Zusammenfassung
In dieser Untersuchung steht der sachgerechte Ausweis des internationalen Kreditgeschäftes im Jahresabschluß im Mittelpunkt. Das folgt aus einer Betonung der Informationsfunktion gegenüber der Zahlungsbemessungsfunktion. Da es in dieser Arbeit weniger um die Bewertung einzelner Medialrisiken1) im Detail geht,2) ist lediglich eine Untersuchung der jeweiligen grundsatzlichen Risikoinhärenz der internationalen Kreditleistungen das Ziel in diesem Zweiten Kapitel. Die Betrachtung der grundsätzlichen Risikoinhärenz bedeutet den Verzicht auf eine ex-post-Untersuchung konkreter, individuell-risikobehafteter internationaler Kreditleistungen in quantitativer Hinsicht und statt dessen die Abstraktion auf das der Sache nach innewohnende spezifische Verlustpotential internationaler Kreditleistungen, also eine qualitativ ermittelte ex ante-Risikoinhärenz. Es erfolgt eine indirekte Messung der Medialrisiken der internationalen Kreditleistungen durch die Definition riskanter Bilanzbestände3) aufgrund der Bildung typischer internationaler Kreditleistungen, die in unterschiedlicher Weise den Medialrisiken — Einflüssen unterliegen.4) Dadurch erhält man zwar nur “gruppentypische Durchschnittsrisiken”5) diese Messungsmethode entspricht allerdings der bisherigen Übung im Jahresabschluß der Kreditinstitute zum Ausweis der Risikoverhältnisse. So können beispielsweise zura Adressenausfallrisiko Gruppen riskanter Bilanzbestände nach dem Kriterium Kreditnehmer yp (öffentliche Hand; Kreditinstitute; Nichtbanken), zum Sicherheitenwertminderungsrisiko nach den Kriterien Verbriefung (Buchforderungen; Wertpapiere), Wertpapierarten (Anleihen, Aktien als börsengängige Anteile), Besicherungsinstrument (Besicherung langfristiger Darlehen durch Grundpfandrechte oder durch öffentliche Bürgschaften), zum Zinsanpassungsrisiko zum Teil durch das Kriterium strukturelle Fristengliederung unterschieden werden.1)
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Vgl. zur Herleitung dieser jahresabschlußorientierten, sich nur durch negative Erfolgsbeiträge konkretisierenden, empirisch-materiellen Risikokategorie die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 2.1.3 und GP 2.2.2.
Vgl. aber die Ausführungen zu einem methodischen Ansatz zur Erfassung und Bewertung des “Länderrisikos” im Jahresabschluß im Zweiten Kapitel, GP 5.
Die indirekte Messung von Risiken durch Definition riskanter Bilanzbestände wird außer im Jahresabschluß auch von der Bankenaufsicht bei der Risikobegrenzung angewandt; vgl. BIEG (1983), S. 85 FN 513; KRÜMMEL (1985b), S. 109–112 mit kritischen Anmerkungen.
Es geht also nur um eine Sachanalyse der Medialrisiken internationaler Kreditleistungen, nicht um eine Bewertung derselben mit mathematisch-statistischen Verfahren.
BIRCK/MEYER (1976), S. II 34. So entspricht z.B. die in diesem Zweiten Kapitel ermittelte grundsätzliche Risikoinhärenz der Kreditleistung Typ II (inlandsgebuchter DM-Auslandskredit) einem typischen Durchschnittsrisiko dieser Gruppe von Bilanzbeständen. Allgemein ist die Typologisie-rung eine Tätigkeit, die von der Buchhaltung — als erster Disziplin in den Sozialwissenschaften — schon seit langem vorgenommen wird, so MATTESSICH (1959), S. 179.
Vgl. zu den Kriterien BIRCK/MEYER (1976), S. II 32–35 und die einschlägigen Formblätter für die Bilanzen von Kreditinstituten.
Vgl. BAUMANNS (1984), S. 369 f.
Vgl. REIMPELL (1980), S. 914.
So führte 1983 z.B. die Luxemburger Tochterbank der Deutsche Bank AG in Ergänzung zum Stammhaus in der Bundesrepublik Deutschland standortspezifische Geschäfte durch, z.B. etwa Vergabe von 90% aller internationalen Kredite; vgl. STORCK (1983), S. 30.
REIMPELL (1980), S. 914.
Vgl. SCHMIDT (1981), S. 167 f., der seine Untersuchungsergebnisse auf statistische Angaben der Deutschen Bundesbank für die Jahre 1973 bis 1978 stützt.
Es finden sich häufig typologische (morphologische) Untersuchungen mit einem derartigen Aufbau. Durch die sukzessive Typen-Darstellung in der risikotheoretischen Untersuchung erhöht sich die Transparenz des Aufbaus, die Übersichtlichkeit der Zusammenhänge und damit insgesamt die Nachvollziehbarkeit der Argumentation. Andere systematische Ansätze einer ausschließlich risikotheoretischen Untersuchung wären denkbar, so könnte man jeweils als Oberkriterium die entsprechenden Medialrisiken wählen und ihre Existenz sowie gegebenenfalls Ausprägung bei den verschiedenen Typen internationaler Kreditleistungen analysieren.
Vgl. ähnlich und stellvertretend für andere Autoren zu sogenannten “spezifischen Auslandsrisiken” ZIMMERMANN (1984); siehe auch BAXMANN (1985), S. 37.
Insbesondere der Aspekt der arbeits- und zeitaufwendigeren sowie unsichereren Erfassung und Bewertung von Risiken spielt bei dem “Merkmal 1: Lokation der rechnungsiegenden Operationseinheit” eine bedeutende Rolle. Offensichtlich ähnlicher Auffassung DICKEN (1978), S. 7: “Einen Kredit an denselben Schuldner zu denselben Bedingungen und mit derselben Laufzeit wird man also unter dem Gesichtspunkt der Risikoprüfung ganz verschieden beurteilen müssen, je nachdem, ob die Filiale London ausreicht oder ob er von Frankfurt, Düsseldorf oder Münster herausgelegt wird” (Hervorhebung durch Verf.).
Für die Ermittlung der grundsätzlichen Risikoinhärenz internationaler Kreditleistungen im Vergleich zur nationalen Kreditleistung auf der Basis ex ante zu bestimmender, gruppentypischer Durchschnittsrisiken ist diese Grobklassifikation ausreichend. Jede detailliertere Klassenbildung spiegelte nur eine erreichbare Scheinpräzision vor. Vgl. allgemein zur sachgerechten Anzahl von Intensitätsklassen (Ausprägungsintervalle auf den Wertskalen von Kriterien) bei Scoring-Modellen z.B. STREBEL (1978), S. 2183 f.
Der Begriff “banküblich” (oder: im Rahmen risikoprüfender Bankübung) soll hier in der Perspektive der Risikoprüfung wie folgt definiert werden:
- zeitlich befristete Risikoprüfung durch bankinterne Entscheidungsträger, im Regelfall aus der Kreditabteilung; und
- Risikoprüfung mit der Unterstützung von externen Daten (z.B. Bundesbank-Statistiken) und Meßinstrumenten (z.B. EDV-Analyse für Inlandsbilanzen), die eine gewisse allgemeine Akzeptanz durch insgesamt überwiegend erfolgreiche Anwendung in der Vergangenheit erzielt haben; und
- Risikoprüfung auf der Basis “gewachsener Erfahrungen” der Entscheidungsträger mit den jeweiligen Risiken (verstanden als Erfahrungswissen, kombiniert mit persönlicher Intuition); vgl. dazu z.B. die Darstellung einer “Kreditkultur” in Banken bei SCHMOLL (1988), S. 414–419.
Zusammengenommen laufen diese Restriktionen auf die begrenzte, wirtschaftlich vertretbare Informationsverarbeitungskapazität eines jeden Kreditgebers; vgl. BITZ/ HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 56, hinaus.
Zur Begründung dieser Annahme vgl. die Ausführungen zum Besicherungs-aspekt im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 4.
In der Bankpraxis werden außenhandelsorientierte Verwendungen der Kreditleistung Typ I (z.B. Bevorschussung von Dokumenten bei internationalen Zahlungsverkehrsleistungen, inländischer Import-/Exportkredit, inländisch verbürgter Bestellerkredit (Besteller ist der ausländische Importeur), je nach dem Geschäft als kommerzielles Auslandsgeschäft oder als Außenhandelsfinanzierung bezeichnet.
Vgl. so schon BEINE (1960), S. 97; auch DIEPEN (1984), S. 721.
