Zusammenfassung
Der Titel des Beitrags, genauer: sein Zusatz „in Deutschland“ ist erklärungsbedürftig. Er impliziert die Frage, ob es in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern besondere Legitimationsbedingungen für Völkerstrafrecht gebe oder geben müsse, eventuell auch besondere Legitimationsprobleme. Auf den zweiten Blick wird diese Implikation verständlich: Die historische Sonderrolle der verschiedenen deutschen Staaten des 20. Jahrhunderts bei der Entwicklung des Völkerstrafrechts legt nahe, dass dessen Legitimation hier eine im Vergleich zu anderen Staaten abweichende Entwicklung nehmen musste; vor allem als in jenen Staaten, deren Akteure unbefangener waren oder, wie die Alliierten des Zweiten Weltkriegs, nachvollziehbare Kriminalisierungsinteressen verfolgten.
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Notes
- 1.
Arendt 2009, S. 64.
- 2.
- 3.
Zu Vorstufen internationaler Strafgerichtsbarkeit vgl. Safferling 2011, § 4, Rn. 17 ff.
- 4.
Zu den Prozessen von Leipzig vgl. Safferling, 2011, § 4, Rn. 22, m. w. N.
- 5.
Pawlik 2006, S. 37.
- 6.
Vgl. Safferling 2011, § 8, Rn. 1.
- 7.
Radbruch 1946, Sp. 105 ff.
- 8.
Jescheck 1952.
- 9.
Safferling 2011, § 8, Rn. 1.
- 10.
Vgl. etwa die Entscheidungen des BVerfG in: BVerfGE Bd. 54, S. 53 ff., oder des BGH in Zivilsachen, BGHZ Bd. 3, S. 94 ff.
- 11.
- 12.
- 13.
Vgl. die Nachweise bei Steinke 2012, S. 49.
- 14.
- 15.
Safferling 2011, § 8, Rn. 1, m. w. N.
- 16.
Vgl. Steinke 2012, S. 56 f.
- 17.
Kinkel 1992, S. 5.
- 18.
Zu den machtpolitischen Interessen Deutschlands hieran vgl. Steinke 2012, S. 78 ff.
- 19.
- 20.
- 21.
Vgl. die mit vielen diplomatischen Details gespickten Schilderungen bei Steinke 2012, S. 92 ff., S. 116 ff.
- 22.
Mit Naucke 1996, kann man schon grundsätzlich anzweifeln, ob das Rückwirkungsverbot überhaupt auf typischerweise „staatsverstärkte“ Völkerverbrechen Anwendung finden kann, weil dieses Verbot ein menschenrechtliches Abwehrrecht gegen den Staat darstellt und es nicht sein Zweck sein kann, staatliche Machthaber und deren Handlanger vor Strafverfolgung zu schützen. Art. 103 II GG findet hierin eine gut begründbare teleologische Reduktion.
- 23.
Vgl. Roggemann 1998.
- 24.
BGBl. 2002 I, S. 2254.
- 25.
Safferling 2011, § 8, Rn. 15.
- 26.
Diese Position hat sich in der strafrechtskritischen „Frankfurter Schule des Strafrechts“ (Roxin) entwickelt, für die die Position Klaus Lüderssens 1995 pars pro toto stehen mag.
- 27.
- 28.
Vgl. Lüderssen 2002.
- 29.
Pawlik 2006, S. 37.
- 30.
- 31.
- 32.
- 33.
Vgl. die Terminologie des BVerfG, in: BVerfGE 51, S. 324 ff., 333 f.; NJW 1992, S. 35 f., und die Nachweise bei Wolfslast 1995.
- 34.
Ganz unspezifisch etwa Satzger 2010, § 12, Rn. 7, der von „völkerrechtlichen Strafansprüchen“ spricht, ohne sich zu dessen Inhaber zu äußern.
- 35.
- 36.
Vgl. Safferling 2003, S. 352 ff.
- 37.
Vgl. die Darstellung bei Safferling 2011, § 7, Rn. 50 ff.
