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6. Kapitel: Privilegierungsfähigkeit von User Generated Content

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Zusammenfassung

Inwieweit durch die selbstbestimmte Erzeugung und Veröffentlichung von UGC aufgrund der unautorisierten Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Leistungsergebnisse nach aktuellem Recht tatsächlich Urheberrechtsverletzungen begangen werden, hängt letztendlich von der Anwendbarkeit und Reichweite der gesetzlichen Schrankenregelungen ab. Denn sofern die mit der Erstellung von UGC verbundenen Nutzungshandlungen in den §§ 44 a ff. UrhG gesetzlich gestattet werden oder sich noch innerhalb des mittels § 24 UrhG zu bestimmenden zulässigen kreativen Wirkbereichs bewegen, stellen sie mangels eines diesbezüglichen Verbotsrechts der Berechtigten grundsätzlich keinen Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen dar. Die Zulässigkeit von UGC richtet sich daher entscheidend danach, ob und ggf. inwieweit die Erzeugung und Veröffentlichung nutzergenerierter Medieninhalte mit den vom UrhG privilegierten Tatbeständen in Einklang zu bringen ist.

Im Anschluss an einen kurzen Überblick über Gegenstand und Funktion der urheberrechtlichen Schranken (B) sowie deren Auslegung und Anwendung (C) werden daher im Folgenden die für eine Privilegierung der beschriebenen Nutzerhandlungen in Betracht kommenden Urheberrechtsschranken (D) diesbezüglich untersucht. Für den Fall, dass hierbei eine Subsumtion unter die einschlägigen Ausnahmetatbestände aktuell nicht möglich erscheint, wird zugleich darüber nachgedacht, ob die Bereitstellung nutzergenerierter Medieninhalte zukünftig in den Anwendungsbereich der jeweiligen Schranke mit einbezogen werden sollte, sich im Einzelfall also bereits als privilegierungswürdiges Verwertungsanliegen darstellt.

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Notes

  1. 1.

    Da die urheberrechtlichen Schrankenregelungen aufgrund gesetzesinterner Verweise auch auf alle für UGC relevanten Leistungsschutzrechte anwendbar sind (vgl. oben Kapitel 5, Fn. 12) wird nachfolgend zwecks Vereinfachung der Darstellung nicht weiter zwischen den verschiedenen Rechtsinhabern unterschieden, sondern – soweit nicht anders gekennzeichnet – einheitlich von „Urhebern“ gesprochen.

  2. 2.

    Vgl. BVerfGE 31, 229, 239 – Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392 – Kirchenmusik.

  3. 3.

    Für den anerkannten Grundsatz, dass die Inhaltsbestimmung der Grundrechte, und damit auch die Reichweite der Eigentumsgarantie, durch Gesetz zu erfolgen hat vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 37; Sachs/Battis/Wendt, GG, Art. 14 Rn. 85.

  4. 4.

    So schon Riezler, Deutsches Urheber- und Erfinderrecht, S. 430; dem folgend RG, Urteil v. 26.4.1933, RGZ 140, 264, 270; s.a. Loewenheim/Götting, § 30 Rn. 1; Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1; Dreier/Schulze, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1; Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1; für einen Überblick über die Sozialbindung des Urheberrechts heute siehe Leinemann, Die Sozialbindung des „Geistigen Eigentums“, S. 52 ff.

  5. 5.

    Pahud, Zur Begrenzung des Urheberrechts im Interesse Dritter und der Allgemeinheit, S. 116.

  6. 6.

    „Whatever technical definition of property we may prefer, we must recognize that a property right is a relation not between an owner and a thing, but between the owner and other individuals in reference to things.“ (M. Cohen, zit. aus Brocker, Arbeit und Eigentum, S. 573).

  7. 7.

    Vgl. Rittstieg, Eigentum als Verfassungsproblem, S. 206. Hält man sich die Robinsonade – die Fiktion eines isolierten Individuums – vor Augen, wird dies klarer: Der auf einer einsamen Insel allein lebende Mensch wird sich keine Gedanken darüber machen, wessen „Eigentum“ die Palmen, der Strand, die Früchte etc. sind, die ihn umgeben. Denn es gibt weit und breit niemanden, der ihm diese Dinge streitig machen könnte bzw. es ist schlicht unnötig, jemanden vom Zugang auszuschließen (vgl. Nuss, Copyright & Copyriot, S. 123).

