Zusammenfassung
§ 118 trägt der Sonderstellung von Unternehmen und Betrieben Rechnung, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, die von Art. 5 Abs. 1 S. 22 erfasst werden, dienen. Für derartige „Tendenzbetriebe“ gelten Ausnahmen vom BetrVG. Um als „Tendenzbetrieb“ eingestuft zu werden, muss eine geistig-ideelle Zielrichtung verfolgt werden; eine Gewinnerzielungsabsicht steht der Anerkennung als „Tendenzbetrieb“ nicht entgegen. Im Vordergrund muss aber die Verfolgung der geistig-ideellen Ziele stehen.
Die Einstufung als Tendenzbetrieb führt allerdings nicht dazu, dass das gesamte BetrVG nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist zu prüfen, welche Vorschriften des BetrVG der Verwirklichung des Tendenzbetriebes im Wege stehen. Einschränkungen kommen daher bei den Organisationsvorschriften oder den Beteiligungsrechten in sozialen Angelegenheiten eher nicht in Betracht. Dagegen sind Einschränkungen bei personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten möglich.
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Koberski, W. (2014). Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften. In: Dachrodt, HG., Koberski, W., Engelbert, V., Dachrodt, G. (eds) Praxishandbuch Human Resources. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-00586-3_21
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