- 38.
Vgl. Abs. 4 und 9 der Präambel und Art. 5 des IStGH-Statuts.
- 39.
Satzger 2010, § 12, Rn. 1.
- 40.
Ambos 1996, S. 362.
- 41.
Werle 2012, Rn. 93.
- 42.
Werle 2012, Rn. 95.
- 43.
Vgl. zur deutschen Spezifik dieses Ansatzes Satzger 2010, § 12, Rn. 2 m. w. N.
- 44.
- 45.
Dafür streiten die Zahlen der Staaten, die Menschenrechtskonventionen anerkannt haben und inzwischen auch die Vertragsstaaten des Statuts von Rom, vgl. dazu etwa Kokott 1998, S. 180 ff.
- 46.
Neubacher 2005, S. 424.
- 47.
- 48.
Werle 2012, Rn. 87.
- 49.
Werle 2012, Rn. 87.
- 50.
Safferling 2011, § 4, Rn. 67.
- 51.
Safferling 2011, § 4, Rn. 67.
- 52.
Dies gilt, etwa mit Blick auf „das Wohl der Welt“, jedenfalls dann, solange Verletzungen der Menschenrechte der dritten Generation (Recht auf Wasser, intakte Umwelt) noch nicht als Völkerverbrechen gelten.
- 53.
- 54.
Vgl. Lagodny 2001, S. 803.
- 55.
Werle 2012, Rn. 98 ff.
- 56.
Vgl. Kant 1985 [1795], S. 216 f.
- 57.
- 58.
Werle 2012, Rn. 97.
- 59.
Vgl. dazu Werle 2012, Rn. 224 ff., 228, m. w. N.
- 60.
Es scheint insofern eher von politischer Durchsetzbarkeit abhängig zu sein, ob sich soziale Menschenrechtsverletzungen zu individuellem, vor allem Regierungshandeln zurechnen lassen oder nicht. Dieses Unrecht teilt einstweilen noch das Schicksal der Nichtwahrnehmung, Nichtzurechnung oder Fatalisierung, das das heute anerkannte Völkerstrafunrecht vor seiner internationalen Anerkennung auch erlitt.
- 61.
Günther 2009a, S. 80.
- 62.
Neubacher 2005, S. 427.
- 63.
- 64.
- 65.
- 66.
So Hassemer 1990, S. 70 ff.
- 67.
- 68.
Zum Begriff des rechtfertigenden Narrativs vgl. Günther und Forst 2011, S. 11 ff.
- 69.
Vgl. Günther 2013b, S. 191.
- 70.
Günther 2013b, S. 192.
- 71.
Günther 2013b, S. 192 f.
- 72.
Günther 2013b, S. 195.
- 73.
Günther 2013b, S. 195.
- 74.
„Und dies ist der Grund des in jedem Staat ausgeübten Strafrechts. Denn die Untertanen gaben dem Staat dieses Recht nur dadurch, dass sie in durch Aufgabe ihres Rechtes die Machtstellung einräumten, sein eigenes Recht nach seinem Gutdünken zum Schutz aller anzuwenden. So wurde es ihm überlassen – nicht übertragen –, und zwar so vollständig, wie es im reinen Zustand der Natur und des Kriegs eines jeden gegen seinen Nachbarn bestand (…).“ Hobbes 966 [1651]: Kap. 28, 237.
- 75.
- 76.
Vgl. Günther 2009a.
- 77.
Dies wäre wohl selbst dann noch so, wenn es weltweit zahlreiche Völkerstrafgerichtshöhe gäbe und nicht nur wie bisher erst einen, die auch mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet wären.
- 78.
Vgl. Safferling 2011, § 7, Rn. 50 ff.
- 79.
