Zusammenfassung
I. Begriff. Der Arbeitszeitschutz beruht auf hygienischen und kulturellen Erwägungen: Arbeits- und Ruhezeit müssen einmal in hygienischer Beziehung so bemessen sein, daß Verbrauch und Ergänzung der körperlichen Kräfte und der Nervensubstanz im richtigen Verhältnis stehen, so daß nicht eine vorzeitige Abnutzung der Arbeitskraft eintritt. Andererseits muß in kultureller Beziehung dem Lohnarbeiter neben seiner durch Maschinenarbeit und Arbeitsteilung immer eintöniger werdenden Berufstätigkeit die erforderliche Zeit zum Lebensgenuß, vor allem zum Familienleben, sowie zu weiterer Fortbildung verbleiben1). Der Arbeitszeitschutz erstrebt daher eine angemessene Verteilung von Arbeits- und Ruhezeiten im Arbeitsverhältnis durch gesetzliche Beschränkung der zulässigen Beschäftigungszeit. Dies geschieht in der rechtlichen Form, daß dem Arbeitgeber die öffentlichrechtliche, durch Zwang und Strafe gesicherte Verpflichtung auferlegt wird, die Beschäftigung seiner Arbeitnehmer zu bestimmten Zeiten bzw. über eine bestimmte Dauer hinaus zu unterlassen. Die Gesamtheit der Rechtsnormen über Voraussetzung, Inhalt und Durchführung dieser Unterlassungspflicht bildet das Recht des Arbeitszeitschutzes.
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Kaskel, W. (1928). Arbeitszeitschutz. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_14
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