  8. 8.

    Vgl. Nuss, Copyright & Copyriot, S. 123 f. m. w. N.

  9. 9.

    Pahud, Zur Begrenzung des Urheberrechts im Interesse Dritter und der Allgemeinheit, S. 116.

  10. 10.

    Vgl. BVerfGE 31, 270, 272 – Schulfunksendungen.

  11. 11.

    Vgl. Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1.

  12. 12.

    Vgl. Pahud, Zur Begrenzung des Urheberrechts im Interesse Dritter und der Allgemeinheit, S. 118.

  13. 13.

    Vgl. Roeber, Urheberrecht oder geistiges Eigentum, S. 150, 166; dem folgend Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 99.

  14. 14.

    Vgl. hierzu schon die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 63: „Urhebergut ist dagegen seinem Wesen nach Mitteilungsgut. Ein Geisteswerk soll gerade – jedenfalls von dem Augenblick an, in dem der Urheber es veröffentlicht hat – in seinem Gedanken- und Gefühlsinhalt möglichst vielen anderen Menschen zugänglich gemacht werden.“

  15. 15.

    Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 99.

  16. 16.

    So schon die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 27, 30.

  17. 17.

    Siehe näher hierzu unten: „9. Kapitel: Vereinbarkeit des Regelungsvorschlags mit verbindlichen Schrankenvorgaben“, S. 409 ff.

  18. 18.

    So ausdrücklich BVerfGE 31, 229, 241 – Kirchen- und Schulgebrauch; s.a. BVerfGE 49, 382, 392 – Kirchenmusik.

  19. 19.

    Vgl. BVerfGE 31, 270, 272 – Schulfunksendungen.

  20. 20.

    Zur verfassungsrechtlichen Verankerung der Sozialbindung im Urheberrecht siehe auch Leinemann, Die Sozialbindung des „Geistigen Eigentums“, S. 61 ff.

  21. 21.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 31.

  22. 22.

    Vgl. hierzu auch Peifer, Individualität im Zivilrecht, der zutreffend darauf hinweist, dass von Schranken des Urheberrechts nur bezüglich solcher Werkbestandteile gesprochen werden kann, die persönlich-individuell sind (S. 102). Der Allgemeinheit wird also nichts genommen, was ohne den Urheber vorhanden wäre (S. 100).

  23. 23.

    Vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 15 Rn. 22.

  24. 24.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 33.

  25. 25.

    Vgl. Schack, UrhR, Rn. 463.

  26. 26.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 30 Rn. 1 m. w. N.

  27. 27.

    Mangels Relevanz für die Untersuchung der Zulässigkeit von UGC wird auf die Befristung der urheberrechtlichen Schutzdauer (§§ 64 ff. UrhG) sowie der teilweise ebenfalls als Urheberrechtsschranke angesehenen Zwangslizenz (§ 42a UrhG) und die Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit an dieser Stelle nicht näher eingegangen.

  28. 28.

    Eine vergütungsfreie Freistellung ist in den §§ 44 a, 45, 47, 48, 50, 51, 55, 56, 57, 58, 59 und 60 UrhG sowie teilweise in §§ 45a und 52 UrhG vorgesehen.

  29. 29.

    Vgl. Rehbinder, UrhR, Rn. 433.

  30. 30.

    Ein angemessener Vergütungsanspruch aufgrund einer gesetzlichen Lizenz steht dem Urheber für die erlaubnisfreie Nutzung seines Werkes in bestimmten Fällen der §§ 45a, 46, 47, 49, 52, 52a und 53 UrhG zu.

  31. 31.

    Vgl. BVerfGE 31, 229, 241 f. – Kirchen- und Schulgebrauch.

  32. 32.

    Zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben siehe näher Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 7 ff.

  33. 33.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 30 Rn. 7.

  34. 34.

    So ausdrücklich BGH GRUR 2003, 956 – Gies-Adler.