Vgl. Werle 2012, Rn. 145. Grundlegend vgl. Bock 2010. Vor diesem Hintergrund lässt sich das Komplementaritätsprinzip durchaus kritisch sehen. Es stellt sich ohnehin die Frage, ob dieses nicht vor allem machtpolitischen Interessen der Staaten einerseits und der bis auf weiteres bestehenden strukturellen Schwäche des IStGH (oder auch mehrerer solcher Gerichtshöfe) geschuldet ist. Warum die Weltcivitas ansonsten ein ganz grundsätzliches Interesse haben sollte, die Verletzungen ihrer „höchsten Güter“ ausgerechnet von den Nationalstaaten als potentiellen Verletzern verfolgen zu lassen, ist jedenfalls nicht klar.
- 80.
Werle 2012, Rn. 107, m. w. N.
- 81.
Es bleibt dann nur noch der Schutz durch die Internationale Gemeinschaft, den diese mitsamt Strafverfolgung als ihre Aufgabe begreift.
- 82.
Vgl. Safferling 2011, § 4, Rn. 65.
- 83.
Satzger 2010, § 12, Rn. 2.
- 84.
Dem korrespondiert die Schwäche der Menschenrechte als ein im Zweifel überpositives moralisches Recht, das staatlicher Umsetzung harrt. Vgl. zur Einordnung der Menschenrechte als moralische Rechte noch unten.
- 85.
- 86.
Man denke etwa an die Wahrheitskommissionen Süd-Afrikas, auch wenn diese mit strafrechtlichem Druck im Hintergrund operierten. Vgl. zu den diversen „Aufarbeitungsoptionen“, u. a. den Wahrheitskommissionen, auch Werle 2012, Rn. 238 ff.
- 87.
Vgl. aus Opfersicht zu dem 2012 abgeschlossenen Lubanga-Verfahren vor dem IStGH Ehlers und Markard 2012, S. 273 ff., 282, m. w. N.; und zu dem Prozess gegen Iwan (John) Demjanjuk in München vgl. die Aussagen der Nebenkläger Jules Schelvis und Paul Hellmann, denen vor allem Verfahren und Schuldspruch wichtig waren, in: Süddeutsche Zeitung v. 28./29.11.2009, S. 5 und v. 01.12.2009, S. 3.
- 88.
- 89.
Werle 2012, Rn. 108.
- 90.
Werle 2012, Rn. 108.
- 91.
- 92.
Werle 2012, Rn. 107.
- 93.
- 94.
Vgl. Ehlers und Markard 2012, S. 282, m. w. N. Eine „starke Tendenz“ dazu, dass die Prozesse mehr und mehr nur noch auf die Feststellung von Unrecht und Schuld gerichtet seien, sieht Lüderssen 2008, S. 432. Filmisch ist dieses Genugtuungsbedürfnis eindrücklich geschildert durch Roman Polanski in „Der Tod und das Mädchen“ (1994), der die Bedürfnisse eines fiktiven Folter- und Vergewaltigungsopfers einer ebenfalls fiktiven südamerikanischen Diktatur in dem hier dargelegten Sinn schildert und dabei unterstreicht, dass es im Nahverhältnis von Täter und Opfer Letzterem besonders um die Wiederherstellung der Anerkennung als kommunikativer Person gehen kann, und zwar auch durch den Täter. Vgl. dazu, dass die Tat immer auch „einen Angriff auf den kommunikativen Status“ des Opfers bedeutet, Günther 1998, S. 120 ff.
- 95.
Vgl. etwa Schlink 1998, S. 440, dem zufolge verhindert werden müsse, dass die Täter ihre gesellschaftlichen Positionen behalten und ihre Karrieren weiterverfolgen können. Gerade insoweit dürfte die befremdliche Beförderung von Oberst Klein zum General an alter Wirkungsstätte in Afghanistan als außerordentlich ungerecht und als eine Verhöhnung der Opfer empfunden werden.
- 96.
Vgl. dazu auch Werle 2012, Rn. 244, m. w. N.
- 97.
