Zusammenfassung
Definition des Urheberrechts
In dem Moment, in dem jemand ein Buch, ein Musikstück, eine Software, einen Film oder ein multimediales Produkt erstellt, ist seine Arbeit urheberrechtlich geschützt. Ein „Eintrag“ des geschaffenen Werkes in ein öffentliches „Urheberrechtsregister“ – wie im Marken- oder Patentrecht – ist in der Bundesrepublik Deutschland weder erforderlich noch möglich.
Wer seine Werke dennoch als urheberrechtlich geschützt kennzeichnen möchte, der kann sie mit dem „©“ versehen. Das Zeichen macht nach deutschem Recht und überall dort, wo das „Revidierte Berner Übereinkommen“ (RBÜ) gilt – also in den meisten Staaten Europas – jedoch keinen rechten Sinn: Entweder handelt es sich von Haus aus um ein urheberrechtlich geschütztes Werk – dann bedarf es des Hinweises nicht – oder aber das erstellte Dokument besitzt keine Werkqualität, genießt also keinen Urheberrechtsschutz – dann verhilft auch das Copyright-Zeichen nicht zum gewünschten Schutz.
Auf der anderen Seite kann ein Hinweis darauf, dass der Autor davon ausgeht, sein Werk sei urheberrechtlich geschützt, natürlich auch nicht schaden! Potenzielle Urheberrechtsverletzer werden so gewarnt und auf mögliche Konsequenzen eines Urheberrechtsverstoßes hingewiesen.
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Böhringer, J., Bühler, P., Schlaich, P. (2011). Medienrecht. In: Kompendium der Mediengestaltung. X.media.press. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-20587-3_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-642-20587-3_9
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