Zusammenfassung
I. Begrifflich sind Berufsvereine oder, wie sie in unseren Gesetzen genannt werden, die „wirtschaftlichen Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern“ Personenvereinigungen von Arbeitgebern oder von Arbeitnehmern mit dem Zweck oder Hauptzweck der Einwirkung auf die Gestaltung der Einzelarbeitsverhältnisse. Der Begriff des Berufsvereins erfordert also lediglich eine Vereinigung bestimmter Personen (A) und einen bestimmten Vereinigungszweck (B), dagegen weder einen bestimmten Inhalt der Satzung, insbesondere nicht die Aufnahme der gewerkschaftlichen Kampfmittel (C), noch die Zugehörigkeit zu bestimmten Spitzenverbänden oder die Erfüllung der von diesen aufgestellten Vorschriften (D).
Literatur: Kaskel, Koalitionen und Koalitionskampfmittel (arbeitsrechtliche Seminarvorträge), Berlin 1925; Kulemann, Die Berufsvereine, Bd. 1 bis 3, 1908; Nestriepke, Die Gewerkschaftsbewegung, 3 Bde. 1920–1921; Reindl, Die deutsche Gewerkschaftsbewegung, 1922; Braun, Die Konzentration der Beruf svereine, 1922; Kessler, Die deutschen Arbeitgeberverbände, 1907; Leibrock, Die volkswirtschaftliche Bedeutung der deutschen Arbeitgeberverbände, Bd. 1, 1922, 25. Sonderheft zum RAB 1. 1922; Tatarin-Tarnheyden, Die Berufsstände, Berlin 1922.
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Kaskel, W. (1928). Berufsorganisation. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_19
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