Vgl. Neubacher 2005, S. 136 ff., S. 147: „In gewisser Weise steht die Herausbildung einer neuen Form des Strafrechts damit für eine neue Entwicklungsstufe im Prozess der Zivilisation.“ Auch Neubacher argumentiert dabei genealogisch: die Entwicklung des Völkerstrafrechts sei vergleichbar mit der Entwicklung des staatlichen Strafrechts, das den Adeligen das Privileg eigener Rechtsverfolgung genommen habe. Neubacher 2005, S. 146. Das Völkerstrafrecht nehme den Staaten „die Privilegien der Impunität und Immunität bei Makrokriminalität“, wobei in beiden Fällen Souveränität eingegrenzt werde von einer „Gewalt höherer Ordnung, die das Gewaltmonopol beansprucht und die sich einer Gerichtsbarkeit bedient, um bestimmte Formen des Machtmissbrauchs und die legitime Anmaßung von Souveränitätsrechten zu kontrollieren“. Neubacher 2005, S. 147. Auch wenn dies eine weitgehend plausible Beschreibung ist, bleibt es aber bei dem bedeutsamen Unterschied, dass das Völkerstrafrecht, wenn es überhaupt ein Gewaltmonopol beanspruchen kann, dieses nicht besitzt.
- 98.
Lüderssen 1991, S. 222 f.
- 99.
Neubacher 2005, S. 136 ff., 138, rekurriert bei seiner These eines Zivilisationsfortschritts durch Völkerstrafrecht auch auf die Zivilisationstheorie von Norbert Elias, für die Affektkontrolle eine wesentliche Rolle spielt. Aufgrund der so entstehenden Hemmschwellen gegenüber Gewalt sei „auch die Einrichtung von Gefängnissen und die Vollstreckung von Freiheitsstrafen als Surrogat für die Exekution von Todes- und Leibesstrafen erforderlich geworden, weil erhöhten Sensibilitäten die Ausübung drastischer Strafgewalt in der Öffentlichkeit … als nicht mehr tolerabel erschien“. Neubacher 2005, S. 138, m. w. N. Vor diesem Hintergrund kann ein affektkontrollierter und rationaler, problembewusster Umgang mit Makrokriminalität auch dazu führen, hier sogar auf die Freiheitsstrafe zu verzichten.
- 100.
Neubacher 2005, S. 147.
- 101.
Präzise gesagt werden sie nur diesen und nun eben nicht mehr Staaten zugerechnet, während die zivilrechtliche Haftungsansprüche auslösenden völkerrechtlichen Delikte ebenfalls von Individuen begangen, allerdings nur dem Staat zugerechnet werden, für den sie handeln. Denkbar sind insoweit aber auch doppelte Zurechnungen. Vgl. dazu grundlegend Werle 2012, Rn. 121 m. w. N.
- 102.
- 103.
Vgl. Werle 2012, Rn. 89, der zwar auch auf die „zunehmende“ Ausnahmemöglichkeit hinweist, dass „nichtstaatliche Organisationen […], deren Macht- und Gewaltmonopol jenem von Staaten“ entspreche, auftreten; vgl. auch a. a. O., Rn. 121.
- 104.
Neubacher 2005, S. 29 f.
- 105.
- 106.
Naucke 1996.
- 107.
Jäger 1989.
- 108.
Jäger 1989, S. 11.
- 109.
- 110.
Vgl. auch hierzu jeweils Jäger 1989, S. 12 f., 23, 47.
- 111.
Hier bestehen, gerade auch in internationaler Hinsicht, Defizite. Diese Forschungen einfordernd, zugleich aber „Pionierarbeit“ (Safferling) auf diesem Gebiet leistend, vgl. Neubacher 2005, S. 159 und Möller 2003, S. 237. Nicht zu vergessen allerdings sind hierfür die grundlegenden Arbeiten von Herbert Jäger.
- 112.
Welzer 2005, S. 42, der hier auch Täteranalysen zu Vietnam und Jugoslawien vorlegt.
- 113.
Dazu, dass dies auch für Demokratien gilt, vgl. noch weiter unten.
- 114.