  35. 35.

    So auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 33 f.

  36. 36.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 30 Rn. 8.

  37. 37.

    Als eines der ersten deutschen Gerichte setzte sich das Reichsgericht mit der „gesetzlichen Regel ausschließlicher Urheberbefugnis und ihrem Verhältnis zu ihren Ausnahmen“ in seinem Urteil vom 5. November 1930 auseinander (vgl. RGZ 130, 196 ff. – Codex aureus).

  38. 38.

    Für eine enge Auslegung der Schranken: RGZ 128, 102 – Schlagerliederbuch; RGZ 153, 1 – Rundfunksendung und Schallplatten; BGHZ 11, 135, 143 – Lautsprecherübertragung; BGHZ 17, 266, 282 – Grundig-Reporter; BGHZ 50, 147, 152 – Kandinsky I; BGHZ 58, 262, 265 – Landesversicherungsanstalt; BGH GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; BGH GRUR 1985, 874, 875 – Schulfunksendung; BGHZ 114, 368, 371 – Liedersammlung; BGHZ 116, 305, 308 – Altenwohnheim; BGHZ 123, 149, 155 – Verteileranlagen; BGHZ 126, 313, 317 – Museumskatalog. Aus der Literatur vgl. etwa Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 15 m. w. N.; Möhring/Nicolini/Nicolini, § 45 Rn. 2; Wandtke/Bullinger/Lüft, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1; Dreier in: Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 139; Schack, Urheberrechtliche Schranken, übergesetzlicher Notstand und verfassungskonforme Auslegung, S. 511, 514 f.

  39. 39.

    So im Ergebnis wohl auch Hilty, ZUM 2003, 983, 994: „Der Anbieter verfügt […] über ein absolut wirkendes Recht. Die Berechtigung, jenes geltend zu machen, ist daher als Grundsatz, die Einschränkung dieses Rechts als Ausnahme zu sehen.“ Siehe hierzu auch Hilty, Verbotsrecht vs. Vergütungsanspruch, S. 325, 327; Koch, Die Auswirkungen der digitalen Informationstechnologien auf die Schranken des Urheberrechts, S. 24 ff., die in den Schranken „Erlaubnistatbestände“ sieht.

  40. 40.

    So stellt Nuss zutreffend heraus, dass das Urheberrecht „eine Institution des kapitalistischen Privateigentumsystems“ (Nuss, Copyright & Copyriot, S. 214) ist. Denn die Etablierung von Eigentum im Zeitalter unendlicher Reproduzierbarkeit geistiger Schöpfungen ist letztlich nichts anderes, als die Subsumtion digitaler Güter unter das Kapital. Damit wurde geistiges Eigentum ebenso Privateigentum wie es das Sacheigentum ist (vgl. Nuss, Copyright & Copyriot, S. 199).

  41. 41.

    Insofern erinnert Peukert zutreffend an „die unverzichtbare Ordnungsleistung des privaten Eigentums in einer freiheitlich-demokratischen Ordnung“ (vgl. Peukert in: Berger/Macciacchini, Populäre Irrtümer im Urheberrecht, S. 41).

  42. 42.

    Allg. Ansicht, vgl. etwa Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 1 m. w. N.; dem folgend sogar auch Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 119.

  43. 43.

    So auch Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 224; Kröger, MMR 2002, 18, 20; Hoeren, GRUR 1997, 866, 870; Hoeren, MMR 2000, 3; Geiger, GRUR Int. 2008, 459, 461; Geiger, GRUR Int. 2004, 815, 819; Geiger, IIC 2008, 178, 193; Hilty, in: Ohly/Klippel, Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, S. 111.

  44. 44.

    Zu Recht hebt Peukert daher die Selbstverständlichkeit hervor, dass alle „nicht zugeordneten Güter von jedermann [frei] genutzt werden“ können (vgl. Peukert in: Berger/Macciacchini, Populäre Irrtümer im Urheberrecht, S. 57; eingehend zum Verhältnis von Güterzuordnung und Freiheitsschutz im Privatrecht Peukert, Güterzuordnung als Rechtsprinzip, S. 891 ff.).

  45. 45.

