Zusammenfassung
Die Anzahl und die Lage der Bezirksbahnhöfe hängt von der Gestaltung des Hafens ab. In den einfachsten Fällen, wo nur ein der Länge nach nicht unterteilter Landkai, oder zwei Kaikanten eines Zungenkais, oder zwei Kaikanten zu zwei Seiten eines Hafenbeckens vorhanden sind, ist nur ein Hafenbahnhof erforderlich, der in diesem Falle zugleich die Aufgaben eines Bezirksbahnhofs zu erfüllen hat. Diesen Hafenbahnhof legt man entsprechend den früheren Ausführungen (nach Abb. 39) am besten so vor die anzuschließenden Kaigleise, daß man die Eisenbahnwagen aus dem Hafenbahnhof nach den Kaigleisen und umgekehrt in fortgesetzter Fahrt, d. h. ohne Spitzkehre oder Hin- und Hersägen, überführen kann. Ist ein Landkai so lang, daß man ihn behufs der Eisenbahnzustellung unterteilt, so legt man den für den zweiten Kaiabschnitt erforderlichen Bezirksbahnhof und ebenso die Bezirksbahnhöfe für etwaige fernere Kaiabschnitte landseitig neben die Kaianlage, aber zweckmäßig jedesmal gegen die anzuschließenden Kaigleise in der Längsrichtung soweit verschoben (Abb. 40), daß für die Zustellungs- und Abholungsfahrten dasselbe gilt, wie vor. Ob der erste, vor der Gesamtanlage anzuordnende Bezirksbahnhof zugleich die Aufgaben des Haupthafenbahnhofs zu erfüllen hat, oder aber ein solcher an anderer Stelle anzuordnen ist, richtet sich nach den örtlichen Gesamtverhältnissen.
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Cauer, W. (1921). Einzeldurchbildung der übrigen Eisenbahnanlagen der Häfen. In: Eisenbahnausrüstung der Häfen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-91461-4_3
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