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Kündigung des Kreditvertrags

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Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht
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Zusammenfassung

Darlehensverträge zählen zu den Dauerschuldverhältnissen. Dauerschuldverhältnisse können entweder auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen werden oder für eine unbestimmte Zeit gelten. Ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis endet ohne Zutun der Parteien.

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Notes

  1. 1.

    Davon ist zu unterscheiden die Kündigung der Geschäftsbeziehung insgesamt; siehe dazu zuletzt BGH, Urteil vom 15.01.2013, XI ZR 22/12. Die Bank ist grundsätzlich frei, ein unbefristetes Bankrechtsverhältnis zu beenden und dabei auch nicht an einen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Leitsatz

    Eine ordentliche Kündigung nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 setzt nicht voraus, dass die Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt. Das vom Grundsatz der Privatautonomie beherrschte bürgerliche Recht enthält keine über eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes begründbare allgemeine Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung sämtlicher Vertragspartner (hier bei der Ausübung eines vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsrechts). Die mittelbare Geltung des Art. 3 Abs. 1 GG im Verhältnis einzelner Privatrechtssubjekte zueinander setzt ein soziales Machtverhältnis voraus. Dieses Machtverhältnis ergibt sich nicht allein aus der kreditwirtschaftlichen Betätigung einer privaten Bank.

  2. 2.

    Die Formulierung des Gesetzes („insbesondere“) macht deutlich, dass außer der Veräußerung weitere Gründe in Betracht kommen können. Die Rechtsprechung des BGH hat als weiteren Grund zur Kündigung anerkannt, dass der Kunde das Grundstück als Sicherheit für einen weiteren Kredit benötigt, den die Bank nicht gewähren will.

  3. 3.

    Ausnahme Verbraucherdarlehen, § 502 BGB, siehe unten.

  4. 4.

    Bei Firmenkrediten beträgt der Verzugszins acht Prozent über dem Basiszinssatz.

  5. 5.

    NJW-RR 2003, 1351 ff. = ZIP 2003, 1435 ff. = WM 2003, 1418 ff. = BGHReport 2003, 1014 f.

  6. 6.

    Ein Beispiel dafür haben wir bereits besprochen: die vereinbarte Schriftform (§ 125 BGB), von der die Vertragspartner jederzeit – auch stillschweigend – absehen können, siehe unter 4.4.

  7. 7.

    Vgl. BGH, Urteil vom 09.02.1993, XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260 f., WM 1993, 586.

  8. 8.

    Bei einseitigen Willenserklärungen ist auch eine Heilung ausgeschlossen. Sie entfalten ihre Wirkung, ohne dass der Empfänger bei ihnen mitwirkt. Dann kann er sie auch nicht genehmigen.

  9. 9.

    Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Absender weiß, dass der Empfänger verreist ist und dies bewusst ausnutzt. Versäumt dieser dadurch eine Klagefrist, kann die Berufung auf die Verspätung gegen Treu und Glauben verstoßen und damit unbeachtlich sein. Regelmäßig wird das Gericht dem Schuldner, wenn er urlaubsbedingt eine Frist versäumt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren.

  10. 10.

    NJW-RR 2007, 1202 ff. = ZIP 2007, 414 ff. = WM 2007, 440 ff. = BGHReport 2007, 353.

  11. 11.

    OLGR Frankfurt 2007, 448 f.

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© 2014 Springer Fachmedien Wiesbaden

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Staab, H., Staab, P. (2014). Kündigung des Kreditvertrags. In: Kreditvertrags- und Kreditsicherungsrecht. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-02065-1_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-02065-1_11

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-658-02064-4

  • Online ISBN: 978-3-658-02065-1

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