    Vgl. Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 224.

  46. 46.

    Vgl. Geiger, IIC 2008, 178, 193: „intellectual property rights represent exceptions to a greater principle of freedom“ (Hervorh. d. Verf.); s.a. Geiger, Die Schranken des Urheberrechts im Lichte der Grundrechte, S. 143, 150 f.; Geiger, GRUR Int. 2004, 815 ff.; Geiger, GRUR Int. 2008, 459, 461.

  47. 47.

    Vgl. hierzu auch Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 100: „Doch erstreckt sich der Schutz des Urheberrechts zunächst pauschal auf das Werk und differenziert nicht danach, welche Teile darin individuell und welche frei sind. Bei der Werknutzung ist daher im Einzelfall zu bestimmen, welche Nutzungen den freien Bestand betreffen und in welchem Umfang auch auf den geschützten Bestand zugegriffen werden darf. […] Von einer Schranke des Urheberrechts kann insoweit erst gesprochen werden, wenn der Zugriff auf den persönlich individuellen Gehalt selbst gestattet wird.“

  48. 48.

    Vgl. BVerfGE 31, 229, 240 – Kirchen- und Schulgebrauch.

  49. 49.

    Vgl. hierzu auch Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 219: „Die Schranken des Urheberrechts geben daher nur eine Freiheit zurück, die ohnehin schon bestand und nur durch das Urheberrecht genommen wurde.“

  50. 50.

    Unmissverständlich hierzu Hilty, GRUR 2005, 819, 823: „Das Ammenmärchen von der ‚engen Auslegung von Schrankenbestimmungen‘ dürfte mittlerweile als entlarvt angesehen werden.“ Ebenfalls gegen eine enge Auslegung: Raue, Zum Dogma von der restriktiven Auslegung der Schranken des Urheberrechtsgesetzes, S. 327, 330; Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 43 f.; Schweikart, Die Interessenlage im Urheberrecht, S. 109; Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 51 f.; Geiger, GRUR Int. 2004, 815, 819; Hilty, Verbotsrecht vs. Vergütungsanspruch, S. 325, 327; Kröger, MMR 2002, 18, 20; Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 221; Hoeren in: Hilty/Geiger, Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 267 ff.; Hoeren, MMR 2000, 3, 4 f.; Löffler, NJW 1980, 201, 204; ebenfalls für eine verfassungskonforme Auslegung Pahud, Zur Begrenzung des Urheberrechts im Interesse Dritter und der Allgemeinheit, S. 125; Koch, Die Auswirkungen der digitalen Informationstechnologien auf die Schranken des Urheberrechts, S. 41.

  51. 51.

    So schon Weinsheimer, NJW 1959, 566; ebenso Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 175 f.; deutlicher noch Canaris, Die Feststellung von Lücken im Gesetz, S. 181: „Kaum eine verfehlte Regel hat soviel Unheil gestiftet, wie die Behauptung, Ausnahmevorschriften seien ihrem Wesen nach einer Analogie unzugänglich; immer wieder hat sich die Rechtsprechung darauf berufen und sich auf diese Weise die Mühe einer genaueren Begründung erspart.“; siehe auch Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, S. 440.

  52. 52.

    So ausdrücklich Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, S. 176.

  53. 53.

    Vgl. BVerfGE 8, 28, 34; BVerfGE 18, 97, 111.

  54. 54.

    Vgl. BVerfGE 49, 382, 393 – Kirchenmusik; s.a. Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 8.

  55. 55.

    Insofern wird der dem Begriff der „Ausnahme“ häufig zugeschriebene Hierarchie-Charakter zugunsten des Urhebers dem Wesen und der Funktion der Urheberrechtsschranken als balancierende Rechtsnormen, die dem Urheberrecht gleichwertig gegenüberstehen, zugegebenermaßen nicht gerecht. Auf die Gefahr einer Fehlinterpretation der als Ausnahmen wahrgenommenen Urheberrechtsschranken wies schon Löffler hin, indem er klarstellte, dass im Rahmen einer freiheitlichen Rechtsordnung eine die Informationsfreiheit sichernde Bestimmung schon ihrem Wesen nach keinen Ausnahmecharakter haben könne. Denn wo immer das Grundrecht auf Kommunikationsfreiheit in den einzelnen Gesetzesbereichen konkret in Erscheinung trete, möge es zwar innerhalb der speziellen Gesetzesmaterie textlich wie eine Ausnahme erscheinen. Rechtlich aber verkörpere es ein für die freiheitliche Demokratie konstituierendes Grundprinzip, das seiner Natur nach jedes Ausnahmecharakters entbehre (vgl. Löffler, NJW 1980, 201, 204). Ebenfalls gegen eine einseitige leitbildorientierte Auslegung Schweikart, Die Interessenlage im Urheberrecht, S. 109 f.

