Zusammenfassung
Unter den Befugnissen, die aus dem Urheberrecht fließen, steht in erster Reihe die Gruppe der Nutzungsrechte.
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Über die verwandte Bestimmung des § 18 Abs. 1 KUG vgl. unten § 47 I, 3.
Dagegen kann nicht umgekehrt aus der Gewerbsmäßigkeit auf die Öffentlichkeit geschlossen werden. Vgl. dazu BGH in GRUR 1956 S. 515: Tanzstundenkurse sind private Veranstaltungen, wenn an ihnen nur ein beschränkter, individuell ausgewählter Kreis von Schülern teilnimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Tanzlehrer an der Tanzstunde verdient.
Bei Drucklegung tragen die Werkstücke in solchem Fall meist den Vermerk „Als Manuskript gedruckt“. Vgl. dazu oben § 30 I.
Doch gibt es Fälle, in denen der Schwerpunkt auf der mündlichen Wiedergabe liegt, so daß der Urheber angesichts der gesetzlichen Regelung auf die Vervielfältigung verzichtet, um sich den Vortragsschutz zu erhalten. Vgl. de Boor UR S. 122, der mit Recht auf die Brett’l-Dichtung hinweist.
Dazu sind auch kurze Erzählungen und Novellen zu rechnen ; vgl. RGZ 80 S. 80.
Vorausgegangen war eine Bestimmung zugunsten der mechanischen Musik im Schlußprotokoll der Berner Übereinkunft. Sie war im Interesse der Schweizer Spielwerkindustrie getroffen worden. Das LUG ging aber weiter, indem es auch die auswechselbaren Stücke, insbesondere die Schallplatten, in die Privilegierung einbezog. Eine Ausnahme galt nur für Instrumente, durch die das Werk nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergegeben wird (Pianolaklausel). Vgl. darüber Riezler UR S. 275.
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Ulmer, E. (1960). Die Nutzungsrechte. In: Urheber- und Verlagsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00570-5_5
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