Zusammenfassung
Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, den Gläubiger zu befriedigen; die vom Schuldner nicht freiwillig vorgenommene wird durch eine mit staatlicher Hilfe erzwungene Erfüllung ersetzt. Der Erfüllungsbegriff ist derjenige des § 362 BGB. Ist dessen Tatbestand gegeben, muß die Zwangsvollstreckung endgültig eingestellt werden. Das kann einmal dadurch geschehen, daß das Vollstreckungsorgan selbst erkennt, daß etwa die durch die Verwertung erzielte Summe die Verfahrenskosten und den Anspruch des Gläubigers abdeckt. Zum anderen ist aber auch möglich, daß der Schuldner vorträgt, daß die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einzustellen sei — etwa weil das Prozeßgericht nach § 769 eine Einstellung angeordnet habe, oder weil er die geschuldete Summe zwischenzeitlich dem Gläubiger überwiesen habe. Daß sich das Vollstreckungsorgan auf die bloß mündliche Mitteilung eines solchen Umstandes nicht verlassen darf, dürfte unmittelbar einleuchten. § 775 (bitte lesen) hat demgemäß derlei Mitteilungen an bestimmte Formerfordernisse gekniipft. Die dort aufgelisteten Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Kopie dem Vollstreckungsorgan vorzulegen, das dann nach näherer Maßgabe des § 776 (bitte lesen) die Vollstreckung vorläufig oder endgültig einstellt.
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Literatur
Schtinemann, Befriedigung durch Zwangsvollstreckung, JZ 1985, 49 ff.
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Paulus, C.G. (1996). Ende der Zwangsvollstreckung. In: Zivilprozeßrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-10995-3_10
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