Zusammenfassung
Benutzung von Software erfolgt meist auf der Basis von „Lizenzen“ — einer juristisch unkorrekten und deshalb zu vielen Mißverständnissen führenden Übersetzung des amerikanischen licence. Korrekt handelt es sich hierbei um Nutzungsverträge. Schon die Abgrenzung und erst recht die Überwachung der unter einem Nutzungsvertrag zulässigen Benutzerhandlungen ist schwierig. Selbst „lizenzfreie“ public domain-Software ist dabei nicht problemlos: Ihre oft hohe Originalität begründet leicht Urheberrechte des Entwicklers, die von Lizenzzahlungen oder auch dem Verzicht hierauf unabhängig sind. Urheberrechte sind oft auch das einzige Mittel, gegen Raubkopien vorzugehen, die sich Mitarbeiter des legitimen Lizenznehmers ohne dessen Einwilligung für den eigenen Gebrauch ziehen. Streitgegenstand zwischen Benutzer und Verkäufer oder Hersteller von Software ist oft die Fehlerbehebung, sei es aus Gewährleistungsverpflichtungen oder Wartungsverträgen. Vor allem bei Standardpaketen oder kleineren Individualentwicklungen sollte man hier nicht zu hohe Ansprüche stellen. Solange sich die Fehlerzahl im Rahmen des (leider) üblichen hält, ist es meist sinnvoller, sich mit ihnen und dem Lieferanten „zu arrangieren“, als unter allen Umständen sein „gutes Recht“ durchsetzen zu wollen. Deshalb sollte der Benutzer bei ihm angebotenen Wartungsverträgen prüfen, welche der darin enthaltenen Rechte (Fehlerbehebung, Betreuung über eine hot line, Versorgung mit neuen Versionen,…) für ihn die anfallenden Kosten tatsächlich rechtfertigen. Und schließlich sollte ein Anwender auch wissen, daß ihm unter extremen Bedingungen auch eine extreme juristische Waffe zur Verfügung steht: Zu weit gehende Nutzungseinschränkungen können für den Anbieter auch strafrechtliche Folgen haben.
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Koch, F.A., Schnupp, P. (1991). Der Benutzer. In: Software-Recht. Springer Compass. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-75642-9_5
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