Als ob eine Möglichkeit bestände, sich zu „vergewissern“, ohne nicht dabei das BG. zu verletzen, zum mindesten den Schluß auf das Vorhandensein einer Geheimtatsache zuzulassen.
„Keinen heilen Fleck hatte die Frau am ganzen Körper“, hatte der betr. Arzt die Frage eines Bekannten bejaht, da schon die ganze Stadt von der Mißhandlung einer Ehefrau seitens ihres Mannes wußte. Vgl. auch Sauter, 1. c., S. 159. (Siehe oben S. 499.)
Hecht konstruiert auch noch eine ganz besondere Pflicht der Luetiker, jeden Arzt, der sie behandelt, </CitationNumber>zuklären, zur Verhütung der Infektionsgefährdung.
Insofern falsch, als die beiden Autoren in diesem Falle Notwehr annehmen, indessen es sich nur um die Mitteilung einer wesentlichen Behandlungstatsache handelt.
Es ist falsch, wie Sauter (1. c., S. 165) anzunehmen, wer in eine Klinik (öffentliche oder Universitäts-) eintrete, genehmige schon durch seinen Eintritt in die Anstalt die Vorführung vor Studenten, und wer nicht einwillige, müsse auf die Behandlung im Krankenhaus verzichten. Ebenso auch Böhme, 1. c., S. 751. Oder wie Sauter, 1. c., S. 204 behauptet, die an einer Demonstration teilnehmenden Ärzte seien nicht schweigepflichtig.
Diese Interpretation würde darum auch die Strafbarkeit des in Fall CXVIII genannten Arztes ausschließen.
DMW. 1910, Nr. 31. Vgl. auch Korr.-B1. 1910, S. 815.
Die gleiche Ansicht wird vertreten von Moll, Raabe und Eben-m ayer. Ein instruktives Beispiel ist dafür der von Krauß, 1. c., S. 162 zitierte Fall: Eine undeutliche Stimme fragt am Telephon nach dem Befinden der Frau X. aus Y. Antwort: Bitte, wer fragt nach Frau X? — Hier Direktor der Lebensversicherungsbank Z. —Es genügt mir, aus Ihrer Frage zu ersehen, daß Frau X. überhaupt bei Ihnen ist oder war.
Vergleiche Fall 3 ß bei Bendix, 1. c., S. 3.
Vielfach wird der Standpunkt vertreten, daß eine Offenbarung in „wissenschaftlichem Interesse“ nicht unbefugt sei. Diese Ansicht wird nun von der Mehrheit angefochten: Rapmund, 1. c., S. 113, Hippe, 1. 0.. S. 293, Zschock. 1. c., S. 50, Ludwig, 1. c., S. 47, Günther, 1. e., S. 28, Platzeck, 1. c., S. 69. Der § 489 des österr. StGEntw. trifft solche Publikationen, wenn der Inhalt „ehrrührig“ ist. Wo dies bei den Patienten im konkreten Falle zutrifft, ist Tatfrage.
Beim Besuche eines großen Berliner Krankenhauses war Verf. sehr leicht imstande, die Tafeln der im Saale befindlichen 30 Patientinnen zu entziffern, worunter A(bort) und P(artus) ganz junger (16 jähriger) Mädchen usw. Gerade hier haben wir den Geheimnisbruch besonders stark empfunden.
Meist tragen diese Säle eine spezielle Benennung in der Anstalt oder im Volksmund, anspielender Art; so ist uns bekannt, daß der genannte Saal für männliche Kranke „Rittersaal“ genannt wird.
Zitiert nach Humbert, 1. c., S. 13. Brouardel, loc. cit., S. 112. Worm s, Secret médical• Annales d’hygiene XXX III. 219.
Man vgl. hierzu den von Humbert zitierten Fall des bei einem Raufhandel durch einen Stich verletzten Beteiligten, 1. c., S.
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Dieses Kapitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieses Kapitel ist aus einem Buch, das in der Zeit vor 1945 erschienen ist und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
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© 1914 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Spinner, J.R. (1914). Die ärztliche Schweigepflicht. In: Ärztliches Recht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26682-3_7
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-26682-3_7
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