  56. 56.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 43.

  57. 57.

    Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Vor Art. 1 Rn. 58; s.a. Fechner, Medienrecht, Rn. 81.

  58. 58.

    Auch das BVerfG hat verschiedentlich die Herstellung von Konkordanz bei Grundrechtskollisionen gefordert (vgl. BVerfGE 49, 382, 392 – Kirchenmusik; BVerfGE 31, 229, 239 – Kirchen- und Schulgebrauch; vgl. auch BVerfGE 41, 29, 51; BVerfGE 77, 240, 255; BVerfGE 81, 298, 308).

  59. 59.

    So zutreffend Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 43.

  60. 60.

    So auch das BVerfG in seiner Germania III-Entscheidung: „Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG), die ihrerseits wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen – auch verfassungsrechtlich – geschützten Interessen schaffen müssen.“ (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 ff. – Germania III); s.a. Schack, UrhR, Rn. 481b.

  61. 61.

    Vgl. Hoeren in: Hilty/Geiger, Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 267.

  62. 62.

    Ebenso Hilty, GRUR 2005, 819, 823; Koch, Die Auswirkungen der digitalen Informationstechnologien auf die Schranken des Urheberrechts, S. 39 f.; vgl. auch BVerfG GRUR 2001, 149 ff. – Germania III.

  63. 63.

    Vgl. Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 725, der zutreffend davon ausgeht, dass entgegen der traditionellen juristischen Auslegungslehre, die meistens auf die vier Kriterien Friedrich Carl von Savignys (die grammatische, logische, historische und systematische Auslegung) zurückgreift, der Normzweck das zentrale Ziel jeder Gesetzesauslegung ist.

  64. 64.

    Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 47.

  65. 65.

    Vgl. Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 15b.

  66. 66.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 44.

  67. 67.

    Vgl. Dreier, Konvergenz und das Unbehagen im Urheberrecht, S. 77.

  68. 68.

    Siehe hierzu BGH ZUM 2002, 740, 743 – Elektronischer Pressespiegel sowie BGH ZUM 2005, 651, 652 – WirtschaftsWoche; s.a. Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 15b.

  69. 69.

    Vgl. hierzu insb. die Entscheidungen BGH GRUR 1987, 362, 363 – Filmzitat sowie BGH GRUR 1999, 707, 710 – Kopienversanddienst, bei denen sich das Gericht ausdrücklich gegen eine einschränkende Auslegung der einschlägigen Schranken ausgesprochen hat. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung BGH GRUR 2001, 51, 53 – Parfumflakon, in der der BGH unter Berufung auf den „allgemeinen Grundsatz, dass das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurückstehen“ müsse, den in § 17 Abs. 2 UrhG normierten Erschöpfungsgrundsatz analog auch auf das gleichzeitig mitverwirklichte Vervielfältigungsrecht anwendete.

  70. 70.

    Vgl. hierzu insb. BGH GRUR 2002, 605 f. – Verhüllter Reichstag sowie BGH GRUR 2001, 51 53 – Parfumflakon, wo der BGH bereits verstanden wissen wollte, dass seine Rechtsprechung weniger dahingehend zu interpretieren sei, „dass Ausnahmevorschriften generell eng auszulegen wären“, sondern die Zurückhaltung bzgl. einer weiten Auslegung eher darauf beruhe, „dass der Urheber an der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist“.

  71. 71.

