Zusammenfassung
Art. 4 Nr. 14 RL-E definiert als Anlagevermögen alle die vom Steuerpflichtigen erworbenen und selbstgeschaffenen materiellen Wirtschaftsgüter sowie alle erworbenen immateriellen Wirtschaftsgüter, die einer Einzelbewertung zugänglich sind und länger als 12 Monate für betriebliche Zwecke bei der Erzielung, der Aufrechterhaltung oder der Sicherung von Einkommen verwendet werden. Der Wortlaut setzt das Vorliegen eines Wirtschaftsguts voraus, weshalb diese Ansatzvorschrift i.S. einer konkreten Bilanzierungsregel auszulegen ist. Der Konkretisierungsversuch bleibt allerdings insoweit unvollständig, als dass der zentrale Begriff des Wirtschaftsguts und somit die vorgelagerte Ebene der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit unbestimmt ist. Während der Projektentwicklung wurde von der Arbeitsgemeinschaft „Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage“ (AG GKKB) eine eigenständige Definition des Wirtschaftsguts als erforderlich erachtet und diskutiert, weshalb es verwundert, dass eine solche Definition keinen Einzug in den Richtlinienentwurf fand.
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Dietrich, F. (2014). Aktiva, insbesondere Sachanlagevermögen. In: Auswirkungen der GKB auf latente Steuern im handelsrechtlichen Jahresabschluss. BestMasters. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-04823-5_3
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