Zusammenfassung
Unter Datenschutz im weiteren Sinne wird das Recht jedes einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob und wann ein anderer etwas über ihn wissen und wozu der andere dieses Wissen einsetzen darf. Aufgabe des „informationelles Selbstbestimmungsrecht” genannten Datenschutzes im engeren Sinne ist es, personenbezogene Daten vor Mißbrauch bei ihrer Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung (Datenverarbeitung) zu bewahren (§ 1 Abs. 1 BDSG). Betroffen sind also Informationen, die in Dateien gespeichert werden sollen. Unter Datei ist (zumindest derzeit noch) nicht eine handschriftlich geführte Krankenakte zu verstehen, sondern nur eine Datenverarbeitung in einem automatisierten Verfahren. Den Datenschutz regeln das BDSG und die inhaltlich weitgehend identischen Datenschutzgesetze der Länder. Das BDSG gilt nicht nur für Krankenhäuser des Bundes, sondern auch für die aller privaten Träger. Für die Kliniken der Länder, Kreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und Universitäten gelten die jeweiligen Datenschutzgesetze der Länder.
Literatur
Kilian (1983) Rechtsfragen der medizinischen Forschung mit Patientendaten
Leuze (1989) In: Eser/von Lutterotti/Sporken (Hrsg.) Lexikon Medizin- Ethik-Recht, Spalte 249–256
Rieger (1984) Lexikon des Arztrechts, Rdn. 541–544
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Lippert, HD., Kern, BR. (1991). Datenschutz. In: Arbeits- und Dienstrecht der Krankenhausärzte von A-Z. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-97302-4_21
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