Zusammenfassung
Im Folgenden möchte ich auf die steuerrechtlichen Aspekte eines Immobilienkaufes eingehen, um Ihnen deutlich zu machen, dass auch hier die Immobilie gegenüber anderen Geldanlagen sehr gut abschneidet.
Die Steuervorteile werden immer wieder von Immobilienmaklern und Anlageberaten plakativ beschworen. Aber leider werden die genauen Inhalte und Zusammenhänge in aller Regel nicht erklärt. Diese Informationslücke soll durch die nachfolgende Darstellung geschlossen werden. Dadurch werden Sie in den Stand versetzt, zu erkennen worauf es wirklich ankommt und was steuerrechtlich erreichbar ist und was nicht.
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Notes
- 1.
Siehe § 2 Absatz 1 Nr. 6 EStG.
- 2.
Dazu siehe die Ausführungen weiter unten unter Abschn. 6.1.1.2.
- 3.
Siehe § 7 Abs. 4 und 5 EStG.
- 4.
Die steuerrechtlichen Besonderheiten bei Denkmalschutzimmobilien werden weiter unten im Abschn. 6.1.1.5 detailliert vorgestellt. (Seite 88 f.).
- 5.
Höhere Abschreibungssätze als linear 2% pro Jahr sind nur noch für bestimmte Immobilien möglich. Dazu gehören z. B. Gebäude in städtebaulichen Entwicklungsgebieten und Entwicklungsbereichen (siehe § 7 h EStG), denkmalgeschützte Gebäude (siehe § 7 i EStG) oder Wohnungen mit Sozialbindung (siehe § 7 k EStG).
- 6.
Siehe „Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer“ der Landesregierung von Nordrhein Westfalen, Stand 2009, S. 11. Dieses Dokument finden Sie zum kostenlosen Download unter http://www.mbv.nrw.de/Staedtebau/container/Brosch_SteuertippsDenkmal_09.pdf.
- 7.
Siehe „Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer“ der Landesregierung von Nordrhein Westfalen, Stand 2009, S. 14.
- 8.
Siehe § 11b EStG.
- 9.
Siehe § 10 f Abs. 1 EStG.
- 10.
Siehe § 10 f Abs. 2 und § 11b EStG.
- 11.
Siehe § 23 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Zur Auslösung der Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinnes genügt, dass die Immobilie entweder zwischen der Anschaffung oder Fertigstellung und der Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder alternativ im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangen Jahren selbst bewohnt wurde.
- 12.
Neben der Drei-Objekte-Grenze gibt es weitere Kriterien, die die Einordnung als gewerblicher Grundstückshandel nach sich ziehen können, welche gravierende steuerrechtliche Konsequenzen hat, auf die ich hier nicht weiter eingehen will. Zur richtigen Zählweise bei der Drei-Objekte-Grenze verweise ich auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes vom 17.12.2008 (abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2009, S. 2624).
- 13.
Dazu siehe Abschn. 6.1.3. (Seite 91 f.).
- 14.
Siehe § 7 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
- 15.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2006 (abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 573 ff) hat den Gesetzgeber gezwungen, die Bewertungsgrundlagen von Immobilien für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer zu reformieren. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Bewertung von Immobilien im Vergleich zu anderen Vermögensarten für die Berechnung der Erbschaft- und Schenkungssteuer als Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) bemängelt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Abhilfe bis zum 31.12.2008 gesetzt.
- 16.
Siehe Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes v. 07.11.2006, abgedruckt in Neue Juristische Wochenschrift 2007, S. 573 (579 f.).
- 17.
Siehe § 13c ErbStG n. F.
- 18.
Nach der zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung waren Lebenspartner noch in die Steuerklasse III einsortiert. Durch das Jahressteuergesetz 2010 wurden sie auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes im Beschluss vom 21.07.2010 (Az 1 BvR 611/07 und 1 BvR 2464/07) schließlich mit Wirkung zum 14.12.2010 mit Ehegatten vollständig gleichgestellt und werden jetzt in der Steuerklasse I geführt.
- 19.
Siehe insoweit die Ausführungen unter Ziffer 6.2.1. dieses Abschnittes sowie § 13c ErbStG n. F.
- 20.
Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG n. F.
- 21.
Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n. F.
- 22.
Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG n. F.
- 23.
Siehe § 3 GrEStG.
- 24.
Siehe § 1 Abs. 1 GrEStG.
- 25.
Siehe Art. 105 Abs. 2a GG.
- 26.
Siehe § 11 Abs. 1 GrEStG.
- 27.
Siehe § 13 GrEStG.
- 28.
Siehe § 10a, §§ 79 ff. und §§ 92a ff. EStG.
- 29.
Siehe § 10a EStG. In der nachfolgenden Liste nicht enthalten sind z. B. Studenten und Versicherte in Einrichtungen berufsständischer Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten).
- 30.
Siehe § 10a und §§ 79 ff. EStG.
- 31.
Siehe Abschn. 7.3.3. (Seite 131 f.).
- 32.
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Rennert, G. (2012). Steuerrechtliche Behandlung und Staatliche Förderung der Immobilie. In: Praxisleitfaden Immobilienanschaffung und Immobilienfinanzierung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-22622-9_6
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