Zusammenfassung
Ein öffentlicher Auftraggeber schreibt in einem Vergabeverfahren unter Zugrundelegung der VOF Planungsleistungen aus. Die Bewerber werden im Laufe dieses Verfahrens aufgefordert, zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit (und um sich von den anderen Konkurrenten abheben zu können) gewisse Leistungen zu erbringen (Konzepte, Kostenschätzung, Zeitablaufplan). Die Bewerber erbringen dementsprechend Planungsleistungen, ein Bewerber, der letztlich dann nicht den Zuschlag erhält, begehrt daraufhin eine Vergütung mit der Begründung, er habe bereits konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet für die (zukünftige) Planungsaufgabe. Der Auftraggeber hingegen vertritt die Auffassung, er habe keine vergütungspflichtigen Planungsleistungen abgefordert, außerdem (Fallvariante) habe er eine pauschale recht niedrige Aufwandsentschädigung ausgelobt, die alle Bieter widerspruchslos akzeptiert hätten.
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Jaeger, O. (2014). Sind Planungsleistungen eines Architekten im Rahmen von Vergabeverfahren nach der VOF außerhalb eines Planungswettbewerbs stets zu vergüten? – Eine kritische Hinterfragung von § 20 Abs. 3 VOF –. In: Ganten, H. (eds) Architektenrecht aktuell – Verantwortung und Vergütung bei Architektenleistungen. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03336-1_5
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