Welzer (2011) Niemand ist davor gefeit, SZ v. 02.11.2011, S. 16; Welzer 2010, S. 32 ff. Nach Götz Aly könne sich daher auch ein „Ereignis wie der Holocaust“ jedenfalls der „Struktur nach ähnlich“ jederzeit wiederholen, vgl. Aly 2011, S. 301. Insofern hätte die Kriminologie der Völkerverbrechen ähnliche Ergebnisse vorzuweisen wie die Kriminologie im nationalen Rahmen. Auch hier gilt Kriminalität als ein ubiquitäres Phänomen, dessen Begehung prinzipiell jedem Bürger in der einen oder anderen Weise zuzutrauen ist.
- 115.
- 116.
Anschaulich erörtert diese Dialektik Zuckermann 2007, S. 674 ff., S. 678 f., der aus Arendts Eichmann-Beschreibungen ableitet: „Begreift man aber diese Individualpathologie der sich am Autoritären festmachenden Ich-Schwäche als soziologische Prädisposition dessen, was man den bürokratischen Geist nennen könnte, so manifestiert sich in der Person Eichmanns … paradigmatisch, dass das individuell Pathologische des Autoritären Charakters unter objektiven Bedingungen bürokratisierter Mentalität ins Monströse umzuschlagen vermag. […] [D]ann bedarf es im industrialisierten, bürokratisch geplanten und administrativ verwalteten Kontext der Massenvernichtung keiner enthusiasmierten Judenhasser und brachialen Sadisten, um das Werk zu verrichten. Erforderlich ist vielmehr genau jene pflichtversessene, moralisch unbekümmerte (bzw. die Moral mit Pflichterfüllung gleichsetzende), einem unerbittlichen Kadavergehorsam sich unterwerfende ‚Allerweltsexistenz‘, deren Prototyp Arendt in Eichmann erkannte.“ Zuckermann 2007, S. 379. Zuckermanns Interpretation ruht freilich auf dem inzwischen unter Auswertung neuerer historischer Dokumente stark angezweifelten, von Arendt geprägten Eichmann-Bild, vgl. zur Kritik daran Stangneth 2011 und Stangneth 2010, S. 18 ff., der zufolge Eichmann die Rolle des bloß pflichtgemäß Gehorchenden zur Überzeugung (nicht nur) Arendts nur gut gespielt habe. In Wahrheit sei er ein glühender Antisemit gewesen, der sein Mordwerk eigenständig und mit viel Kreativität und Unabhängigkeit verrichtet habe.
- 117.
Namentlich Adorno mit seiner Theorie des Autoritären Charakters, vgl. Adorno 1998a, S. 143 ff.; die Täter der Shoah waren seiner Meinung nach zum größten Teil definiert durch „ein Denken nach den Dimensionen Macht – Ohnmacht, Starrheit und Reaktionsunfähigkeit, Konventionalismus, Konformismus, mangelnde Selbstbesinnung, … mangelnde Fähigkeit zur Erfahrung“. Sie hätten „sich mit realer Macht schlechthin, vor jedem besonderen Inhalt“ identifiziert. Sie verfügten „nur über ein schwaches Ich und bedürfen als Ersatz der Identifikation mit großen Kollektiven und der Deckung durch diese“, so Adorno 1998b.
- 118.
Anschaulich dafür die autobiographischen Reflexionen Haffners 2002, S. 281: „Wenn wir – Referendare immerhin, Akademiker mit intellektueller Schulung, angehende Richter und gewiss nicht durch die Bank Schwächlinge ohne Überzeugungen und ohne Charakter – […] binnen wenigen Wochen zu einer […] gedankenlos-leichtfertigen Masse geworden waren, […] dann waren wir dies durch Kameradschaft geworden.“
- 119.
- 120.
- 121.
- 122.
Zwar wurden Putativnotstände anerkannt, aber dies setzte gerade voraus, dass bestehende Gefahren nur eingebildet und nicht real waren. Vgl. die Nachweise bei Jäger 1967 (1982), S. 92 f.
