Zusammenfassung
Die Gewerbesteuer ist durchaus als eine Spezialität des deutschen Steuerrechts zu sehen. Mit Blick auf die übrigen EU-Mitgliedstaaten findet sich keine der deutschen Gewerbesteuer entsprechende Steuerquelle. Vor dem Hintergrund internationaler Wettbewerbsnachteile deutscher Betriebe ist die immer wieder aufkommende Diskussion um die Abschaffung der wichtigsten kommunalen Einnahmequelle durchaus nachvollziehbar. Solange jedoch sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverfassungsgericht zwar einzelne Regelungen auf Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen, im Grundsatz jedoch die Gewerbesteuer als verfassungsgemäß auslegen und auch der Einklang mit europarechtlichen Vorgaben gegeben ist, wird der Bestand der deutschen Gewerbesteuer nicht ernsthaft angegriffen werden können. Es gilt vielmehr, sich mit deren Inhalten vertraut zu machen, um die Systematik zu durchschauen und diese dann in der Praxis oder im theoretischen Ernstfall einer Klausur richtig anwenden zu können. Dieses Ziel will die Autorin mit diesem Beitrag gerne unterstützen.
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Notes
- 1.
Gemeindefinanzreformgesetz.
- 2.
- 3.
Siehe auch Fußnote 40.
- 4.
Durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BStBl. I, 1997, S. 928.
- 5.
Siehe auch H 2.1 (1) „Begriffsmerkmale“ GewStH.
- 6.
Siehe auch R 15.1 EStR sowie H 15.1 EStH.
- 7.
Siehe auch H 15.2 „Wiederholungsabsicht“ EStH.
- 8.
Siehe auch H 15.3 „Anlaufverluste“ EStH sowie H 15.3 „Beweisanzeichen“ EStH.
- 9.
Siehe auch H 15.4 „Kundenkreis“ ESTH.
- 10.
Siehe auch R 15.5 EStR.
- 11.
Siehe auch H 15.6 „Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb“ EStH.
- 12.
Siehe auch R 15.7 EStR.
- 13.
BFH-Urteile v. 27.08.2014, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12, BStBl II 2015, S. 1002.
- 14.
Laut BVerfG (Beschluss v. 15.01.2008, 1 BvL 2/04, abrufbar unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20080115_1bvl000204.html) widerspricht die Anwendung der Abfärbetheorie nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.
- 15.
Zum Beispiel bei ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit.
- 16.
Siehe auch H 2.2 „Verpachtung eines Betriebes im Ganzen oder eines Teilbetriebs als Gewerbebetrieb – Betriebsaufspaltung“ GewStH iVm H 15.7 (4) „Allgemeines“ EStH.
- 17.
Siehe auch H 15.7 (6) „Beherrschungsidentität“ EStH.
- 18.
Insbesondere: GmbH, AG, KGaA, Europäische Gesellschaft, eG und VVaG.
- 19.
Insbesondere: e. V. und nichtrechtsfähige Vereine.
- 20.
Siehe auch R 2.1 (5) GewStR.
- 21.
Zwischen notarieller Beurkundung und Eintrag ins Handelsregister besteht die künftige GmbH als Vorgesellschaft (= GbR). Sie unterliegt mit ihrem Tätigwerden nach außen bereits der Gewerbesteuer und bildet mit der späteren GmbH einen einheitlichen Steuergegenstand i. S. v. § 2 (2) GewStG, BFH-Urteil v. 08.04.1960, BStBl. III, S. 319.
- 22.
Siehe auch R 16 (5) EStR.
- 23.
In Liquidation.
- 24.
Siehe auch R 2.7 (1) GewStR.
- 25.
Siehe auch Abschn. 6.5.6.
- 26.
BFH-Urteil v. 12.11.1985, VIII R 364/83, BStBl. II, 1986, S. 311.
- 27.
Siehe auch Abschn. 6.5.6.
- 28.
Siehe auch Abschn. 6.5.
- 29.
Siehe auch Abschn. 6.5.2.
- 30.
Sofern sie gem. § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.
- 31.
Unter der Voraussetzung, dass KSt-Befreiung vorliegt.
- 32.
Unter den darin genannten Voraussetzungen.
- 33.
Siehe auch R 2.3 (1) S. 3 GewStR.
- 34.
Zu beachten ist aber die Abgrenzung zur umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 (2) Nr. 2 UStG), die keinen Gewinnabführungsvertrag, jedoch finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung voraussetzt und dann zu nicht steuerbaren Innenumsätzen führt, soweit der inländische Organkreis betroffen ist.
- 35.
Siehe auch H 10a.4 Organschaftliche Verluste GwStH.
- 36.
Gleichlautender Erlass v. 02.07.2012, BStBl. I, S. 654, Rdn. 45.
- 37.
BFH-Urteil v. 30.07.1969, BStBl. II, S. 629.
- 38.
Der Freibetrag ist auch in Kalenderjahren, in dessen Verlauf der Betrieb eröffnet oder geschlossen wird, in voller Höhe ansetzbar gem. R 11.1 S. 2 GewStR.
- 39.
Siehe auch H 7.1 Bewertungswahlrechte GewStH.
- 40.
Gemäß gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.04.2013 werden aktuell Gewerbesteuermessbeträge nach § 165 (1) AO vorläufig festgesetzt hinsichtlich der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e GewStG sowie hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nach § 4 (5b) EStG. Diese Vorläufigkeitserklärungen ergingen jedoch aus verfahrenstechnischen Gründen und deuteten nicht darauf hin, dass die Finanzverwaltung die betreffenden Vorschriften als verfassungswidrig betrachte oder mit höherrangigem Recht für nicht vereinbar hielte.
- 41.
Siehe auch R 9.1 (1) S. 10 GewStR.
- 42.
Das trifft zu, wenn der Wert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücks nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 € beträgt.
- 43.
Eine erweiterte Kürzung ist jedoch nicht möglich im Falle der Betriebsaufspaltung, s. a. H 9.2 (2) Betriebsaufspaltung GewStH, und der Betriebsverpachtung, s. a. H 9.2 (2) Betriebsverpachtung GewStH.
- 44.
Spenden führen hier grundsätzlich nicht zu einer Minderung des Gewinns aus Gewerbebetrieb, da für diese Rechtsformen ein Spendenabzug im Rahmen der Sonderausgaben gem. § 10b EStG vorgesehen ist.
- 45.
In Anlehnung an § 10d (2) EStG.
- 46.
BFH-Beschluss v. 03.05.1993, GrS 3/92, BStBl. II, S. 616 und BFH-Urteil v. 07.12.1993, VIII R 160/86, BStBl. II, 1994, S. 331.
- 47.
I. d. R. per Datenfernübertragung.
- 48.
Siehe auch R 1 (2) S. 1 GewStR.
- 49.
Gemäß § 16 (4) S. 2 GewStG muss der Hebesatz mindestens 200 % betragen.
- 50.
Siehe auch BMF v. 25.02.2009 (BStBl. I, S. 440), geändert durch BMF v. 22.12.2009 (BStBl. I, 2010, S. 43) u. 25.11.2010 (BStBl. I S. 1312).
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Müller, M. (2016). Gewerbesteuerrecht. In: Jesgarzewski, T., Schmittmann, J. (eds) Steuerrecht. FOM-Edition. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-10762-8_6
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