Zusammenfassung
Gewinnung des Materials. Der Begutachter darf sich die Mühe niemals verdrießen lassen, soviel Material, wie zu einem sicheren Urteil notwendig ist, zusammenzubringen. Eine gute Anamnese ist unerläßlich. Da heißt es Auskünfte von mehreren Personen einholen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, was man fragt, sondern auch, wie man fragt, und nicht zum wenigsten, wie sich die Befragten zum Arzt stellen. In Bevormundungssachen geben die Einführungsgesetze oft die Möglichkeit zu gerichtlich sanktionierten Zeugenaussagen; so kann im Kanton Zürich der Begutachter vom Statthalteramt mit oder ohne seine Assistenz die Einvernahme der Zeugen oder deren Zitation verlangen. In Strafsachen wird, wenn nötig, der Richter dem Experten Gelegenheit geben, in richterlicher Form Zeugenaussagen zu bekommen bzw. die Zeugen selber zu befragen. Man vergesse nicht, daß die meisten Zeugen Partei sind oder Partei genommen haben.
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© 1972 Springer-Verlag Berlin · Heidelberg
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Bleuler, E. (1972). Die Gutachtentätigkeit. In: Lehrbuch der Psychiatrie. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-96120-5_16
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