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Aspekte einer Korruptionsprävention

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Compliance in der Unternehmerpraxis
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Zusammenfassung

In den vergangenen 10 Jahren haben sich die Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung im Unternehmen zunehmend professionalisiert. Die Entwicklung in diesem Bereich wird mutmaßlich anhalten. NGOs, gesetzlich wie TI, gesetzliche Maßnahmen wie der BBA und vor allem das in den Unternehmen zunehmend steigende Bewusstsein über die Bedeutung, die Notwendigkeit und die Berechtigung einer effektiven Korruptionsbekämpfung, steigt. Die Entwicklung einzelner Maßnahmen wie die Aufnahme korruptionsverhütender Vertragsinhalte, Prüfprogramme und personalpolitische Steuerungsmaßnahmen wird vermutlich weiter dynamisch bleiben und auch für die Zukunft die Entwicklung neuer Steuerungsmittel erwarten lassen.

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Notes

  1. 1.

    So enthalten etwa zahlreiche Fragebögen im Rahmen von Vertragspartnerprüfungen die Frage nach „Auffälligkeiten“ bei bestehenden und insbesondere bei neuen Geschäftspartnern. Erscheint ein Vertragspartner im Rahmen einer solchen Prüfung als „vorbelastet“, wird der Geschäftskontakt mit ihm u. U. alleine aus diesem Grund nicht fortgeführt.

  2. 2.

    Am Beispiel des Corruption Perception Index („CPI“) von TI: Der CPI dürfte aktiv in das Compliance-Programm wohl nahezu jedes international agierenden Unternehmens integriert sein und als Orientierungshilfe für die Intensität der jeweils zu wählenden lokalen Anti-Korruptionsmaßnahmen dienen.

  3. 3.

    So etwa Sport Bild vom 30. Dezember 2012.

  4. 4.

    Vgl. hierzu etwa BGH NJW 2009, 3137 „Compliance-Officer“.

  5. 5.

    Vgl. BGHZ 135, 244– „ARAG/Garmenbeck“; vgl. hierzu Große Vorholt, Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., S. 125 ff. m. w. N.

  6. 6.

    Vgl. zu den insoweit sinnvollen und gebotenen Schritten grundlegend Moosmayer, Compliance, 2. Aufl. 2012.

  7. 7.

    Vgl. Moosmayer, Fn. 5.

  8. 8.

    Dies kann sehr schnell der Fall sein. Das deutsche Recht (vgl. §§ 3, 9, 12 StGB) lässt es bereits ausreichen, wenn ein Teilakt der tatbestandsmäßigen Handlung einen Inlandsbezug aufweist. Das britische Recht lässt sogar substantielle geschäftliche Aktivitäten auf britischem Boden ausreichen.

  9. 9.

    Vgl. etwa § 49b Abs. 3 BRAO für Rechtsanwälte bzw. § 2 Abs. 3 BerufsO Stb.

  10. 10.

    So wird etwa die Reichweite der „Kassenarztentscheidung“ des Bundesgerichtshofes – BGH NJH 2012, 2530 ff. m. E. überschätzt. Mitarbeiter bei Stellen der öffentlichen Verwaltung, insbesondere von Universitätskliniken, fallen ohnehin in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB, angestellte Ärzte in privaten Einrichtungen in denjenigen des § 299 StGB. Aber selbst niedergelassene Ärzte können sich im Falle einer fehlenden Weitergabe von Rabatten der Arzneimittelhersteller unter bestimmten Voraussetzungen gemäß §§ 263, 266 StGB strafbar machen.

  11. 11.

    So hat etwa die Staatsanwaltschaft München I vor einiger Zeit Ermittlungen im Medienbereich geführt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft begründete die seinerzeit existierende Praxis der Gewährung von Mengenrabatten durch Medienunternehmen die Fernsehsender an Mediaagenturen als „Belohnung“ dafür, dass die Agenturen für ihre Werbekunden Werbeplätze buchten, im Falle einer nicht Offenlegung der erhaltenen Rabatte den Anfangsverdacht u. a. der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Vergleichbare Rechtsfragen dürften sich in bestimmten Fallkonstellationen auch in bisher noch nicht betroffenen Branchen stellen – so darf man mit Spannung auf eine erste staatsanwaltschaftliche Überprüfung von „Finders Fee“ -Praktiken in einigen Beratungsbranchen, warten.

  12. 12.

    Vgl. zu den im Rahmen dieser Tatbestände bestehenden Auslegungsproblemen instruktiv die Kommentierungen bei Schönke/Schröder-Perron, 28. Aufl. 2010 bzw. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013.

  13. 13.

    Vgl. BGHSt 53, 6 ff. – „EnBW“ m. w. N.

