Zusammenfassung
Während für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ein Sonderarbeitsrecht wenigstens teilweise und vorläufig erlassen ist, ist der Erlaß neuen Arbeitsrechts für eine Reihe weiterer Berufsstände zwar in Aussicht genommen und bereits in Vorbereitung begriffen, bisher aber noch nicht erfolgt, nämlich für die Dienstboten (§ 69), die Bergarbeiter (§ 70) und die Heimarbeiter (§ 71).
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Literatur
Schmidt, Recht und Wirtschaft 19, S. ‘78.
Oder aber man müßte, etwa in Weiterbildung meiner Ausfiihrungen liber die rechtliche Stellung der Betriebsvertretungen (vgl. oben S. 174), eine Klage der „Arbeiterschaft, vertreten durch den Betriebsrat“, zulassen. Doch scheint mir das bedenklich, da eine Parteifähigkeit der Arbeiterschaft nur im Schlichtungsverfahren, dagegen nicht im ordentlichen Gerichtsverfahren anerkannt ist (vgl. oben S. 175 Anm. 1).
Der Ausdruck ist juristisch falsch, da die Dienstboten rechtlich nicht Angestellte, sondern Arbeiter sind („Personen in niederer Stellung” R.V.O. § 165, Nr. 1 u. 1226, Nr. 1 ). Besser wiire der Ausdruck „Hansgehilfen“, während die Bezeichnung „Hausangestellte” für häusliche Angestellte in gehobener Stellung, wie Erzieherinnen, Gesellschafterinnen u. dgl. zu verwenden wäre.
Literatur über den dadurch hervorgerufenen Rechtszustand: Raus n i t z, Das neue Recht der Hausangestellten (Heymanns Verlag), ferner W5lbling, Soziale Praxis 28, S. 330, H itter, Die gemeinniltzige Rechtsauskunft 5, Nr. 1.
Z. B. in der Frage der Haftung für grobes und mäßiges, aber nicht für geringes Versehen (Preuß. Ges.O. vom B. 11. 1810, §§ 65, 66 ).
Selbstverständlich kann daher auch eine Bestimmung, die nach der Gesindeordnung zwingend war, nunmehr durch Vereinbarung abgeändert werden. Einen vom Berliner städtischen Arbeitsnachweis entworfenen Normalarbeitsvertrag, vgl. Arbeitsnachweis 6, S. 188 Tarifvertrag für Dresden, das. 7, S. 57.
Vgl. dazu Potthoff, Soziale Praxis 28, 5.277. Weitere Bek. v. 6. 3., 27. 5., 26. 7., 11. 8., 4. 9., 19. 12. 19 u. 23. 1. 20 (Staatsanzeiger 19, Nr. 60, 141, 185, 198, 226, 308 u. 20 Nr. 21).
Vgl. Müller -Erzbach, Das Bergrecht Preußens und des weiteren Deutschlands, Stuttgart 1917, S. 374–430. Vtilkel, Grundzüge des preuß. Bergrechts, Berlin 1914, S. 199–216, und Rohn, Der Arbeitsvertrag der Bergarbeiter. Marburg 1913.
Vgl. Schlüter, Reichsverordnungen für den Bergbau M. BellmannDortmund 1919 ).
Vgl. insbesondere die Bestimmungen liber die Mitwirkung der Arbeitnehmer bei der Sozialisierung oben S. 167 und über Arbeitskammern oben S. 236.
Vgl. Beschluß des 10. Kongresses der Gewerkschaften Deutschlands Korrespondenzblatt der Generalkommission, Nr. 29 v. 19. 7. 19, S. 322.
Vgl. Gaebel, Arbeitsrecht 19, S. 59, und Soziale Praxis 28, S. 274, sowie Gew.- u. Kaufm.Ger. 24, S._207..
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Kaskel, W. (1920). Das künftige Arbeitsrecht sonstiger Berufsstände. In: Das Neue Arbeitsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-26492-8_15
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