Üblicherweise bezeichnet man im internationalen Kreditgeschäft zweckbestimmte Kredite zur Finanzierung von Import-und Exportgeschäften und Auslandsprojekten als gebundene Kredite. Bei ungebundenen Krediten ist die Verwendung der Mittel nicht festgelegt beziehungsweise dem Kreditinstitut nicht bekannt; vgl. so auch BAXMANN (1985), S. 36 und CRAMER (1981), S. 5.
Vgl. zur Technik und zur Bedeutung von Auslandszahlungsverkehr und Außenhandelsfinanzierung für deutsche Banken stellvertretend für viele Darstellungen BLOMEYER (1986), S. 18–22, S. 57–100, S. 141–174 und KLENKE (1983), S. 197–298.
EILENBERGER (1986a), S. 248.
Dabei ist an die echte, traditionelle Außenhandelsfinanzierung gedacht, nicht an in der Praxis umfunktionierte Transaktionen, bei “denen das zugrundeliegende Handelsgeschäft häufig nur Camouflage war”; von TRESCKOW (1984), S. 28.
Bei der Kreditwürdigkeitsanalyse wird primär auf die Leistungsfähigkeit des deutschen Exporteurs abgestellt, so daß von einem Inlandsrisiko gesprochen werden kann; vgl. BAXMANN (1985), S. 36; WINKELMANN (1981), S. 14. Die Banken versuchen eine zusätzliche Besicherung ihrer Außenhandelsfinanzierungen durch Abtretung der Zahlungsansprüche des Exporteurs aus seiner inländischen “Hermes-Deckung” zu erhalten. Materiell könnte höchstens der Schaden-Selbstbehalt des Exporteurs in Höhe von 10% bis 20% des Geschäftsabschlußbetrages auf das finanzierende Kreditinstitut durchschlagen; vgl. GERLACH (1985), S. 23; KANDLBINDER (1978), S. 400.
Das deutsche Außenhandelsförderungsangebot kann man in zwei wesentliche Kategorien unterteilen: in die staatliche Exportkreditversicherung und in die staatlich geförderte Exportfinanzierung. Dazu und zu einem Überblick über die Formen staatlicher Exportförderung vgl. BEYFUß (1984), S. 141–168. In diesem Zusammenhang ist zunächst an die HERMES-Kreditversiche-rungs-Aktiengesellschaft und an die TREUARBEIT Aktiengesellschaft zu denken, die als Mandatare der Bundesrepublik Ausfuhrgewährleistungen (“Hermes-Deckung”) übernehmen; vgl. BLOMEYER (1986), S. 111–133; STOLZENBURG (1981). Die staatlich geförderte Exportfinanzierung erfolgt durch den Sonderrediskont — Plafonds der Deutschen Bundesbank für den Plafonds B der AKA Ausfuhrkreditgesellschaft mbH und die Exportfazilitäten der Kreditanstalt für Wiederaufbau; vgl. STÖSSEL (1984), S. 350; für nähere Informationen über die umfassenden Tätigkeiten der von maßgebenden Außenhandelskreditinstituten gegründeten AKA und der Schwestergesellschaft GEFI (Geseilschaft zur Finanzierung von Industrieanlagen) vgl. HÖSCH (1985), S. 469–474. Zur rechtlichen Problematik der Außenhandelsfinanzierung vgl. stellvertretend für viele Autoren ZAHN/EBERDING/EHRLICH (1986).
Vgl. zur Herleitung der drei Kriterien im Ersten Kapitel, GP 1.2.3.2.
Es sei auf ein Problem der systematischen Darstellung von Kreditleistungen aufgrund einer Verknüpfung von risiko- und abbildungsorientierten Kriterien hingewiesen. Nach dem Kriterienkatalog (siehe dazu im Ersten Kapitel GP 1.2.3.2, S. 23) wäre ein DM-Kredit an einen Kreditschuldner in der Bundesrepublik Deutschland von einer ausländischen Filiale bei Abbildung im inländischen EinzelJahresabschluß keine internationale Kreditleistung. Risikotheoretisch im Vergleich zur rein nationalen Kreditleistung Typ I entspricht dieser Kredit aber dem Risikoprofil der internationalen Kreditleistung Typ V (auslandsgebuchter DM-Inlandskredit, siehe GP 3.3.1, S. 107–110). Daher ist auch ein solcher Filialkredit als internationale Kreditleistung zu klassifizieren. Diese eine Unscharfe liegt darin begründet, daß einerseits risikotheoretisch eine de facto wirtschaftlich und organisatorisch selbständige Operationseinheit betrachtet wird, andererseits abbildungstheoretisch auf eine extern nicht selbständig auftretende Operationseinheit abgestellt werden muß.
Risikotheoretisch relevante Sachverhalte durch eine Tätigkeit mit operativen Auslandsstützpunkten könnten z.B.- Erschließung von Informationsquellen “vor Ort”,
- durch Internationalisierung des Personals Verbesserung des fachlichen und des allgemeine Kenntnisniveaus sein; vgl. REIMPELL (1980), S. 913.
Auch bei der steuerlichen Zurechnung von Darlehensforderungen bei Einheitsunternehmen wird von Finanzverwaltung und Rechtsprechung der sogenannten direkten Methode als Maßstab verursachungsgerechter Vermögens- und Erfolgsabgrenzung der Vorrang gegeben; daraus resultiert die Durchbrechung der rechtlichen Einheit von Filiale (Betriebsstätte) und Stammhaus zugunsten einer Vermögens- und Erfolgsabgrenzung auf der Grundlage verursachungsgerechter Aufteilung des Gesamtvermögens beziehungsweise des -erfol-ges nach dem Prinzip wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Selbständigkeitsfiktion); vgl. ARNDT (1986), S. 98. Aus analytischen Gründen — wegen einer Abschichtung “Stufe um Stufe” — werden auch Typenvariationen nur aufgrund von Modifikationen des Buchungsstellenortes herausgearbeitet, d. h. in den Fällen der ausländischen Filialen, wo Geschäftsstelle und Buchungsstelle geographisch auseinanderfallen.
Eine übersichtliche Zusammenstellung der Typen und Typenvariationen internationaler Kreditleistungen befindet sich im Anhang 3.
Diese und sämtliche folgenden Zuordnungen von realen Kreditformen der Bankpraxis im internationalen Kreditgeschäft zu typisierten Kreditleistungen können nur illustrierender Natur sein. Die Zuordnungen haben die Aufgabe, die abstrakten Kreditleistungstypen zu konkretisieren. Ein hoher Konkretisierungsgrad, der dem heteromorphen internationalen Kreditgeschäft auch nur annähernd vollständig entspräche, ist einerseits für den Zweck der Untersuchung nicht erforderlich und andererseits unter systematischen Aspekten wohl grundsätzlich unmöglich.
Vgl. PECCHIOLI (1983), S. 127.
Vgl. CRAMER (1981), S. 7.
Vgl. zum Begriff und zur Ausgestaltung GERHARDT (1984), S. 47–110.
Vgl. die Definition bei BRÜTZEL (1985), S. 39 f., die auch in Übereinstimmung mit der Definition der DEUTSCHEN BUNDESBANK (1983), S. 27, steht. Neben dem Euro-DM-Markt gibt es für weitere Währungen solche sogenannten Währungsaußenmärkte (synonym: external currency-markets, Xenomärkte, Off-shore-Märkte), deren gemeinsames Kennzeichen es ist, daß die Finanzströme aufgrund von Angebot (Einlagen) und Nachfrage (Krediten) den heimatlichen Geld- und Kapitalmarkt der jeweiligen Währung nicht berühren, sozusagen “off shore” bleiben; vgl. die ausführliche Darstellung des Sachverhalts bei BRÜTZEL (1985), S. 19–48 mit weiteren Literaturnachweisen. Vgl. zum Unterschied zwischen Auslands- und Eurogeldmärkten auch LIPFERT (1988), S. 45.
Deutsche Kreditinstitute können sowohl über ausländische Beteiligungsoder Tochterbanken als auch über ausländische Filialen das Offshore-Ge-schäft betreiben, obwohl prima vista die Verbindlichkeiten der rechtlich unselbständigen Filialen im Ausland vollständig bei deren Mutterinstitut von der Mindestreservepflicht gemäß § 16 BBankG erfaßt werden müssen und somit eine “Berührung” des inländischen Finanzmarktes erfolgte (damit wäre per definitionem kein Offshore-Geschäft gegeben). Aufgrund einer Ausnahmeregelung durch den Zentralbankrat der Deutschen Bundesbank werden von Auslandsfilialen hereingenommene Einlagen nur in Höhe eines passiven Verrechnungssaldos des Mutterinstituts gegenüber seiner Filiale in die reservepflichtigen Sichtverbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden einbezogen; Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Nichtbanken in der Bundesrepublik Deutschland unterliegen keiner Sonderregelung (ausländische Filialen können Einlagen von Inländern annehmen, ohne eine Reservehaltungspflicht des Mutterinstituts bei der Bundesbank zu begründen). Beteiligungs- und Tochterbanken im Ausland werden von der “Anweisung der Deutschen Bundesbank über Mindestreserven (AMR)” grundsätzlich nicht erfaßt. Vgl. zu diesem Sachverhalt insgesamt die Darstellungen bei BRÜTZEL (1985), S. 48–55; MÜLLER, H.E. (1981), S. 152–157.