  14. 14.

    Was unter Verfolgungsaspekten von erheblicher Bedeutung ist. Der Dienstherr des bestochenen Arbeitnehmers ist typischerweise die Partei, die die wirtschaftlichen Folgen von korruptiven Vorgängen zu tragen hat – und sorgt schon zur Sicherung eigener zivilrechtlicher Ansprüche dafür, dass Aufklärung betrieben wird wenn die Straftat entdeckt wird.

  15. 15.

    Und der Zuwendung von Vorteilen an Richter, die wegen ihrer richterlichen Unabhängigkeit keine Amtsträger sind, im Hinblick auf Zuwendungen aber behandelt werden wie diese (wenngleich diese Fallgruppe in der Praxis so gut wie keine Rolle spielt).

  16. 16.

    Vgl. Urteil vom 14.10.2008, BGH 1 StR 260/08, BGHSt 53,6 – „EnBW“.

  17. 17.

    Von einer ausführlichen Darstellung der im Zusammenhang mit § 119 BetrVG gegebenen Praxisprobleme muss an dieser Stelle abgesehen werden. Allerdings dürfte gegen § 119 BetrVG in zahlreichen Unternehmen massiv verstoßen werden. Denn bereits Sondervorteile für Betriebsräte, die nicht in gleicher Form sonstigen Mitarbeitern zu Gute kommen (so z. B. pauschalierte Überstundenvergütungen o. ä.) sind grundsätzlich vom Tatbestand des § 119 BetrVG erfasst. Diese rücken – wie zuletzt die Ermittlungen im Zusammenhang mit den Betriebsräten von Opel oder die aktuellen Berichte über angebliche Luxusreisen von Betriebsräten von ThyssenKrupp gezeigt haben – auch zunehmend in das Interesse der Ermittlungsbehörden. Unternehmen sind daher gut beraten, Ihre jeweiligen „Vergütungspakete“ für Betriebsräte rechtlich zu prüfen. Vgl. hierzu Rieble/Klebeck, Strafrechtliche Risiken der Betriebsratsarbeit, NZA 2006, 758.

  18. 18.

    Vgl. zu weiteren Tatbeständen etwa Greeve in Hauschka (Corporate Compliance, 2. Aufl. 2010), § 25.

  19. 19.

    In Sachverhaltskonstellationen, in denen die eigentliche Bestechungshandlung im Ausland liegt, es aber einen wie auch immer gearteten Inlandsbezug, so etwa einen Transfer von Bestechungsgeldern von einem deutschen Konto, die Einbindung von Staatsabteilungen aus Deutschland o. ä. gibt, ist die Anwendbarkeit deutschen Strafrechtes gegeben, §§ 3, 9 StGB.

  20. 20.

    Eine Darstellung der denkbaren Fallkonstellationen würde den Rahmen dieses Beitrages sprengen. Vgl. daher bitte zu weiterführenden Hinweisen Greeve in Hauschka, a. a. O.

  21. 21.

    Auch von einer ausführlichen Darstellung des FCPA wird an dieser Stelle abgesehen. Der FCPA entspricht in weiten Bereichen dem deutschen IntBestG soweit es um Zuwendungsverbote an ausländische Amtsträger geht. Er enthält daneben aber eine Vielzahl an Ausführungs-, Buchhaltungs- und Verwaltungsvorschriften. Vgl. zur Literatur etwa Rübenstahl, NZWiSt 2012, 401, Schwarz, CCZ 2011, 59, Kohen, Hollend CCZ 2008, 7, jeweils mit weiteren Nachweisen.

  22. 22.

    Mit Recht kritisch Moosmayer, NJW 2012, 3013 ff. Der BBA und die durch das britische Justizministerium erlassenen Auslegungshilfen sind ganz generell davon geprägt, dass sie die „proportionality“ der zu schaffenden Compliance-Maßnahmen betonen. Die Normadressaten sollen also – bei aller Ernsthaftigkeit der mit dem BBA verfolgten Ziele – gerade nicht überfordert werden. Einige der in diesem Zusammenhang gemachten Beispiele sind zudem für deutsche Verhältnisse deutlich zu großzügig.

  23. 23.

    Vgl. zu Auslegungsfragen den durch das britische Justizministerium erlassenen Leitfaden „Guidance about procedures which relevant commercial organisations can put into place to prevent persons associated with them from bribing“ und den „Quick start guide“, http://www.justice.gov.uk/.

  24. 24.

    Vgl. Section 7 BBA.

  25. 25.

    Vgl. “Quick Start”, Fußnote 23.

  26. 26.

