Zusammenfassung
Die bisherigen Ausführungen betrafen Ansprüche aus Rechtsgeschäften, insbesondere aus verpflichtenden Verträgen. Dabei hatten wir mit den auf die Erbringung einer Leistung gerichteten sog. „Primäransprüchen“ begonnen und Sie hatten erfahren, wie die Rechtsgeschäfte, die zu „Primäransprüchen“ führen, entstehen, welche Wirksamkeitshemmnisse ihnen entgegenstehen können und wie sie beendigt werden können (Teil 3). Im Anschluss daran hatten wir uns mit den Sekundäransprüchen bei „Leistungsstörungen“ befasst, wobei wir als Beispiele für von Leistungsstörungen betroffen sein könnende Schuldverhältnisse wieder zumeist auf Schuldverhältnisse aus Rechtsgeschäften, insbesondere solche aus verpflichtenden Verträgen, abgestellt haben (Teil 4). Bei diesen Ausführungen ist aber bereits vielfach darauf hingewiesen worden, dass es auch „gesetzliche Schuldverhältnisse“ mit daraus resultierenden gesetzlichen Ansprüchen gibt. Bekanntlich sind gesetzliche Schuldverhältnisse solche, die im Gegensatz zu den rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnissen nicht deshalb entstehen, weil die Beteiligten deren Entstehung (durch Rechtsgeschäft) herbeiführen wollen, sondern weil das Gesetz deren Entstehung „will“, wie etwa bei §§ 122, 179, 677ff., 812ff., §§ 823ff., 987ff.
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Plate, J. (2011). Teil 5. „Vertragsnahe“ Ansprüche. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-21007-5_5
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