    Vgl. hierzu insb. BGH GRUR 2003, 956, 957 – Gies-Adler, wonach involvierte Drittinteressen „schon bei der Auslegung der dem Urheber zustehenden Befugnisse, in jedem Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden“ müssten, was „im Einzelfall dazu führen [könne], dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informations- und Nutzungsinteresse der Allgemeinheit Rechnung tragenden Interpretation weichen“ müsse. Ähnlich auch BGH GRUR 2005, 670 ff. – WirtschaftsWoche. In BGH GRUR 2002, 963, 965 – Elektronischer Pressespiegel stellte das Gericht außerdem klar, dass „ein im Rahmen der Schrankenregelungen […] verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklung veralten“ könne und dass dem ggf. „durch eine extensive Auslegung Rechnung getragen werden“ müsse.

  72. 72.

    Vgl. BGH GRUR 1999, 707, 710 – Kopienversanddienst: „Für dieses Ergebnis ist allerdings tragend, dass im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre nunmehr ein gesetzlicher Anspruch der Urheber auf eine angemessene Vergütung für diese Werknutzung anzuerkennen ist.“

  73. 73.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel: „Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegung einer Schrankenbestimmung zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schranke auf die Interessen des Urhebers auswirkt. Insofern können für eine Schranke, die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein als im Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei der das urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrecht lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach spielt es für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahmsweise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltung des Ausschließlichkeitsrechts.“

  74. 74.

    Vgl. Schricker/Melichar, Vor §§ 44 a ff. Rn. 13; ausführlich hierzu Hilty, Verbotsrecht vs. Vergütungsanspruch, S. 325, 331 ff.; s.a. Hilty, in: Ohly/Klippel, Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit, S. 111; Hilty, ZUM 2003, 983 ff.; dem folgend auch Geiger, GRUR Int. 2008, 459, 463.

  75. 75.

    Siehe näher hierzu unten: „Rechtsnatur des § 24 UrhG“, S. 329 ff.

  76. 76.

    Vgl. hierzu Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 1: „§ 48 schließt für die erfassten Tatbestände die Nutzungsbefugnis des Urhebers, insbesondere seinen Vergütungsanspruch, völlig aus.“

  77. 77.

    Siehe näher hierzu Schricker/Melichar, § 48 Rn. 1 ff.; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 48 Rn. 1 ff.; Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 1 ff.; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 74 ff.

  78. 78.

    Gemäß § 169 S. 2 GVG sind Ton- und Filmaufnahmen bei öffentlichen Gerichtsverhandlungen verboten. Für einen möglicherweise anwesenden Nutzer verbliebe damit lediglich die Möglichkeit des Mitschreibens bzw. Mitstenographierens der gesprochenen Wortlaute, deren Ergebnisse angesichts des Mediennutzungsverhaltens im Web 2.0 jedoch für die Bereitstellung von UGC praktisch wertlos sein dürften.

  79. 79.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 8; Schricker/Melichar, § 48 Rn. 5.

  80. 80.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 48 Rn. 5.

  81. 81.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 9.

  82. 82.

    So auch Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 6, der zutreffend auf Sinn und Zweck des § 48 UrhG abstellt, der nach der Begründung des Gesetzgebers darin besteht, eine schnelle Unterrichtung der Allgemeinheit über solche Reden zu erleichtern, die sich mit Tagesfragen befassen (vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 65, Hervorh. d. Verf.); dem folgend auch Wandtke/Bullinger/Lüft, § 48 Rn. 2; ebenfalls differenzierend Dreier/Schulze, § 48 Rn. 5; a.A. Schricker/Melichar, § 48 Rn. 4.

  83. 83.

    Vgl. „Die Bundeskanzlerin“, abrufbar unter der URL: http://www.bundeskanzlerin.de [02.03.2009].

  84. 84.

    Vgl. hierzu oben: „Verwendung fremder Werke und Leistungen“, Kapitel 4, S. 87 ff.

  85. 85.

