Zusammenfassung
In der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinigten Nationen (Binnenverkehrsausschuß) wurde am 1. April 1975 ein Übereinkommen über die Mindestanforderungen für die Erteilung und die Gültigkeit von Fahrausweisen herausgegeben, welches inzwischen von einzelnen europäischen Ländern bereits ratifiziert wurde. In der Anlage II dieses Übereinkommens werden die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Tauglichkeit festgelegt. Dabei wird eingeteilt in zwei Gruppen von Bewerbern. Die erste Gruppe betrifft Führer von Motorzweirädern und Personenkraftwagen (Kategorien A und B). Bewerber um einen solchen Ausweis müssen lediglich dann ärztlich untersucht werden, wenn sich im Verlauf ihrer Bewerbung oder der Prüfung zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der in Tabelle 4 aufgeführten Mängel vorliegen. Die zweite Gruppe betrifft Führer von Motorwagen zur Güterbeförderung (Lastwagen), schwere Motorwagen zur Personenbeförderung (Car oder Omnibusse) und von Fahrzeugen mit Anhängern. Diese Führer entsprechen den Kategorien C, D und E. Als Bewerber für diese Kategorien müssen sie ärztlich untersucht werden; ferner sind sie in bestimmten Zeitabständen regelmäßig ärztlich zu kontrollieren.
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Hartmann, H.P. (1980). Die Rechtsgrundlagen für die ärztliche Beurteilung der Fahrtauglichkeit. In: Der Kranke als Fahrzeuglenker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-48063-8_3
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