Zusammenfassung
Wir haben uns bislang ausführlich mit dem Suchen, Lesen und Verstehen von Normen befasst. Ihr Hauptinteresse gilt aber der Frage: Was muss ich darüber hinaus lernen? Ein wichtiges Prinzip habe ich schon oben versucht, Ihnen nahe zu legen:
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Notes
- 1.
Unten D II (S. 183 ff.).
- 2.
Siehe oben C I und II (S. 41 ff.).
- 3.
Siehe meine 10 Thesen zum Studienbeginn im Anhang 2 (S. 229 ff.).
- 4.
Natürlich gilt hier auch der Vorbehalt des Machbaren: Sie können unmöglich alle existierenden Rechtsprobleme kennenlernen. Das sollen Sie auch nicht. Sie sollen jedoch exemplarisch lernen, wie Sie ein Rechtsproblem lösen können.
- 5.
Vgl. zu Klausuren und Hausarbeiten im Öffentlichen Recht sehr deutlich: Schwerdtfeger, Öffentliches Recht in der Fallbearbeitung, 13. Aufl. München 2008 (nachfolgend: Schwerdtfeger, Fallbearbeitung), RN 1–28 und 29 a. Ich selbst sehe die „Bedeutung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Fallbearbeitung“ (RN 29) jedenfalls im Strafrecht anders. Ansonsten können Sie die Ausführungen Schwerdtfegers direkt auch auf das Strafrecht übertragen.
- 6.
Näher unten 1 b (S. 186 f.).
- 7.
Beispiel: Schwerdtfeger, Fallbearbeitung, RN 15, führt aus: „Es ist also ausgesprochen unheilvoll, wie der den Schemata in der Literatur zumeist beigefügte ausdrückliche Hinweis überlesen wird, es seien nur die Punkte abzuhandeln, welche ernsthaft zweifelhaft sind.“ (Hervorhebung im Original).
- 8.
Das zentrale Problem für Sie als Anfänger besteht darin, zu verstehen, was eine Subsumtion (siehe unten D II 3 b cc, S. 195 f.) eigentlich ist. Dies kann der Gutachtenstil jedenfalls hervorragend erklären.
- 9.
Ein Beispiel für einen Problemfall insoweit finden Sie oben C III 1 (S. 48).
- 10.
Ein ständiges Ärgernis aus meiner Sicht besteht in der deutschen Juristenausbildung darin, dass die Notenskala nicht auch nach oben ausgeschöpft wird. In meiner deutschen Prüfungspraxis hatte ich bisweilen den Eindruck, es gebe zwei Regeln: Regel 1: 16–18 Punkte sind für den lieben Gott; Regel 2: Keine Arbeit kann besser sein als die Klausuren, die der Korrektor selbst in seiner Ausbildung geschrieben hat. Wegen Regel 1 führt Regel 2 ganz ausnahmsweise zu mehr als 13 Punkten.
- 11.
Näher unten 3 II b dd (S. 196).
- 12.
Siehe dazu unten II 3 b cc (S. 195).
- 13.
Schwerdtfeger, Fallbearbeitung, RN 15 (Hervorhebung im Original).
- 14.
In der Hausarbeit entspricht dem eine Umfangsbegrenzung; vgl. dazu die entsprechend begrenzte Darstellung in Lagodny, Das Fahrrad war sein Schicksal, Jura 1992, 659 ff.
- 15.
Siehe oben C V 5 (S. 178).
- 16.
Für strafrechtliche Interpretationsprobleme sind die Problemdarstellungen von Hillenkamp hervorragend: Hillenkamp, 32 Probleme aus dem Strafrecht Allgemeiner Teil, 13. Aufl. Neuwied 2010; ders., 40 Probleme aus dem Besonderen Teil, 11. Aufl. Neuwied 2009. Diese sind aber nur gedacht als Hilfe zum Verstehen der Rechtsprobleme, nicht als übernahmefähige „Kladde“ für Hausarbeiten oder Klausuren.
- 17.
Entnommen aus Hinterhofer/Lagodny, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum materiellen Strafrecht. 50 Entscheidungen für Studium und Praxis mit Anleitungen zur Fallbearbeitung, Wien 2001, S. 29–38.
- 18.
Siehe oben B II 3 c aa (S. 26).
- 19.
S. o. C IV 2 f (S. 98 ff.).
- 20.
Siehe oben D II 1 b (S. 186 f.).
- 21.
So auch Putzke, Juristische Arbeiten erfolgreich schreiben, 4. Aufl. 2012, S. 89.
- 22.
§ 212 StGB liegt mangels Vorsatz unproblematisch nicht vor.
- 23.
Zur Betonung der Unterscheidung von Urteils- und Gutachtenstil siehe oben D II 1 a (S. 184 ff.).
- 24.
Die Fragestellung ist hier sehr eingeschränkt, weil ich hier insbesondere nicht auf die Frage der Mordmerkmale eingehen will. Vgl. zu dem Problem als Teil eines ganzen Klausurfalles: Dannecker, Die Rache der vernachlässigten Ehefrau, JuS 1988, L 67–71 m. w. N. Vgl. zum konkreten Problem auch Kühl, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. München 2008, § 13 RN 35 ff. m. w. N.
- 25.
Bei einer Hausarbeit gelten andere Anforderungen. Hier müssten Sie auch bei einer Umfangsbeschränkung zu diesem Problem sehr eingehend argumentieren. Den Raum dazu müssen Sie sich dadurch verschaffen, dass Sie andere Passagen entsprechend knapp formulieren (eben im Urteils- oder Begründungsstil).
- 26.
Siehe dazu oben D II 1 a (S. 184 ff.) meine Erläuterungen zur Bedeutung insbesondere der Unterscheidung von Gutachten- und Urteilsstil.
- 27.
Der Klammersatz ist in der Klausur selbstverständlich entbehrlich.
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Lagodny, O. (2012). D. WIEDERERKENNUNGSLESEN: Das schnelle Wieder-Erkennen in der Klausursituation. In: Gesetzestexte suchen, verstehen und in der Klausur anwenden. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-31244-1_4
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