    Siehe allgemein zu der bedeutsamen Frage, welche Schutzgegenstände jeweils von den in den einzelnen Urheberrechtsschranken enthaltenen Freigaben betroffen werden Möhring/Nicolini/Nicolini, § 45 Rn. 3: „Die Freigabe betrifft nicht stets dieselben Schutzobjekte. Zum Teil sind diese ganz allgemein als ‚Werke‘ bezeichnet, z. B. in §§ 45, 47, 50; dann sind alle Arten von Werken i. S. d. § 2 […] gemeint. Zum Teil sind die betroffenen Werkarten auch genau bezeichnet, z. B. in § 46 Abs. 2, § 48, § 52 Abs. 3. – Außerdem sind die Vorschriften des 6. Abschnitts (mit einzelnen Ausnahmen) auf einzelne im 2. und 3. Teil des UrhG behandelte Schutzobjekte anwendbar […]. Inwieweit praktisch Raum für die Anwendung des 6. Abschnitts auf diese Schutzobjekte ist, richtet sich nach dem Inhalt der einzelnen Freigabevorschriften“; dem folgend auch Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 3 und § 49 Rn. 2.

  86. 86.

    Siehe hierzu insb. die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 65: „§ 48 gibt im wesentlichen § 17 LUG wieder, verwendet jedoch nicht die Worte ‚Vorträge und Reden‘, sondern spricht nur von ‚Reden‘. Eine sachliche Änderung bedeutet dies nicht, weil jeder Vortrag zugleich auch eine Rede im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist.“

  87. 87.

    Vgl. hierzu Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 3: „[…] eine Anwendung der Vorschrift auf andere Tatbestände des § 2 Abs. 1 sowie auf die Tatbestände der §§ 3, 4 oder der §§ 72, 74–76, 81, 85, 87, 94 und 95 [ist] ausgeschlossen.“; ebenso Möhring/Nicolini/Hillig, § 87 Rn. 47, der eine Anwendbarkeit des § 48 UrhG auf das Leistungsschutzrecht der Sendeunternehmen ebenfalls ausschließt.

  88. 88.

    So zutreffend bereits v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 1.

  89. 89.

    Ähnlich auch Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 4.

  90. 90.

    De lege ferenda sogar für eine Einschränkung des durch § 48 UrhG privilegierten Nutzerkreises auf traditionelle Massenmedien Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 210.

  91. 91.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 81; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 48 Rn. 2.

  92. 92.

    Mit Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, können deshalb nur die an Endverbraucher ausgelieferten Wechselspeichermedien gemeint sein, nicht aber die unterschiedlichen Speichermodule von großer Kapazität eines Verwerters, der über die Rede im Wege der öffentlichen Wiedergabe berichten will (so zutreffend Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 209).

  93. 93.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 48 Rn. 9; Dreier/Schulze, § 48 Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 48 Rn. 5; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 81; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 48 Rn. 2; so zuletzt auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 209.

  94. 94.

    Gemäß § 52a Abs. 3 UrhG sind in den privilegierten Fällen der öffentlichen Zugänglichmachung von Werken für Unterricht und Forschung ausdrücklich „auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen“ zulässig.

  95. 95.

    Insofern kommt hier auch keine teleologische Reduktion des § 48 UrhG dahingehend in Betracht, dass die vorbereitenden Vervielfältigungshandlungen nur „Zwischenschritte“ auf dem Weg zum Endnutzer darstellten, mit der Begründung, es komme letztendlich nur darauf an, ob das Ausgabemedium als solches von der Vorschrift privilegiert wird. Diese von Eidenmüller, CR 1992 321, 323 und Loewenheim, GRUR 1996, 636, 640 im Zusammenhang mit § 49 UrhG vertretene Argumentation kommt nämlich nicht für eine verwertungsrechtsübergreifende Situation in Betracht, bei der es um Vervielfältigungshandlungen im Vorfeld einer öffentlichen Wiedergabe geht.

  96. 96.

    Vgl. OLG Jena GRUR-RR 2008, 223, 224 (Thumbnails II); Schack, MMR 2008, 414, 415; Wandtke/Bullinger/v. Welser, § 44 a Rn. 2.

  97. 97.

