Zusammenfassung
Der Erfüllung steht die Hingabe au Zahlungsstatt gleich, die der Gläubiger statt der eigentlichen Leistung annimmt. Die Übernahme einer neuen Berbindlichkeit (z. B. Ansstellnng eines Wechsels) geschieht aber im Zweifel nicht an Erfüllungsstatt (§ 364). Bei mehrfachen Schnldverhältnissen hat, wenn nichts ausgemacht, der Schuldner zu bestimmen, welche Schuld er zuerst tilgeu wird; geschieht dies nicht, so werden zuerst die Kosten, dann die Zinsen, dann die Hauptschuld und zwar zuerft die fällige, unter diesen die unsicherere, unter den gleich sicheren zuerst die dem Schuldner lästigeren, unter diesen wiederum die ältere und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt (§ 366).
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In Berlin die Raffe der Minifterial-Mtlttär-unb Baukommiffion.
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© 1904 Verlag von Julius Springer
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Belle, R. (1904). Erlöschen der Schuldverhältnisse. In: Korn, R., Langerhans, G. (eds) Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-94287-7_10
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