Vgl. zur Abgrenzung BRÜTZEL (1985), S. 39 f.; DEUTSCHE BUNDESBANK (1983), S. 27 FN 1.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Adressenausfallrisikos kann man wegen der Abhängigkeit vom jeweils individuellen in- oder ausländischen Kreditschuldner generell wohl kaum eine pauschalierende Aussage einer höheren oder kleineren Ausprägung machen. Daher soll bei dieser typisierenden Betrachtung eine identische Eintrittswahrscheinlichkeit des Adressenausfallrisikos im In- und Ausland unterstellt werden.
Wenn in der Praxis zum Teil auf eine Erfassung und Bewertung verzichtet wird, weil stattdessen völlig auf eine Besicherung der Kreditleistung abgestellt wird, ist das gerade ein Beweis für obenstehende Aussage. Eine 100%ige Besicherung erscheint als “Kapitulation” vor einem besonders hohen Arbeits- und Zeitaufwand der Beurteilung und der Unsicherheit des Adressenausfallrisikos internationaler Kreditleistungen.
DICKEN (1978), S. 2.
Ob aber eine alte Bankregel — “Mit der Entfernung nimmt das Risiko im Kreditgeschäft im Quadrat zu”; vgl. o.V. (1978), S. 103 — in ihrer eindrucksvollen mathematischen Präzision zutrifft, sei dahingestellt. Tendenziell ist diese Aussage auch heutzutage, trotz fortgeschrittener Informationstechniken, plausibel. Ähnlich interpretiert im Rahmen der bankauf-sichtsrechtliehen Risikoklassenbildung in § 10 Abs. 1 KWG i. V. m. Grundsatz I durch das BAKred z.B. KRÜMMEL als denkbares Kriterium das “Informationsgefälle zwischen der Bonitätsprüfung inländischer und der Bonitätsprüfung ausländischer Schuldner”; vgl. KRÜMMEL (1985b), S. 106.
“Im Auslandskreditgeschäft, besonders mit Staaten, hat es die Chance zu einer kontinuierlichen Entwicklung von Kreditkonventionen nicht gegeben”; ENGELS (1984), S. 72.
Vgl. z.B. die kurze, aber instruktive Erklärung bei KOHLHOFF (1977), S. 1002.
Vgl. darüber hinaus zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des grenzüberschreitenden Bankgeschäftes KÜBLER/MUNDHEIM (1982), S. 531–539.
Vgl. so auch CRAMER (1981), S. 111 f; FAHNING (1978), S. 272 f.
Vgl. CRAMER (1981), S. 112. Dieser Einblick wird von inländischen Unternehmen tendenziell eher gewährt (Stichwort: Hausbank-Funktion). Siehe auch allgemein zum theoretischen Zusammenhang zwischen Informationsrisiko und Enge der Beziehungen zwischen Kreditschuldner und -geber bei BITZ/HEMMER-DE/RAUSCH (1986), S. 50–56, insbesondere S. 52.
FAHNING (1978), S. 272.
Im Zeitablauf erweitert sich in der Regel die Geschäftstätigkeit einer ausländischen Operationseinheit vom Interbanken-Geldgeschäft zum lokalen Einlagen- und Kreditgeschäft; vgl. GERHARDT (1984), S. 385–390.
Ähnlich z.B. BESTER (1986), S. 57; KOHLHOFF (1984), S. 15.
Vgl. KLEINER (1985), S. 68.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Transferverhinderungsrisikos kann wegen ihrer Abhängigkeit vom jeweils individuellen Land (in der die Notenbank domiziliert) kaum pauschalierend in tendenziell gering oder hoch eingeteilt werden. Für das Ausland wird daher eine identische Eintrittswahrscheinlichkeit angenommen.
BREDEMEIER (1988), S. 33. Dabei sind komplexe Zusammenhänge hinsichtlich der Situation der Notenbank zu beurteilen, die hier nur mit den Stichworten “Notenbankpolitik — Regierungsmaßnahmen” angedeutet werden können; vgl. die detaillierteren Ausführungen bei z.B. ENGELS (1984), S. 74–80.
Vgl. HINSCH/HORN (1985), S. 85. Gemäß HINSCH/HORN hat das den Vorteil, daß dem Kredit Schuldner die Möglichkeit genommen wird, rechtliche Beschränkungen seines Heimatlandes als Begründung ausgebliebener Zahlungen anzuführen; vgl. die Darstellungen bei HINSCH/HORN (1985), S. 85 und S. 139–147.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Vgl. CRAMER (1981), S. 112.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos kann man wegen der jeweils individuellen in- und ausländischen Besicherungs-möglichkeiten je KreditSchuldner generell keine pauschalierende Aussage einer höheren oder kleineren Ausprägung machen. Daher soll im folgenden eine identische Eintrittswahrescheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos im Inland und Ausland unterstellt werden.
BRÜTZEL (1985), S. 268.
Vgl. NIELSEN (1978), TZ 5/75, zumindest für Sicherheiten durch dingliche Rechte wie Eigentum, Pfandrecht, Grundschulden. Siehe dazu auch DROBNIG (1974), S. 468–489.
Vgl. BOSCH (1985), S. 117, S. 120–122, und seine ausführliche Darstellung vertraglicher Regelungen in internationalen Kreditverträgen.
Vgl. HINSCH/HORN (1985), S. 102.
Vgl. CRAMER (1981), S. 7, S. 18.
Vgl. BRÜTZEL (1985), S. 252, der beschreibt, daß sich die Technik der rollierenden Zinsanpassung für die deutschen Universalbanken dagegen ausschließlich auf das Geschäft ihrer Operationseinheiten an den Offshore-Fi-nanzplätzen beschränkt.
An dieser Stelle sei ein allgemeiner Hinweis zum Zinsanpassungsrisiko gegeben. Mit bestimmten Typen von Kreditleistungen werden bestimmte Arten von Zinskonditionen und Refinanzierungsmaßnahmen verknüpft, wie sie bisher de facto typisch in dieser Form anzutreffen waren. Dies entspricht der “typisierenden” methodischen Vorgehensweise in dieser Untersuchung. Denkbare andere Gestaltungsmöglichkeiten sollen daher vernachlässigt werden.
Vgl. CRAMER (1981), S. 18.
Vgl. zu den folgenden Ausführungen (zu Wesen und Technik des Roll-over-Kredits) z.B. BRÜTZEL (1985), S. 251–256; CRAMER (1981), S. 17–19; HINSCH/ HORN (1985), S. 77–86, jeweils mit weiteren Nachweisen zur umfangreichen Literatur.
Der Roll-over-Kredit dominiert im zinsvariablen Eurokreditgeschäft beziehungsweise im Rahmen des Offshore-Bankings insgesamt; vgl. BRÜTZEL (1985), S. 252; CRAMER (1981), S. 18.
Vgl. FUHRMANN (1984), S. 135; GERHARDT (1984), S. 386; STORCK (1982), S. 261; DERS. (1980), S. 116.
Die bei Roll-over-Eurokrediten vorgesehene Zinsgleitklausel versetzt ein Kreditinstitut grundsätzlich in die Lage, auch bei fristeninkongruenter Refinanzierung (zwecks Ausnutzung einer bestimmten Zinsentwicklung) zur Geldbeschaffung stets einen genügend hohen Zinssatz anbieten zu können; vgl. PREISIG (1976), S. 182.
Dieser Referenzzinssatz ist ein Zins, “der mit der Interbankrate eines in Frage kommenden Finanzplatzes identisch ist, also mit dem “reinen Zins”, zu dem allererste Bankadressen sich in der entsprechenden Währung, Fri-stigkeit und Laufzeit refinanzieren können”; CRAMER (1981), S. 19. Zum Beispiel legt man im allgemeinen für Euro-DM-Kredite den sogenannten LUXI-BOR (Luxembourg Interbank Offered Rate) und für Euro-Dollar-Kredite LIBOR (London Interbank Offered Rate) zugrunde; aber auch Interbanksätze anderer Finanzplätze sind möglich.
