Zusammenfassung
I. Begrifflich ist der Lehrvertrag der gegenseitige Vertrag, durch den sich der eine Teil („Lehrherr“) zur berufsmäßigen Ausbildung, der andere Teil („Lehrling“) zur Leistung von Diensten zum Zweck der Berufserlernung verpflichtet. Der Lehrvertrag ist daher ein schuldrechtlicher Vertrag mit beiderseitigen Verpflichtungen, von denen die eine auf Leistung von Diensten geht, insoweit also dem sonstigen Arbeitsvertrag gleich steht, während die Gegenleistung hier nicht (oder nicht notwendig) auf Zahlung eines Lohnes, sondern ebenfalls auf Leistung von Diensten (Ausbildung) gerichtet ist1). Da indessen die Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis nicht notwendig in Geld zu bestehen braucht, vielmehr auch in anderen Leistungen (Sachen oder Diensten) bestehen kann (S. 133), so folgt, daß der Lehrvertrag seinem Wesen nach ein Arbeitsvertrag ist, so daß grundsätzlich auf den Lehrvertrag alle Vorschriften über den Arbeitsvertrag Anwendung finden.
Literatur : Hueck, Handb. II, S. 236ff. ; Titze, S.874ff. ; Schultz, Das Recht d. gewerbl. Lehrvertrages, Berlin 14; Gordan, Das Recht des kaufm. Lehrvertrages, Jahrb. Berl. Kaufmannsger. 1912, S. 12ff. (auch Sonderdruck). Ober den öffentlich-rechtlichen Lehrlingsschutz vgl. S. 255.
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Kaskel, W. (1928). Der Lehrvertrag. In: Arbeitsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft, vol 31. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-05539-7_11
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