- 123.
- 124.
Vgl. statt vieler Werle 2012, Rn. 116 ff.
- 125.
Insofern greift der Ansatz Werles etwas zu kurz, der die vom Völkerstrafrecht geforderte Normabweichung zum Schutz seiner Rechtsgüter nur auf die Ebene des staatlichen Rechts bezieht. Vgl. Werle 2012, Rn. 105. Auch informelle soziale Verhaltensnormen, etwa in Situationen, in denen staatliches Recht kaum mehr Geltung zukommt (Bürgerkriege; falling states), können die Begehung von Völkerverbrechen fordern und zu sozialkonformen Handlungen machen, vgl. dazu noch unten.
- 126.
Insofern ist deutlich zu erkennen, dass der Konflikt in Syrien inzwischen regelmäßig mit Rufen nach einem Tätigwerden des IStGH einhergeht.
- 127.
So Möller 2003, S. 127.
- 128.
Die Grundrechtseingriffe, die mit den Zwangsbefugnissen eines Strafverfahrens einhergehen, mögen sich vor diesem Hintergrund noch weitgehend rechtfertigen lassen. Zweifel sind jedoch auch hier teilweise geboten. Nicht klar ist, warum das Strafverfahren der geeignete Ort ist, um die Wahrheit über gesellschaftliche Großkonflikte zu erforschen; auch wirkt die Befugnis, Beschuldigte in teilweise jahrelange Untersuchungshaft nehmen zu dürfen, jedenfalls vor diesem Hintergrund fragwürdig.
- 129.
- 130.
- 131.
Safferling 2011, § 4, Rn. 64.
- 132.
Dazu, dass das Völkerstrafrecht gleichwohl im Kern immer nur individuelle Rechtsgüter schützt und keine davon losgelöst denkbaren internationalen Interessen, vgl. schon oben. Ähnlich auch Kirsch 2009.
- 133.
Vgl. grundsätzlich Werle 2012, Rn. 143: „Wie das staatliche Strafrecht unterliegt auch das Völkerstrafrecht menschenrechtlichen Schranken.“.
- 134.
- 135.
Vgl. Safferling 2011, § 4 Rn. 68, m. w. N.
- 136.
- 137.
- 138.
Vgl. Neubacher 2005, S. 425 ff.
- 139.
Neubacher 2005, S. 136 ff.
- 140.
Adorno 1975, S. 282, mit Bezug auf die NSG-Verfahren.
- 141.
Jäger 1995, S. 325 ff., 339.
- 142.
- 143.
Vgl. auch § 139 der Paulskirchenverfassung von 1848 und den Hinweis bei Habermas 2010, S. 343 ff., 344.
- 144.
Zuletzt wieder Safferling 2011, § 4, Rn. 68 ff.; § 7, Rn. 35. Vgl. auch Ambos und Steiner 2001, S. 9 ff.; Reese 2006, S. 71 ff., S. 80 ff.; von Braun 2008, S. 47 ff. Ganz neue strafzwecktheoretische Überlegungen fordern Ambos 1996, S. 367; Pawlik 2006, S. 37 f. Starke Zweifel an der Legitimation durch die herkömmlichen Strafzwecke äußert Neubacher 2005, dem zufolge die Frage des Strafzwecks „ungeklärt“ sei, S. 422, m. w. N. und „im internationalen Strafrecht eine eigenständige Antwort“ erfordere, S. 429.
- 145.
Paech 2002, S. 440 ff., demnach die Verfahren weder Gerechtigkeit brächten, noch sich dadurch Wiedergutmachung oder Prävention erreichen ließen.
- 146.
Werle 2012, Rn. 203, sieht hier jedoch Raum auch für die Spitzen kriminogener Regime, etwa für den berüchtigten „Schlächter“ von Lyon, Klaus Barbie, der nach Bolivien flüchtete und dort für das Regime Hugo Banzers arbeitete. Dessen Resozialisierung in genannter Hinsicht dürfte allerdings ein Husarenstück in Demokratielehre bedeutet haben.
