Zusammenfassung
Die Bestimmungen der beiden ersten Absätze lehnen sich in wesentlichen Punkten an die den Bundesrat betreffenden Bestimmungen der Reichsverfassung an (Komm.-Ber. S. 104). Das zeigt sich insbesondere in der verhältnismäßig geringen Zahl der preußischen Stimmen, die hinter dem Anteile Preußens an den Schiffahrtsinteressen und an den Strombaulasten zurückbleibt, um die Majorisierung der anderen Bundesstaaten zu verhindern oder zu erschweren, in den Bestimmungen über den Vorsitz Preußens und sein ausschlaggebendes Votum bei Stimmengleichheit. Die Stimmen in den Verwaltungsausschüssen können, weil es sich um Staatsvertretungen handelt, für jede Regierung nur einheitlich abgegeben werden. Die Einflußnahme auf die Abstimmung der Regierungen im Verwaltungsausschuß ist den Volksvertretungen in gleichem Maße möglich wie die Einflußnahme auf Abstimmungen im Bundesrate. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
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Peters, M. (1912). Allgemeine Bemerkungen. In: Das Reichsgesetz betreffend den Ausbau der deutschen Wasserstraßen und die Erhebung von Schiffahrtsabgaben vom 24. Dezember 1911. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94474-1_10
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