“Diese Interbanksätze bilden sich zwar außerhalb der Kontrolle der für die Eurowährung zuständigen nationalen geldpolitischen Instanzen, sie bewegen sich aber innerhalb von Bandbreiten. Die jeweilige Untergrenze ergibt sich aus den Sätzen, die Ausländer für eine Anlage ihrer Devisen im Ursprungsland der betreffenden Währung erhalten, und die Obergrenze wird gebildet durch den effektiven Kreditzins für Ausländer am nationalen Markt der jeweiligen Währung”; CRAMER (1981), S. 19; siehe auch EMMERICH, N.-CHR. (1978), S. 52–56; GERHARDT (1984), S. 203–220; MATTHES (1979), S. 9 f.
Vgl. zur Annahme der üblichen, währungskongruenten Refinanzierung FUHRMANN (1984), S. 135; GERHARDT (1984), S. 386; STORCK (1980), S. 116, DERS. (1982), S. 262.
Weil diese charakteristische Refinanzierungstechnik für bestimmte internationale Kreditleistungen geradezu konstitutiv ist — der (Euro-)Kredit selbst wird erst durch diese Refinanzierungstechnik ermöglicht -, soll sie nicht als eine Möglichkeit des Besicherungsaspektes (so z.B. bei BURKHARDT (1988), S. 204 f., der in derartigen Fällen von Finanz-Hedging spricht), sondern als integraler Bestandteil der jeweiligen internationalen Kreditleistung gelten. Siehe dazu die näheren Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, zum Wechselkurssenkungsrisiko bei der Typenvariation lila.
“Unter Devisen sind Ansprüche auf Zahlungen in fremder Währung gegen Schuldner an einem ausländischen Platz zu verstehen”; SCHÖNLE (1976), VII § 35, S. 403.
Vgl. ABOLINS (1982), S. 76, S. 155; vgl. die ausführliche Darstellung insbesondere der rechtlichen Verhältnisse bei KLEINER (1985), S. 83–89, S. 261–266.
Vgl. CRAMER (1981), S. 75. Eine eindeutige, exakte Abgrenzung zwischen den einseitigen (d. h. die Refinanzierung erfolgt in heimischer Währung) Fremdwährungskrediten und den eigentlichen Euromarktkrediten (d. h., die Refinanzierung erfolgt in der korrespondierenden Fremdwährung) ist letztendlich nur den Banken selbst möglich, weil dazu die Kenntnis jeder einzelnen Transaktion (und deren Zuordnung) erforderlich ist; vgl. GERHARDT (1984), S. 33.
Vgl. dazu die Definition und Abgrenzung zum Euro-Kredit und zu Euro-Geschäften im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f.
Vgl. CRAMER (1981), S. 9.
Die Bezeichnungen der internationalen Kreditleistungen in dieser Arbeit zur Illustration der theoretisch-abstrakt gewonnenen Typen/Typenvariationen stoßen (fast) selbstverständlich aufgrund der Komplexität der Materie an Grenzen der leichten Verständlichkeit. Eingängige und gleichwohl für den Untersuchungszweck präzisierende Termini sind allerdings meines Wissens aus der einschlägigen Literatur und der Praxis nicht bekannt.
Vgl. ABOLINS (1982), S. 155–157.
“Auch im Interbankgeschäft spielt das Bonitätsrisiko zunehmend eine Rolle, wie Schwierigkeiten zahlreicher amerikanischer Institute gezeigt haben. Für eine international tätige Bank sind weitere Risiken im internationalen Zahlungsverkehr hinzugekommen”, KRUMNOW (1988), S. 147.
“Unter dem Auftrag, dem Kontensaldo (des Kreditschuldners, der Verf.) entsprechende Guthaben im Gebiete der Währung aufrechtzuerhalten, ist die Bank verpflichtet, jederzeit sicherzustellen, daß Verfügungen des Kunden in der betreffenden Währung ausgeführt werden können”; KLEINER (1985), S. 264.
Siehe dazu auch — allgemeiner auf das übergeordnete Länderrisiko bezogen -folgende Aussage: “Rein theoretisch müßte auch die Kreditvergabe an inländische Unternehmungen mit einem überbetrieblichen, inländischen Länderrisiko, behaftet sein, denn staatliche Handlungen (z.B. entschädigungslose Enteignungen, staatliche Eingriffe in die Unternehmenspolitik usw.) könnten durchaus eine Verlustgefahr für die Kreditgeber implizieren. Aufgrund des Vertrauens in das eigene Land wird dieser Risikoaspekt jedoch von den inländischen Banken meist vernachlässigt”; STOCKNER (1984), S. 7. Für das Transferverhinderungsrisiko bedeutet das, daß auch die Deutsche Bundesbank unter bestimmten, widrigen Wirtschafts- und Politikdaten sowohl Konvertierung als auch Transferierung aus ihrem Devisenbestand einschränken könnte.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisiko vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. CRAMER (1981), S. 74 f.
Nach der umfassenden Definition im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f., wäre diese Bezeichnung möglich.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos kann man wegen der verschiedenen Zinsniveauentwicklungen je Land generell keine pauschalierende Aussage einer geringen oder hohen Ausprägung abgeben. Daher soll im folgenden von einer identischen Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos im In- und Ausland ausgegangen werden.
Vgl. die Ausführungen zum Roll-over-Kredit im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 85 f.
Folgendes Argument von SCHLOTTER (1980), S. 128 f., bedarf einer Erläuterung: “Die Bewertung jeder einzelnen Forderung und Verbindlichkeit in Fremdwährung nach Maßgabe des Niederstwertprinzips trägt dem Realisationsprinzip Rechnung, mag aber den zutreffenden Periodenerfolg einer Unternehmung nicht aufzuzeigen, da jede Devisenkursänderung unabhängig von ihrer Richtung und ohne Rücksicht auf deren Neutralisierung im Zusammenhang der Geschäfte zu einer Verlustantizipation führt. Ganz gleich, wie erfolgreich sich die Unternehmung gegen Währungsrisiken abgesichert hat, die bloße Tatsache von Devisenkursveränderungen wäre hinreichend für die Belastung der abzuschließenden Periode mit (in der Realität nicht eintretenden) Verlusten.” Der dieser Arbeit zugrundeliegende Ansatz der grundsätzlichen Risikoinhärenz internationaler Kreditleistungen und deren Abbildung im Jahresabschluß der Kreditinstitute berücksichtigt eben nicht die Abbildung risikoursachenbezogener Maßnahmen. Die indirekte Erfassung der Risikosituation einer Bank durch die Definition riskanter Bilanzbestände im internationalen Kreditgeschäft akzeptiert die Auslegung herrschender rechtlicher Vorschriften und die Realität der Abbildung im Jahresabschluß bei Kreditinstituten, in der der Besicherungsaspekt nicht expressis verbis Gegenstand der Darstellungen ist; vgl. dazu auch die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 1.2.4 und im Zweiten Kapitel, GP 1.
Die Eintrittswahrscheinlichkeit des Wechselkurssenkungsrisikos hängt in der Regel von der verwendeten Valuta im individuellen Fall ab. Allgemein gesagt gibt es “harte” und “weiche” Währungen (und Zwischenausprägungen), die grundsätzlich unterschiedliche Kursveränderungen im Zeitablauf zeigen. Bei einer typisierenden Betrachtung kann kaum eine pauschale Aussage über niedrige oder höhere Eintrittswahrscheinlichkeiten getroffen werden. Im folgenden soll eine identische Eintrittswahrscheinlichkeit des Wechselkur ssenkungsrisikos bei verschiedenen ausländischen Währungen unterstellt werden.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f.
Vgl. STEIN (1982), S. 510; STORCK (1978), S. 109, S. 111. MORSCHBACH (1983), S. 58, weist allerdings daraufhin, daß am Euromarkt häufig in einer anderen Währung refinanziert wird und dann ein Kurssicherungsgeschäft abgeschlossen wird. Das mag kalkulatorische Gründe haben; zum grundsätzlichen Sachverhalt des Wechselkurssenkungsrisikos gilt die Aussage von HINSCH/HORN (1985), S. 73: “Die Banken können den Kreditnehmern beim Eurokredit diese Wahlmöglichkeit (die Währungswahl, der Verf.) ohne eigenes Währungsrisiko bieten, weil sie sich am Euromarkt jeweils währungsgerecht refinanzieren können.”
Weil diese charakteristische Refinanzierungstechnik für bestimmte internationale Kreditleistungen geradezu konstitutiv ist — der (Euro-) Kredit selbst wird durch diese Refinanzierung ermöglicht -, soll sie nicht als eine Möglichkeit des Besicherungsaspekts (so z.B. bei BURKHARDT (1988), S. 204 f., der in derartigen Fällen von Finanz-Hedging spricht), sondern als integrativer Bestandteil der jeweiligen internationalen Kreditleistung gelten. Ähnlich zur Technik der Kreditgewährung im Euro-Geschäft auch BRÜTZEL (1985), S. 251: “Stärker jedoch als im nationalen Kreditgeschäft findet eine Ausrichtung des Instrumentariums (der Kreditgewährung, der Verf.) an den Eigenschaften der Refinanzierungstechniken statt”; und PREISIG (1976), S. 177: “Im Gegensatz zum traditionellen Kreditgeschäft sind beim Roll-over-Kreditgeschäft die durch die Banken zu treffenden Dispositionen durch die Besonderheiten der technischen Abwicklung bereits gegeben. Hier handelt es sich um ein Kreditsystem, dem die Synchronisierung der Geldströme inhärent ist.”
