Zusammenfassung
Ein gesetzlicher Aufnahmeanspruch besteht nur für die erste ärztliche Versorgung. Der Arzt im Krankenhaus entscheidet nach der Untersuchung ob der Patient im Krankenhaus behandelt werden kann oder ggf. weiterverlegt werden muß. Kann die Behandlung des Patienten in der zuerst angefahrenen Klinik nicht im erforderlichen Umfang gewährleistet werden, muß er in eine hierfür ausgestattete Klinik weiterverlegt werden, Die Behandlung kann ein Übernahmeverschulden bedeuten, wenn die zuerst angesprochene Klinik ihre begrenzten Möglichkeiten erkennt und dennoch die Behandlung übernimmt. Stellt der Weitertransport absehbar die größere Gefahr für den Patienten dar, so darf keine Weiterverlegung erfolgen. (So auch Lippert, Notarzt 1992, 113)
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Binder, G. (1993). Aufnahmeanspruch (von Notfallpatienten). In: Rechtsbegriffe in der Notfallmedizin. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-52350-2_9
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