Zusammenfassung
Der Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen ist sowohl ein zivilwie ein strafrechtlicher.
-
1.
Als zivilrechtliche Ansprüche sehen die Urheberrechtsgesetze Schadensersatzansprüche vor ; §§ 36f. LUG, 31 KUG. Die Regelung ist aber keine abschließende. Sie wird vielmehr durch allgemeine Regeln des bürgerlichen Rechts ergänzt. Insbesondere können Abwehransprüche und Bereicherungsansprüche geltend gemacht werden. Sie setzen, anders als die Schadensersatzansprüche, kein Verschulden voraus.
-
2.
Die Urheberrechtsgesetze enthalten Strafbestimmungen. Die strafbaren Handlungen sind einzln aufgezählt. Sie sind Vergehen; nur das Delikt der unterlassenen Quellenangabe ist ßbertretung. Bestrafung auf Grund analoger Anwendung der gesetzlichen Tatbestände ist, allgemeiner Regel entsprechend, unzulässig.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Referenzen
Ohne Strafantrag kann nur die widerrechtliche Signierung eines Werkes der bildenden Kunst (§ 34 KUG) verfolgt werden.
Author information
Authors and Affiliations
Rights and permissions
Copyright information
© 1960 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
About this chapter
Cite this chapter
Ulmer, E. (1960). Folgen der Urheberrechtsverletzung. In: Urheber- und Verlagsrecht. Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-00570-5_10
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-00570-5_10
Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg
Print ISBN: 978-3-662-00571-2
Online ISBN: 978-3-662-00570-5
eBook Packages: Springer Book Archive