Vgl. REIMPELL (1980), S. 912 f.; auch STORCK (1986), S. 13, der von dem bewährten Modell des Roll-over-Kredits spricht.
Es existiert ein Wechselkurssenkungsrisiko bei Einzelkreditgeschäften; eine andere Frage ist die Bewertung von Wechselkurssenkungen auf das in der ausländischen Filiale eingesetzte Kapital (Vermögensgegenstände, Schulden); vgl. dazu z.B. PERING (1986), S. 2301 f.
An der gleichlautenden bankpraktischen Bezeichnung für die Kreditleistung Typ IV und Typenvariation IVa sieht man beispielsweise die begrifflichen Unschärfen dieser praktischen, griffigen Termini.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 79 f.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1985), S. 27; oder auch z.B. “lokales Kreditgeschäft unserer Auslandsfilialen”; SEIPP (1986), S. 116.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.1, S. 89 f.
Vgl. ABOLINS (1982), S. 155–157.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko bei der Kreditleistung Typ II im Zweiten Kapitel GP 3.2.1.2, S. 79–81.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko bei der Kreditleistung Typ IIb im Zweiten Kapitel GP 3.2.1.2, S. 81 f.
Vgl. HINSCH/HORN (1985), S. 85; KLEINER (1985), S. 242 f.
Zur Begründüng dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83 f.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos vgl. die Anmerkung im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 84 f.
Nach der umfassenden, weiten Definition im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f., wäre diese Bezeichnung möglich.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.3.2.2, S. 93.
Vgl. die Ausführungen zum Roll-over-Kredit im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 85 f.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93.
Vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 94 f.
Vgl. die Ausführungen zum Euro-Kredit im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f.
Vgl. die Ausführungen zur konstitutiven Refinanzierungstechnik bei Eurokrediten im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 95 f.
Vgl. dazu FUHRMANN (1984), S. 135; GERHARDT (1984), S. 386; STORCK (1982), S. 261; DERS. (1980), S. 116.
Vgl. KLEIN (1989), S. 414–418.
Vgl. dazu WEBER-BRAUN (1989), S. 502.
Es sei darauf hingewiesen, daß die Ausführungen zu den Medialrisiken der Kreditleistungstypen (und Typenvariationen) V bis VIII kürzer sein können: Auf analoge Sachverhalte bei den Medialrisiken der Typen II bis IV sei dazu durch Verweise rekurriert.
Vgl. CRAMER (1981), S. 77; HINSCH/HORN (1985), S. 102; STORCK (1978), S. 110.
Vgl. auch die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko der Typenvariation IIIa im Zweiten Kapitel, GP. 3.2.2.2, S. 91.
Ähnlich DICKEN: “… gibt es für die Deutsche Mark keine Transferschwierigkeiten — wenn man so etwas auch auf Zeit und Ewigkeit nicht ausschließen kann —…”; DICKEN (1978), S. 7.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. die Ausführungen zur Kreditleistung Typ III beziehungsweise Typenvariation IIIa im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 92.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93 f.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos vgl. die Anmerkung im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93.
Der Konzernabschluß ist gemäß § 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB in deutscher Sprache und in Deutscher Mark aufzustellen.
Siehe z.B. bei der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen das sogenannte “Konzept der funktionalen Währung”; bei vier Fallunterscheidungen ist der Fall 4 (deutsches Stammhaus, ausländisches Tochterunternehmen und DM als funktionale Währung) interessant, wo bei Vorliegen einer einheitlichen Konzernwährung die Umrechnung zwecks Bewertung entfällt; vgl. LANGENBUCHER (1989), S. 455–458.
Durch das Instrument des inländischen Konzernabschlusses, der in DM aufzustellen ist, ist das Maßgut (DM) zur Abbildung von Wechselkurssenkungsrisiken bestimmt; vgl. grundsätzlich zur Wahl des Maßgutes, mit dessen Hilfe erst bestimmt werden kann, was als sicher oder unsicher gelten soll, schon STÜTZEL (1970), S. 12–14, zum sogenannten “Onassis-Problem”.
Vgl. die grundsätzliche Anmerkung zur bankpraktischen Terminologie in der Konzernrechnungslegung im Zweiten Kapitel, GP 3.3.1.1, S. 107.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 81, zur Typenvariation IIa.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 81, zur Typenvariation IIb.
Vgl. HINSCH/HORN (1985), S. 85.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 82 f., zur Kreditleistung Typ II beziehungsweise Typenvariation IIa.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83, zur Typenvariation IIb.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos vgl. die Anmerkung im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83 f., zur Kreditleistung Typ II beziehungsweise zur Typenvariation IIa.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 84 f., zur Typenvariation IIb.
Vgl. FUHRMANN (1984), S. 135; GERHARDT (1984), S. 386; HINSCH/HORN (1985), S. 8 f., S. 73; STORCK (1978), S. 109.
Vgl. BRÜTZEL (1985), S. 252; CRAMER (1981), S. 18.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 85 f., zur Kreditleistung Typ II beziehungsweise zur Typenvariation IIa.
Aus Sicht der Luxemburger Bank und der deutschen Konzern-Obergesellschaft ist der Kredit auch als Euro-Dollar-Kredit zu bezeichnen; vgl. die Definition und Abgrenzung zu Euro-Märkten im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f. Vgl. auch die grundsätzliche Anmerkung zur bankpraktischen Terminologie in der Konzernrechnungslegung im Zweiten Kapitel, GP 3.3.1.1, S. 107.
Luxemburg und Belgien sind durch Wirtschaftsunion und Währungsassoziation miteinander verbunden, vgl. LIPFERT (1988), S. 77.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 89 f., zur Kreditleistung Typ III beziehungsweise zur Typenvariation IIIa.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 91, zur Typenvariation IIIb.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 91, zur Typenvariation IIIa.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 92, zur Typenvariation III b.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundlegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 92, zur Kreditleistung Typ III beziehungsweise Typenvariation IIIa.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93, zur Typenvariation IIIb.
Vgl. die Ausführungen zum Roll-over-Kredit im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 78 f.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93 f., zur Kreditleistung Typ III beziehungsweise zur Typenvariation IIIa.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 93.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 94, zur Typenvariation IIIb.
Vgl. die Ausführungen zur konstitutiven Refinanzierungstechnik bei Eurokrediten im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 95 f.
Vgl. dazu FÜHRMANN (1984), S. 135; STORCK (1982), S. 261; DERS. (1980), S. 116.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 95 f., zur Typenvariation IIIa.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 96, zur Typenvariation IIIb.
Als kurze Anmerkung nur sei an dieser Stelle erwähnt, daß das sogenannte Translationsrisiko (Risiko bei der Währungsumrechnung bei der Erstellung von Bankkonzern Jahresabschlüssen unter Einbeziehung ausländischer Tochterbanken) natürlich existiert; nur ist das ein Risiko der internationalen Geschäftstätigkeit mittels ausländischer Tochterbanken, nicht dagegen der einzelnen internationalen Kreditleistung (in Valuta denominiert). Dieses letztgenannte Risiko wird zur Unterscheidung als Transaktionsrisiko bezeichnet; vgl. dazu LANGENBUCHER (1988), S. 1.
Aus Sicht der Luxemburger Bank und der deutschen Konzern-Obergesellschaft ist der Kredit auch als Euro-Dollar-Kredit zu bezeichnen; vgl. die Definition und Abgrenzung zu Euro-Märkten im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.1, S. 78 f. Vgl, auch die grundsätzliche Anmerkung zur bankpraktischen Terminologie in -der Konzernrechnungslegung im Zweiten Kapitel, GP 3.3.1.1, S. 107.
Vgl. DEUTSCHE BUNDESBANK (1985), S. 27 oder auch z.B. “lokales Kreditgeschäft”, so SEIPP (1986), S. 116.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 99 f., zur Kreditleistung Typ IV beziehungsweise Typenvariation IVa.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 100, zur Typenvariation IVb.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 100, zur Typenvariation IVc.
Vgl. die Ausführungen zum Adressenausfallrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 100, zur Typenvariation IVd.
Vgl. HINSCH/HORN (1985), S. 85.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 100 f., zur Kreditleistung Typ IV beziehungsweise zur Typenvariation IVa.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 101, zur Typenvariation IVb.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 101, zur Typenvariation IVc.
