Zusammenfassung
In ganz besonderem Maße gilt bei dieser Krankengruppe der Grundsatz der individuellen Beurteilung. Ihm ist bei der Aufstellung der Mindestanforderungen durch allgemein gehaltene, wenig verbindliche Richtlinien weitgehend Rechnung getragen worden. Der Arzt soll bei jeder Begutachtung die Wechselwirkung zwischen dem festgestellten Mangel und der Gesamtpersönlichkeit beurteilen unter Beachtung der möglichen Adaptations- und Kompensationsmechanismen und unter besonderer Berücksichtigung der Prognose des Leidens. Längsschnittbeobachtungen des Hausarztes oder des Facharztes sind häufig wertvoller als einmalige Querschnittsuntersuchungen durch den Verkehrsmediziner. Eine der Krankheit vorausgegangene mehrjährige Fahrbewährung kann zum positiven Entscheid wesentlich beitragen. Neben dem Leiden selbst gewinnen die verordneten Medikamente in neuerer Zeit eine stärkere Bedeutung, da die phaunakologische Behandlung von Geistesstörungen erheblich zugenommen hat und da die heute verwendeten, sehr wirksamen Arzneimittel neben ihrem Haupteffekt auch eine Reihe von Nebenwirkungen aufweisen, welche bei einem Verkehrsteilnehmer an Relevanz gewinnen [21]. Zudem besteht die Tendenz, Leute mit Geistesstörungen so lange wie möglich ambulant zu behandeln und im Arbeitsprozeß zu belassen; demzufolge ist anzunehmen, daß die Zahl solcher am Verkehr teilnehmender Kranker im Steigen begriffen ist. Selbst ein bevor mundeter Geisteskranker bewirbt sich gelegentlich um einen Führerausweis. Nach der neueren Rechtsauffassung besitzt er Anrecht darauf, daß der ihn begutachtende Arzt seinem Vormund gegenüber die Schweigepflicht wahrt, solange er urteilsfähig ist in Bezug auf jene Probleme, welche sich bei der Verkehrsteilnahme ergeben. Der Entscheid darüber, ob der Vormund bezüglich der Frage der Fahrtauglichkeit eingeschaltet werden soll, liegt letztendlich bei der Zulassungsbehörde.
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Hartmann, H.P. (1980). Geistes- und Nervenkrankheiten. In: Der Kranke als Fahrzeuglenker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-48063-8_12
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