Zusammenfassung
Wenn man nach der Lektüre der vorangegangenen Kapiteln zu dem Ergebnis gekommen ist, dass
-
die Einspruchsfrist abgelaufen ist,
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ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht kommt und
-
der Verwaltungsakt weder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht noch vorläufig ergangen ist,
ist das noch nicht das Ende. Denn es gibt auch hier noch ein Hintertürchen.
Bei den Korrekturvorschriften, die die Abgabenordnung bereithält, muss zwischen
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Steuerbescheiden und diesen gleichgestellten Bescheiden und
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sonstigen Verwaltungsakten
unterschieden werden. Denn bis auf eine Korrekturnorm sind die übrigen nur für die eine oder die andere Gruppe anwendbar.
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Notes
- 1.
Vgl. § 35b GewStG.
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Meier, S., Spohrer, U. (2014). Was tun, wenn alles zu spät ist?. In: Der Einspruch im Steuerrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-03215-9_12
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