Zusammenfassung
Die Bahnen können hinsichtlich ihrer Bauart, Betriebsform, Eigentumsverhältnisse und ihrer Verkehrsform unterschieden werden. Eine derartige Unterteilung ist erforderlich, weil Gesetze und Verordnungen, in denen Rechtsverhältnisse, Organisation, sowie Bau‐ und Betrieb der Bahnen rechtsverbindlich beschrieben werden, jeweils begrenzte Geltungs‐ bzw. Anwendungsbereiche haben. Sie gelten i. Allg. nur für einen Teil der Bahnen, der durch Einteilungskriterien beschrieben werden kann (Abb. 2.1).
Unter Schienenbahnen (mit Reibungsbetrieb) werden Eisenbahnen, Straßenbahnen einschl. Stadt‐ und U‐Bahnen und Bergbahnen verstanden. Magnetschwebebahnen, Zahnradbahnen und Seilbahnen gehören nicht dazu. Eisenbahnen sind öffentliche Einrichtungen oder privatrechtlich organisierte Unternehmen, die Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (§ 2 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). Eisenbahnverkehrsunternehmen befassen sich mit der Zugförderung, also mit der Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenwegen. Eisenbahnverkehrsunternehmen haben die Zugförderung sicherzustellen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen befassen sich mit dem Bau und dem Betreiben der Schienenwege sowie mit der Führung von Betriebsleit‐ und Sicherungssystemen. Welche Bestandteile der Eisenbahninfrastruktur zuzurechnen sind, ist durch EU Recht geregelt. Die Betreiber der Schienenwege haben den Zugang zu Ihren Schienenwegen sicherzustellen.
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Literatur
EBA, Register der Eisenbahnverkehrsunternehmen, Stand 2.10.2016 laut EBA HomePage
BOStrab, Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11.12.87, letzte Änderung 16.12.2016
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) v. 21.03.1961, Neufassung 1990, zuletzt geänd. 17.2.2016
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Menius, R., Matthews, V. (2017). Einteilung der Bahnen. In: Bahnbau und Bahninfrastruktur. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-17177-3_2
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