    BGHSt 37, 106 ff.; vgl. auch zu Einzelheiten und verweisende weitere Literatur meine Ausführungen in Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl., S 11 ff., dort auch mit einer Erläuterung der Entscheidungen „Lederspray“, „Mauerschützen“, „Time-sharing“ und jeweils weiteren Nachweisen auf Rechtsprechung und Literatur.

  27. 27.

    BGHSt 40, 218, 236 f.; vgl. hierzu meine Ausführungen in Wirtschaftsstrafrecht, S. 7 ff. mit Nachweisen auf weiterführende Rechtsprechung und Literatur.

  28. 28.

    Nämlich dann, wenn die durch das Unternehmen ausgelösten Vergabeprozesse in korruptiver Weise beeinflusst und dadurch wirtschaftlich unattraktive Angebote angenommen werden.

  29. 29.

    So muss ein Unternehmen, dessen Mitarbeiter überwiegend mit Amtsträgern in Kontakt kommen, den rigiden Zuwendungsverboten der öffentlichen Hand Rechnung tragen.

  30. 30.

    Vgl. hierzu Moosmayer, Compliance, passim.

  31. 31.

    Eine derartige Verknüpfung von Compliance-Aufgaben mit bereits vorhandenen Stabsabteilungen oder operativ tätigen Abteilungen bewirkt zudem zusätzlich eine bessere Kommunikation von Compliance-Belangen und entsprechenden internen Vorgaben im Unternehmen.

  32. 32.

    So wird etwa im Zusammenhang mit dem British Bribery Act („BBA“) eine „Speak up“-Policy, also die Aufforderung an Mitarbeiter, potentiell korruptive Verhaltensweisen Dritter zu melden, als „best practice“ angesehen. Aber auch aus deutsch-rechtlicher Sicht muss z. B. verdeutlicht werden, dass Verstöße gegen die Richtlinie sanktioniert werden – ansonsten setzt sich die geschaffene Compliance Glaubwürdigkeitsvorwürfen aus.

  33. 33.

    BGHSt 53, 6 ff. – „EnBW“.

  34. 34.

    Eine „starre“ Wertgrenze unterscheidet sich von einer flexiblen Wertgrenze dadurch, dass im ersten Falle Zuwendungen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes (z. B. 30,00 €, 50,00 € oder 100,00 €) gänzlich untersagt werden während „weiche“ Wertgrenzen den Mitarbeitern lediglich als Orientierungshilfe dienen sollen, die Frage des Zuwendungsverbotes aber nicht von der Einhaltung der Wertgrenze selbst sondern davon abhängig gemacht wird, ob die Zuwendung mit dem Ziel einer Verhaltensbeeinflussung des Empfängers erfolgt.

  35. 35.

    Vgl. insoweit den sehr instruktiven Bericht über Korruptionsfälle bei Philips: http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftskriminalitaet-kleine-geschenke-von-philips-1356887.html.

  36. 36.

    So wäre etwa ein Geschäftsführer in einem Unternehmen mit einer Wertgrenze von 30,00 € daran gehindert, Zuwendungen vorzunehmen, die diesen Wert überschreiten – obwohl dies von den Ansprechpartnern, mit denen er seiner Hierarchieebene entsprechend umgeht, möglicherweise erwartet wird und auch nicht damit zu rechnen ist, dass diese in irgendeiner Weise durch Zuwendungen oder Einladungen beeinflusst werden.

  37. 37.

    Vgl. etwa: http://www.s20.eu/leitfaden_d_250711.pdfx.

  38. 38.

    Allerdings ist der Umfang der durchgeführten Vertragspartnerprüfungen in der Praxis sehr uneinheitlich und reicht von der Überprüfung wesentlicher Kundendaten bis hin zu umfangreichen Fragebögen, die durch die Vertragspartner ausgefüllt werden müssen.

  39. 39.

    So z. B. Registerauszüge, Gründungsunterlagen.

  40. 40.

    Der Verfasser ist Ombudsmann verschiedener Unternehmen. Nach seinen Erfahrungen ist die Quote gezielter Falschmeldungen bisher nicht signifikant; allerdings kommen derartige Versuche eines Missbrauchs von Ombudsmannsystemen vereinzelt vor. Die Erfahrung zeigt aber, dass vor allem Fälle passiver Korruption unter Benachteiligung von Dienstleistern und Lieferanten eher an ein Ombudsmannsystem als in sonstiger Form an das Unternehmen kommuniziert werden. Entsprechendes gilt wenn Hinweise durch Mitarbeiter erfolgen, die Repressionen fürchten.

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Große Vorholt, A. (2013). Aspekte einer Korruptionsprävention. In: Wecker, G., Ohl, B. (eds) Compliance in der Unternehmerpraxis. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00893-2_14

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-00893-2_14

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

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