Vgl. die Ausführungen zum Transferverhinderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 101, zur Typenvariation IVd.
Zur Begründung dieser Prämisse vgl. die grundliegenden Ausführungen zum Besicherungsaspekt in dieser Arbeit im Ersten Kapitel, GP 1.2.4.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Sicherheitenwertminderungsrisikos vgl. die Anmerkung im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 83.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 101 f., zur Kreditleistung Typ IV beziehungsweise Typenvariation IVa.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 102, zur Typenvariation IVb.
Vgl. die Ausführungen zum Sicherheitenwertminderungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 102, zur Typenvariation IVc.
Vgl. die Ausführungen zum Roll-over-Kredit im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 85 f.
Zur Eintrittswahrscheinlichkeit des Zinsanpassungsrisikos vgl. die Ausführungen im Zweiten Kapitel, GP 3.2.1.2, S. 93.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 103, zur Typenvariation IVc.
Vgl. die Ausführungen zum Zinsanpassungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 103, zur Typenvariation IVd.
Vgl. die Ausführungen zur konstitutiven Refinanzierungstechnik bei Eurokrediten im Zweiten Kapitel, GP 3.2.2.2, S. 95 f.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 104, zur Typenvariation IVa.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 104 f., zur Typenvariation IVb.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 104, zur Typenvariation IVc.
Vgl. die Ausführungen zum Wechselkurssenkungsrisiko im Zweiten Kapitel, GP 3.2.3.2, S. 104, zur Typenvariation IVd.
Ähnlich z.B. GUTH (1980), S. 308 f., zu Lokalfinanzierungen.
STREBEL (1972), S. 99. Die Methode geht zurück auf die bekannten “Scoring-Modelle” (im Rahmen von Nutzwertanalysen), also Beurteilungs-, Bewertungsund Entscheidungsmodelle, die den jeweiligen Arbeitsprozeß systematisch und nachvollziehbar gestalten. Vgl. zur Konstruktion und zur kritischen Würdigung von Scoring-Modellen für viele MÜLLER, K. H. (1978), S. 90–98, S. 263–276; STREBEL (1972), S. 89–128; STREBEL (1978), S. 2181–2186.
Die Festlegungen von Gewichtungsfaktoren stellen letztendlich subjektive Werturteile dar, d. h. Urteile nach der Vorstellung einer auswählenden Person im Hinblick auf den Nutzwert von Kriterien beziehungsweise deren Ausprägungen, vgl. z.B. MÜLLER, K.H. (1978), S. 226, S. 239. Bekanntlich ist diese Restriktion der Aussagefähigkeit bei der Konstruktion von Sco-ring-Modellen konzeptionell nicht vermeidbar.
Als sogenannte Marktdaten-Änderung-Risiken im Bankgeschäft nennt BECKER (1983a), S. 1213, im wesentlichen das Wechselkurs-, Zins- und das Politikänderungsrisiko.
Vgl. zu einer ähnlichen Zweiteilung der Risiken des internationalen Kreditgeschäftes CRAMER (1981), S. 66 f., S. 97–99.
Vgl. auch das im Ergebnis ähnlich lautende Fazit bei BESTER (1986), S. 93.
Zur “Vorab-Verständigung” für Transformationsregeln bei der Erstellung des Jahresabschlusses vgl. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 56 f.
Die Literaturquellen zu diesem Aspekt sind mittlerweile sehr zahlreich geworden, stellvertretend sei auf folgende Auswahl von deutschsprachigen Monographien (mit weiteren Quellennachweisen) hingewiesen: BAXMANN (1985), CRAMER (1981), DWORAK (1985), VON RHEIN (1979) und STOCKNER (1984). Zur Evaluation von Länderrisiken bei internationalen Unternehmen allgemein z.B. MEYER, M. (1987).
Diesem Aspekt wird in der einschlägigen deutschsprachigen Literatur nur selten durch eine eigenständige und geschlossene Abhandlung Rechnung getragen. Als Ausnahmen seien beispielhaft ARNDT (1986), S. 159–188; LUCKEY (1987), S. 287–296; MERTIN (1985b), S. 11–18; DERS. (1978), S. 100–104; SCHOBERT (1986), S. 73–78 und SCHOLZ (1984), S. 7, genannt.
Vgl. so auch KOHLHAUSSEN (1984), S. 87; SCHOLZ (1984), S. 7.
Es sollten daher modifizierte Länderrating-Tabellen erstellt werden, die bei bereits eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten einzelner Länder deren Art, Umfang und Dauer der Verschuldung sowie die Qualität des Schuldenmanagements und der politischen Chancen zur Behebung dieser Schwierigkeiten aufzeigen; vgl. ähnlich ARNDT (1986), S. 171 f.; BERNECKER (1983), S. 9 f.
Vgl. ADS (1987a), § 253, Tz 489; LUCKEY (1987), S. 291; in einem Schreiben betreffend Wertberichtigungen bei Auslandskrediten auch der Bundesminister der Finanzen; vgl. BMF-Schreiben (1983).
Vgl. ADS (1987a), § 252, Tz. 59.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer pauschalisierenden Gruppenbewertung (eines “Bestandes” (Kollektivs, Bündels) von Vermögensgegenständen; vgl. ADS (1987a), § 252, Tz. 59 f. und § 256 Satz 2, Tz. 73, wo von “gleichartigen” oder “annähernd gleichwertigen” Vermögensgegenständen ausgegangen wird.
SCHOBERT (1986), S. 75; er bezieht sich allerdings nicht nur auf Kreditforderungen. Ähnlich auch BIRCK/MEYER (1989), S. V 182 und S. V 187.
Zum Beispiel: “Zu beachten ist, daß Roll-over-Eurokredite selten in standardisierter Form abgeschlossen werden. Jede Bank behandelt das Geschäft nach ihrer eigenen Methode und ihrem eigenen Stil”; PREISIG (1976), S. 97.
Vgl. z.B. für viele LUCKEY (1987), S. 295; SCHOLZ (1984), S. 7.
Vgl. die Wiedergabe der Auffassung des BAKred bei SCHOLZ (1984), S. 7; so wohl auch der Tenor des Schreibens des BAKred vom 5. Mai 1988 zur “Risikovorsorge der Kreditinstitute für akute Länderrisiken”, abgedruckt in: CMBS, Nr. 4.222.
Noch Anfang der achtziger Jahre wurden allerdings von den deutschen Finanzbehörden Wertberichtigungen auf Länderrisiken nicht anerkannt. Das hat sich durch eine Entscheidung des hessischen Finanzgerichts im Jahre 1983 geändert; vgl. ARNDT (1986), S. 178. Mitte der achtziger Jahre sind dann bei verschiedenen deutschen Banken Wertberichtigungssätze für Länderrisiken als zu hoch von den Finanzbehörden steuerlich nicht akzeptiert worden; vgl. BIRCK/MEYER (1989), S. V 190–192.
In den letzten Jahren sind weiterentwickelte Ansätze vorgestellt worden; vgl. z.B. ARNDT (1986), S. 172–175; SCHOBERT (1986), S. 75–77. Sie sollen hier nicht auf ihre Eignung diskutiert werden.
Vgl. die Ausführungen im Ersten Kapitel, GP 2.2.1, S. 42 f.
Vgl. GAST (1984), S. 64.
SCHIMANN (1974), S. 595.
Vgl. SCHIMANN (1974), S. 593–595.
HESBERG (1981), S. 1000.
“Allgemein anerkannte Verfahren zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen oder hinreichend gesicherte statistische Werte, die als Anhaltspunkte für die Höhe der Pauschalwertberichtigungen (für latente Kreditrisiken, der Verf.) dienen können, sind bisher nicht bekannt”; so BFA (1988), S. 713.
Gemäß der inzwischen aufgehobenen “Anordnung über die Bildung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten”, Bekanntmachung des BAKred vom 17. September 1974, Bundesanzeiger Nr. 180, 1974. In dieser Sammelwertbe-richtigungskonstruktion konnten die “Länderrisiken” nicht berücksichtigt werden, da diese Konstruktion tendenziell von der Fiktion risikoloser Auslandsforderungen ausging; vgl. MERTIN (1985), S. 16; SCHIMANN (1974), S. 600. Die Sammelwertberichtigungskonstruktion wurde für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31. Dezember 1988 endeten, aufgehoben; vgl. die “Anordnung zur Aufhebung der Anordnungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen bei Kreditinstituten”, abgedruckt in: CMBS, Nr. 18.01.