- 147.
In ähnlicher Weise hat seinerzeit schon Fritz Bauer den Resozialisierungsgedanken mit Blick auf die Angeklagten in den NSG-Verfahren verstanden, noch ohne allerdings strafzweckteleologische Überlegungen auf makrokrimineller Ebene anzustellen. Vgl. dazu Renz 2012, S. 40 ff. Ähnlich auch Neubacher 2005, S. 425, der die spezialpräventive Aufgabe darin sieht, Neutralisierungsmechanismen aufzubrechen.
- 148.
Vgl. Günther 2004, S. 117 ff.
- 149.
Etwa Müller-Tuckfeld 1998.
- 150.
Der Einwand, dass die immerwährende Geltung der Menschenrechte mithilfe der Bestrafung überhaupt erst im Bewusstsein der Weltbevölkerung etabliert werden müsse, weil ein solches noch gar nicht bestehe, so Werle 1997, S. 821, widerlegt diesen Gedanken nicht, modifiziert ihn allenfalls.
- 151.
Diese Erwartungen überlappen sich dann typischerweise, wenn staatliche Strukturen die Verbrechen unterstützen. Paradigmatisch schildert die Konflikte, die daraus für Akteure entstehen können, Browning 2007, S. 241 ff., am Beispiel einer deutschen Polizeieinheit, die an Massenerschießungen in Polen 1942 beteiligt war. Vgl. dazu auch Welzer 2005, S. 116.
- 152.
Ein solches ist im Übrigen auch von Richtern und Staatsanwälten selbst noch in demokratischen Rechtsstaaten gefordert, wenn es an die konsequente Verfolgung noch mächtiger Völkerverbrecher geht, die z. B. politisch unerwünscht ist und Karrieren im Weg stehen kann.
- 153.
Vgl. Reuss 2012a, S. 65 ff.
- 154.
Zum Verhältnis von moralischer und politischer Begründung des Rechts siehe Habermas 2012, 294 ff.
- 155.
Werle 2012, Rn 105.
- 156.
- 157.
- 158.
Günther 2011, 55 ff.
- 159.
Weshalb etwa Habermas 1992, S. 136, die Menschenrechte „ungeachtet ihres moralischen Gehalts“ nur noch als juristische Rechte begreift.
- 160.
Vgl. Werle 2012, Rn 119 f., 135: „Mit Blick auf die Subjektstellung des Individuums sind Völkerstrafrecht und Menschenrechtsschutz zwei Seiten derselben Medaille: Der einzelne Mensch wird zum Adressaten völkerrechtlicher (Menschen-)Rechte und (strafbewehrter Handlungs- oder Unterlassungs-)Pflichten.“.
- 161.
Lüderssen 2004, S. 97 ff.
- 162.
Werle 2012, Rn. 96.
- 163.
Zu der Diskussion über die Quellen dieser Solidarität im rechtsstaatlich-demokratischen und überstaatlichen Kontext vgl. Reuss 2013, S. 263 ff.
- 164.
Vgl. Habermas 2011, S. 22 ff.
- 165.
Nach Werle 2012, Rn. 96, schützt Völkerstrafrecht damit die Vorbedingungen eines demokratischen Rechtssetzungsprozesses.
- 166.
Vgl. zu dem so genannten Böckenförde-Axiom dessen Überlegungen, Böckenförde 1976, S. 42 ff., S. 60.
- 167.
Zutreffend weist Martinsen 2012, S. 270 darauf hin, dass die „Kapazität des Völkerstrafrechts heillos überfordert würde“, erwartete man, dass es dieses Ziel auch sicher und effektiv erreichte. Selbstverständlich kann dies das Völkerstrafrecht nicht garantieren, vgl. schon Reuss 2012a, S. 95 f.; aber sein Anspruch ist damit zumindest erst einmal präzise benannt. Wer das negiert, wie etwa Möller 2003, S. 528, die die „wünschenswerte“ Erzeugung von Zivilcourage als „unrealistisch“ bezeichnet, widerspricht vor dem Hintergrund des Schuldbegriffs, der gerade das Ausbleiben eines möglichen und zumutbaren anderen Handelns zum Vorwurf macht, diesem Anspruch performativ. Diese Position müsste erklären, wie anders ein Schuldvorwurf zu erheben ist.
