Zusammenfassaug
Der Streit der verschiedenen Strafrechtsschulen über die Funktion der Strafe und des ganzen Strafrechtssystems, die in der Zeit zwischen den beiden Weltkriegen wenn nicht als besänftigt, so doch als abgemildert angesehen werden konnte, hat in den letzten 15 Jahren nicht nur bei uns neue Anstöße und neue Heftigkeit erlangt. Vor dreißig Jahren, als Arturo Rocco von diesem römischen Katheder aus seine Antrittsvorlesung hielt, schien in Italien die Auseinandersetzung sich mit der Einfügung der Sicherungsmaßregeln neben den Strafen in das Strafgesetzbuch, die gerade in jenem Jahr erfolgte, beruhigt zu haben. Ein organisches System solcher Maßregeln, wie es von dem schweizerischen Kriminalisten Stooss seit 1893 entworfen worden, in den ersten Jahren des Jahrhunderts von Gelehrten aller Länder, unter denen für Italien zweifellos Longhi Erwähnung verdient, sorgfältig untersucht und entwickelt worden und in denselben Jahren wie in Italien auch in einer ganzen Reihe von anderen Gesetzbüchern und Spezialgesetzen verwirklicht worden war, schien nämlich einige von den wichtigsten Postulaten der Kriminalpolitik der positivistischen Schule einlösen zu können, deren Kritik am alten System [1363] am Anfang der Reform gestanden hatte und der Diskussion der vorhergehenden Jahrzehnte den Stempel aufgedrückt hatte. Als Folge dieser neuen und organischen Systematisierung fand die Strafe, der Arturo Rocco in seiner neapolitanischen Antrittsvorlesung von 1917 als einziges Erkennungsmerkmal gegenüber den anderen Sanktionen den spezifischen Zweck der Spezialprävention bzw.
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Dezza, E., Seminara, S., Vormbaum, T. (2012). Giuliano Vassalli (1915–2009). In: Dezza, E., Seminara, S., Vormbaum, T. (eds) Moderne italienische Strafrechtsdenker. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-24839-9_19
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