Der Gesetzgeber hat mit der Aufhebung der steuerlichen Anerkennung von Sammelwertberichtigungen “zum Ausdruck gebracht, daß er das Institut der Sammelwertberichtigung nicht mehr als geeignetes Mittel der Risikovorsorge für latente Risiken ansieht”, so das BAKred in einem Schreiben an die Spitzenverbände der Kreditinstitute vom 18. August 1988, abgedruckt in: CMBS, Nr. 18.05.
Die Problematik der Pauschalwertberichtigungen gemäß § 26a Abs. 1 KWG (“stille Bildung und Auflösung von Reserven”) soll nicht diskutiert werden, es sei auf das umfangreiche Schrifttum hierzu verwiesen. In der Tendenz gelten die Überlegungen zu den Sammelwertberichtigungen auch für die Pauschalwertberichtigungen. Es sei nur darauf hingewiesen, daß das “Länderrisiko” im Kreditportfolio einer Bank nicht als Nachweis für “besondere Risiken aus dem Kreditgeschäft von Banken” im Sinne von § 26a Abs. 1 KWG anzusehen ist; so auch BIEG (1983), S. 12 f., FN 48.
Vgl. MERTIN (1958), hier S. 23–27.
Vgl. MERTIN (1958), S. 93.
Vgl. so bei GAST (1984), S. 63.
Die Korrekturfunktion macht nur Sinn, wenn tendenziell eine präzisere Forderungsbewertung als Ziel angestrebt wird.
SCHIMANN (1974), S. 596.
Vgl. z.B. die bei aller Skepsis positive Beurteilung der wissenschaftlich fundierten Instrumente der Bankunternehmensführung; vgl. z.B. BÜSCHGEN (1982), S. 24.
Vgl. zur EDV-gestützten Informationsverarbeitung im Rechnungswesen z.B. GANS (1986), S. 121–127.
Vgl. zum Einfluß umfassender Informationssysteme auf das Rechnungswesen z.B. MÜLLER-MERBACH (1986), S. 247–262.
Vgl. z.B. BERGER, K. H. (1987b), S. 254, oder mit einem Beispiel für Globalsteuerung im internationalen Bankkonzern z.B. EISELE (1985), S. 132–135.
Vgl. GUTH (1987), S. 3–11, der von einem tendenziell positiven Lernprozeß im Rechnungswesen durch einerseits sukzessive systematische zahlenmäßige Erfassung und Bewertung des zunehmend komplexer werdenden Bankkonzerngeschehens durch den Stabsbereich sowie andererseits von Eigenverantwortlichkeit und Ergebnismotivation durch Transparenz im Profit-Center-Konzept bei den dezentralen Leitern (Mitarbeitern “an der Front”) spricht. Diese Lernprozesse von Menschen einerseits sind hier mit qualitativem Zuwachs an “manpower” gemeint. Andererseits wird dieses ergänzt durch die zunehmende, weil erforderliche interdisziplinäre Zusammenarbeit zur Lösung bestimmter wirtschaftlicher Probleme wie z.B. die Betätigung von Politikwissenschaftlern bei der Analyse eines Teilrisikos des initialen Länderrisikos “politisches Risiko” (hier: Souveränitätsrisiko); vgl. z.B. NEELER (1987), S. 87–89. Siehe auch zum Personaleinsatz bei international tätigen Banken z.B. SARTOR (1986), S. 506–512; zu den Anforderungen an Mitarbeiter im internationalen Geschäft und zu den Gefahren aus Fehlleistungen des Faktors Arbeit vgl. schon SCHMIDT-WILKE (1970), S. 11–15.
Damit ist keine Aussage über die absolute Qualität der Bewertung gemacht, diese wird angesichts der trivialen allgemeinen Unsicherheit über zukünftige Entwicklungen sowieso nie als ein zeitresistenter Maßstab festgelegt werden können. Es geht nur um die relative Qualität, wie man sie z.B. im Zeitvergleich ermitteln kann.
Vgl. z.B. BITZ/HEMMERDE/RAUSCH (1986), S. 9f.
KOPPER (1979), S. 15.
Oder auch: “Die Fülle der das Risikopotential eines Standortes beeinflussenden Faktoren wird unter dem Oberbegriff Länderrisiko zusammengefaßt”; BAUMANNS (1984), S. 281.
Dabei ist etwa an die gemeinsame Rohstoffabhängigkeit bestimmter Länder gedacht, z.B. bei den OPEC-Staaten hinsichtlich des Exportes von Rohöl, oder an eine Bindung von Ländergruppen an Beschlüsse von wirtschaftspolitischen Bündnissen, z.B. bei einigen Ostblock-Staaten durch den RGW (“Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe”).
Vgl. dazu eine ausführliche Argumentation bei STÜVEN (1988), S. 150–164.
GROUP OF THIRTY, zitiert in: PECCHIOLI (1983), S. 88.
Daran anknüpfend die Problematik der acta jure imperii versus acta jure gestionis (Handeln im Bereich des Wirtschaftsverkehrs, z.B. staatliche Kreditaufnahme) eines souveränen, staatlichen Geschäftspartners; vgl. z.B. BOSCH (1985), S. 135 FN 53, mit weiteren Nachweisen und KHADJAVI-GONTARD/ HAUSMANN (1980), S. 533–544.
Dagegen zu einer wirtschaftlichen Betrachtung des “Staatsbankrotts11 als Insolvenz oder Überschuldung eines Landes vgl. die Ausführungen bei ENGELS (1984), S. 76–80; WESTPHALEN (1982), S. 557–561. Zu einer rechtlichen Betrachtung des “Staatsbankrotts” als finanziellen Staatsnotstand vgl. HAHN (1989), S. 318–320; HORN (1984b), S. 713–721, insbesonders S. 715.
Vgl. ebenfalls kritisch ENGELS (1984), S. 73; ZINN (1978a), S. 166 f.
LÖSCHNER (1983), S. 36.
Die Skepsis gegenüber der Relevanz einer Staatsgarantie hat allerdings schon DICKEN pointiert dargestellt: “… daß uns in den meisten Ländern dieser Welt eine Bankgarantie lieber ist als eine staatliche. Regierungen wechseln uns zu oft, Banken bleiben dann immer noch existent”; DICKEN (1978), S. 19.
Vgl. zum Beispiel die Meldung in der FAZ, daß die “staatliche mexikanische Fluggesellschaft Aeromexiko… den Konkurs beantragt” hat, so o.V. (1988a), S. 13.
So ist z.B. wohl auch STORCKS Aussage zu interpretieren: “Die Banken haben in ihrem Auslandskreditgeschäft zu berücksichtigen, daß die Schuldner von den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Bedingungen ihres Landes weitgehend abhängig sind”; STORCK (1980), S. 114.
ADS (1968), § 152, Randziffer 85. Dieses Zitat soll den Beeinflussungszusammenhang nur illustrieren. So weist diese unsystematische Aufzählung von Beispielen für das latente Risiko bei ADS zum Teil unmittelbar, zum Teil nur mittelbar auf die anteiligen Länderrisikokomponenten hin. Siehe auch die weniger deutliche Darstellung in der fünften Auflage von ADS (1987a), § 253, Tz. 489 und Tz. 509.
BAETGE/KNÜPPE (1986), S. 397.
DIES. (1986), S. 397 f.
Vgl. ADS (1987a), § 252, Tz. 75.
Vgl. SCHNEELOCH (1988), S. 760.
“Kreditinstitute, die Kapitalgesellschaften sind, dürfen Forderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1, 3, § 279 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweiges der Kreditinstitute notwendig ist” (so § 26a Abs. 1 KWG).
Vgl. MERTIN (1985a), S. 17; siehe auch BÜSCHGEN (1988), S. 498.
KRUMNOW (1988), S. 137.
Theoretisch gibt es auch ein Länderrisiko Bundesrepublik Deutschland, denn auch hier beeinflussen natürlich rechtliche, wirtschaftliche, soziale und politische landesspezifische Faktoren das Risikopotential dieses Landes. Aus einer Stammhaus-Perspektive mit der Wertbasis Bundesrepublik Deutschland wird bei einer Beurteilung von internationalen Sachverhalten (Ländern) notwendig und üblicherweise dieses Land sozusagen mit dem Risikopotential Null als Nullinie (oder Wertbasis) eingesetzt: vgl. zu dem dahinter stehenden entscheidungstheoretischen Maßgut-Problem die Ausführungen z.B. von STÜTZEL (1970), S. 12–14 (“Onassis-Problem”).
So auch grundsätzlich richtig KOPPER (1979), S. 15, der allerdings selbst wieder eine Einschränkung vornimmt: “Eine Unterscheidung nach Kreditnehmern (Banken und Nichtbanken bzw. öffentliche Stellen) ist nicht zwingend notwendig, kann jedoch zur verfeinerten Analyse des jeweiligen Länderrisikos beitragen”.