- 168.
Vgl. dazu bereits Hegels Bemerkungen über die Absolutheit der Gesinnung in den §§ 139, 140 der Grundlinien der Philosophie des Rechts von 1810/1979. Vgl. dazu auch: Günther 1994.
- 169.
Menke 2008, S. 9. Völkerverbrechen durch Demokratien mögen zwar so etwas wie die White-collar-Kriminalität des Völkerstrafrechts bedeuten, das ändert aber nichts an der Tatsache selbst.
- 170.
Vgl. die Feststellungen in BVerwGE Bd. 127, S. 302 ff. = NJW 2006, S. 77 ff.
- 171.
Safferling 2011, § 4, Rn. 36 sieht Völkerverbrechen auch auf der Seite der demokratischen Alliierten im Zweiten Weltkrieg, etwa die Flächenbombardements durch die US- und britische Armee auf deutsche Städte – was jedoch wegen der rechtsextremistischen Aufrechnungstendenzen mit Vorsicht betrachtet werden sollte. Dass insbesondere Flächenbombardements gegen eine zum „totalen Krieg“ entschlossene Bevölkerung, die zuvor für millionenfachen Tod routiniert Verantwortung trug, völlig kriegsunwichtig gewesen seien, ist fraglich.
- 172.
Nach Schirrmacher (2011) sollen die Agenten des Finanzkapitals jüngst auch mit einem Militärputsch in Griechenland geliebäugelt haben, als dessen Regierung ein Plebiszit über den Austritt aus „dem Euro“ erwog.
- 173.
Geis et al. 2007.
- 174.
- 175.
Oder mit diesen hervorragend zusammenarbeiten; vgl. die neuerdings aufgetauchten Beweise für die Kooperation der CIA mit dem libyschen Apparat bei der Auslieferung und Folterung vermeintlicher Terroristen: www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-cia-tauschte-gaddafi-gegner-gegen-informationen-a-854340.html (zuletzt aufgerufen am 15.09.2012).
- 176.
Vgl. dazu Safferling 2011, § 8, Rn 24; OLG Stuttgart NStZ 2006, S. 117.
- 177.
Vgl. Nowak 2012, S. 6.
- 178.
Arendt 2009, S. 64.
- 179.
Vgl. Reuss 2012a, S. 66 f.
- 180.
Vgl. Kants zweiten Kategorischen Imperativ in Grundlegung der Metaphysik der Sitten, S. 429: „Handle so, dass Du die Menschheit, sowohl in Deiner Person, als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel gebrauchst.“.
- 181.
- 182.
- 183.
Safferling 2011, § 4, Rn. 82.
- 184.
Safferling 2011, § 7, Rn. 35.
- 185.
Vgl. hierzu Neubacher 2005, S. 230 m. w. N., der die Spielräume in Hierarchien vor dem Hintergrund organisiationssoziologischer Forschung erörtert.
- 186.
Vgl. m. w. N. Perels 2009, S. 203 ff.
- 187.
Vgl. Kaleck 2012.
- 188.
Jakobs 1991, S. 9 (§ 1, Rn. 9–11).
- 189.
Werle 1997, S. 814.
- 190.
Vgl. Shue 1998, S. 343 ff., 375.
- 191.
Vgl. nochmals zur Rolle der NGOs bei der Durchsetzung des IStGH Steinke 2012, S. 107 ff.
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Günther, K., Reuss, V. (2014). Legitimation des Völkerstrafrechts in Deutschland – Völkerstrafrecht als Bürgerstrafrecht. In: Safferling, C., Kirsch, S. (eds) Völkerstrafrechtspolitik. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-28934-7_7
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