Bei der konkreten Bewertung einzelner internationaler Kreditleistungen im Jahresabschluß liegt allerdings hier die Schwierigkeit insbesondere in der Differenzierung öffentlich-rechtlicher (“staatlicher”) KreditSchuldner; vgl. z.B. zur Problematik von wirtschaftlich agierenden Staatsunternehmen NOLTING (1988), S. 511–521, mit weiteren Literaturnachweisen; er weist auch auf die Ungeeignetheit der Rechtsform als Kriterium zur Abgrenzung von “Staatsunternehmen11 hin. Je nach Intensität des staatlichen Einflusses (z.B. durch die Regierung) auf öffentlich-rechtliche Kreditschuldner wäre z.B. eine Differenzierung in staatliche (starker Einfluß) und quasi-private (schwacher Einfluß, z.B. bei im staatlichen Eigentum befindlichen, aber privatwirtschaftlich agierenden Staatsbetrieben) Kreditschuldner denkbar. Letztlich bleibt diese Beurteilung aber eine konkrete Einzelfallentscheidung; je nachdem wären diesen Schuldnern die sie betreffenden Medialrisiken zuzuordnen. Die praktischen Schwierigkeiten verdeutlicht z.B. auch folgende Aussage: “Die Regierungen von Ländern mit chronischem Zahlungsbilanzdefizit versuchen ihre Zahlungsbilanz oft dadurch aufzubessern, daß sie staatseigene Betriebe vorschieben, um sich bei den ausländischen Geldgebern Mittel zu verschaffen, die allein dem Zweck dienen, die Zahlungsbilanz des Landes zu verbessern. Daher muß man prüfen, ob der ausländische Geldnehmer über genügend eigene Einkünfte verfügt, um Zinsen und Rückzahlungen… aufzubringen. Zweitens muß man prüfen, ob der Geldnehmer die geborgten Mittel wie im Darlehensvertrag vereinbart für die spezifischen Zwecke des Unternehmens verwendet”; ERDMANN (1978), S. 268. — Diese Problematik ist auch bei bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften, z.B. bei der Erfassung von Risikokategorien wie dem Transferrisiko bei der Bestimmung von Eigenkapitalanforderungen, bedeutsam; vgl. die Ausführungen des Baseler Ausschusses für Bankenbestimmungen und -Überwachung (sogenanntes “Cooke-Komitee”) zum Transferrisiko im Zusammenhang mit bankauf sichtlichen Vorschriften zur Kapitalausstattung international tätiger Banken in INTERNATIONALE KONVERGENZ (1988), S. 46–49, abgedruckt in: CMBS. Nr. 23.03.
So auch ABOLINS (1982), S. 164: “Der primäre Sicherheitenbestand (Bonität des KreditSchuldners, der Verf.) muß bei der Leistungserstellung internationaler Banken nicht nur über den Kontrahenten (privater Kreditschuldner, der Verf.), sondern auch über die Länder vorhanden sein, die die Erfüllung der Anforderungen aufgrund staatlicher Souveränität beeinflussen könnten” (Hervorhebung durch Verf.). Ähnlicher Auffassung wohl auch BAX-MANN (1985), S. 39: “Eine nach unterschiedlichen Kreditnehmerkategorien differenzierte Betrachtung von Hoheitsrisiken (ähnlich Souveränitätsrisiko, der Verf.) mag sich als zweckmäßig erweisen.”
Bei den quasi-privaten (staatlichen) KreditSchuldnern können Anordnungen der staatlichen Eigentümer zu sogar noch größeren direkten Veränderungen der Umweltbedingungen führen als bei den privaten Kreditschuldnern.
So wurde gelegentlich beobachtet, daß ein ausländischer Staat verfügbare Devisen zuerst zur Bedienung eigener Staatsschulden seines Landes verwendete, bevor er sie den privaten Schuldnern zur Verfügung stellte; vgl. BIRCK/MEYER (1989), S. V 182. Ähnlich auch DWORAK (1983), S. 63. Solche beobachteten Unterschiede werden gelegentlich auch zur Begründung unterschiedlicher Wertberichtigungssätze angeführt; vgl. z.B. BELL/RUTLEDGE (1984), S. 44; vgl. auch eine Wertberichtigungsmatrix für grenzüberschreitende Kreditvergaben, die neben länderbezogenen auch kreditschuld-nerbezogene Wertminderungsunterschiede erfaßt bei BAXMANN (1986), S. 520.
Vgl. ähnlich CRAMER (1981), S. 78: “Der Begriff ‘Zahlungsunfähigkeit’ bezieht sich auf Kredite an das Land selbst, während ‘Transferunfähigkeit’ im Zusammenhang mit Krediten an private Schuldner gebraucht wird.” Vgl. auch ENGELS (1984), S. 76: “Das Transferrisiko für sich genommen ist ausschließlich das Risiko einer nicht zahlungsbilanzkonformen Zentralbankpolitik. Die eigentliche Schwierigkeit liegt darin, daß das Insolvenzrisiko (= Adressenausfallrisiko, der Verf.) von Staaten häufig in Form eines Devisenmangels auftritt”. Da der Devisenmangel bei der Notenbank (Zentralbank) manifest wird, ist deren Adressenausfallrisiko relevant.
Denn: “Juristische Regelhaftigkeiten zur überbrückung oder gar zur Lösung der Zwangslage von Gläubigern und Schuldnern (staatliche Kreditschuldner, der Verf.) fehlen bei diesbezüglichen grenzüberschreitenden Schlichtungen stets, weil hierfür im voraus bestimmte Anleitungen wie in den innerstaatlichen Konkurs- und Vergleichsgesetzen nicht bereitstehen;” HAHN (1985), S. 192. Zur besonderen rechtlichen Problematik der staatlichen Immunität für Zentralbanken vgl. GRAMLICH (1981), S. 545–603. Man kommt bei diesem Problem juristisch betrachtet schnell in die Völkerrechtsproblematik; vgl. dazu z.B. ZEHETNER (1984), S. 212–219, zu einem völkerrechtlichen Umschul-dungsrecht.
Dieser Arbeitsschritt ist auch keinesfalls “neu”, nur expressis verbis selten formuliert. Die Banken haben immer schon Länderrisikokomponenten einer einzelnen Kredit f orderung implizit bei der Bewertung berücksichtigt, z.B. die Branchensituation des Kreditschuldners im Adressenausfallrisiko oder die volkswirtschaftliche Situation eines Landes als Konjunkturrisiko des Kreditschuldners im Adressenausfallrisiko oder als Wechselkurssenkungsrisiko eines Fremdwährungskredites. Es kommt sozusagen zu einer Doppelerfassung, berücksichtigt man neben den anteiligen Länderrisikokompo-nenten in den Medialrisiken dann noch einen pauschalen Wertabschlag für das “Länderrisiko”.
Da die steuerliche Anerkennung der Sammelwertberichtigungen mit Ablauf des Jahres 1988 abgeschafft wurde, ist mit diesem methodischen Ansatz die Möglichkeit gegeben, bisher sogenannte latente Risiken in steuerlich abzugsfähige Einzelwertberichtigungen zu transformieren und den Nachteil -aus Sicht der Banken — der Abschaffung der Sammelwertberichtigungen zu kompensieren. — Einen anderen, an steuerlicher Handhabung orientierten Ansatz zur Ermittlung von Pauschalwertberichtigungen für latente Risiken zeigt STANNIGEL auf, wobei Anknüpfungspunkt die tatsächlich entstandenen Kreditverluste der letzten fünf Jahre sind; vgl. STANNIGEL (1989), S. 264 f.
ENGELS (1984), S. 79. ENGELS plädiert stringent und überzeugend für die Eignung der betriebswirtschaftlichen Kreditwürdigkeitsanalyse und Terminologie in diesem Zusammenhang; vgl. ENGELS (1984), S. 76–81. In der Intention ähnlich ERDMANN (1978), S. 266, und ZINN (1978b), S. 287, ohne die Konsequenzen so deutlich wie ENGELS herauszuarbeiten. Pointiert und überspitzt faßt er zusammen: “Hätten die Banken ihre Kreditabteilungen statt der volkswirtschaftlichen Abteilungen beauftragt, das Länderrisiko einzuschätzen, so hätten sich wahrscheinlich zutreffendere Urteile ergeben”; ENGELS (1984), S. 79.
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Renk, R. (1991). Darstellung der grundsätzlichen Risikoinhärenz des internationalen Kreditgeschäftes am Beispiel typischer internationaler Kreditleistungen. In: Kreditgeschäfte international tätiger Kreditinstitute. Hagener betriebswirtschaftliche Abhandlungen, vol 10. Physica-Verlag HD. https://doi.org/10.1007/978-3-642-51535-4_3
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