    Darüber hinaus privilegiert § 44 a Nr. 1 UrhG nur den Vermittler einer Übertragung in einem Netz zwischen Dritten, also die Abspeicherung etwa im Arbeitsspeicher des Dienstanbieters. Nicht erfasst werden schon nach dem klaren Wortlaut die Abspeicherungen in den Arbeits- oder Massenspeichern der Absender und Empfänger (vgl. KG Berlin GRUR-RR 2004, 228, 231 – Ausschnittdienst).

  98. 98.

    In Bezug auf die öffentliche Zugänglichmachung von Reden ebenfalls für eine Privilegierung all jener Verwerter, „die für eine schnelle Unterrichtung der Allgemeinheit prädestiniert sind“ Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 210. Ähnlich auch Dreyer, die – ohne auf § 55 UrhG zurückzugreifen – davon ausgeht, dass durch § 48 UrhG in der aktuellen Fassung „auch die der öffentlichen Wiedergabe vorangehende Fixierung des Werkes erfolgen“ könne. Der Verwerter dürfe daher insb. eine i. S. d. § 48 UrhG gehaltene Rede auf einem Server speichern und im Internet öffentlich zugänglich machen (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 48 Rn. 17).

  99. 99.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66.

  100. 100.

    In Abhängigkeit von Aktualität, Besuchs- und Verlinkungshäufigkeit werden Webseiten im Internet in unterschiedlicher Häufigkeit von Suchmaschinen-Crawlern besucht und die dort neu aufgefundenen Inhalte im sog. „Storeserver“ bzw. dem „Repository“ des Suchmaschinenbetreibers abspeichert. Hierbei sind neue Informationen auf stark frequentierten Internetseiten mitunter bereits nach wenigen Stunden über eine Suchmaschine auffindbar.

  101. 101.

    Der aus dem Tatbestandsmerkmal „Tagesfragen“ resultierenden zeitlichen Beschränkung der zulässigen Nutzung muss im Zusammenhang mit einer Online-Nutzung besondere Beachtung zukommen. Denn aufgrund der mit einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet regelmäßig verbundenen fortwährenden Verfügbarkeit eines Werkes, muss die Abrufmöglichkeit der Rede nach dem Erlöschen der Tagesaktualität des jeweiligen Themas hier aktiv beendet werden (vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 48 Rn. 15).

  102. 102.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 25 m. w. N.

  103. 103.

    Vgl. v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 7; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 102.

  104. 104.

    Ob § 49 Abs. 2 UrhG lediglich einen klarstellenden Hinweis auf die ohnehin fehlende Schutzfähigkeit von Nachrichten und den ihnen gleichgestellten Tagesneuigkeiten darstellt oder auch solche Tatsachenmitteilungen erfasst, die ausnahmsweise in urheberrechtlich geschützter Form wiedergegeben wurden, ist in der Literatur umstritten; zum Streitstand vgl. ausführlich Schricker/Melichar, § 49 Rn. 24 ff. Mit Hinweis auf ihren fehlenden Anwendungsbereich de lege ferenda sogar für eine ersatzlose Streichung des § 49 Abs. 2 UrhG Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 235 f.

  105. 105.

    Siehe hierzu oben: „Erzeugung wahrnehmbarer elektronischer Medieninhalte“, Kapitel 4, S. 84 ff.

  106. 106.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 94; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 5; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4.

  107. 107.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 3; Loewenheim/Götting, § 49 Rn. 94; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4; so wohl auch Dreier/Schulze, § 49 Rn. 5.

  108. 108.

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, in der Fassung vom 19. Juni 1901 (LUG).

  109. 109.

    So aber Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3; dem folgend auch Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 6 sowie Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 6.

  110. 110.

    Im Hinblick auf den Normzweck de lege ferenda sogar für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle „Sprachwerke“ zu den näher bestimmten Tagesfragen, die in Massenmedien gleich welcher Art veröffentlicht wurden Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 215.

  111. 111.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66; ebenso Schricker/Melichar, § 49 Rn. 3.

  112. 112.

    Vgl. hierzu v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 3; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 6.

  113. 113.

    Vgl. Duden, Das Herkunftswörterbuch, „Kommentar“, S. 430.

  114. 114.

    Allg. Meinung, vgl. etwa Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 7; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 6.

  115. 115.

    Siehe hierzu die AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 52.

  116. 116.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 7; s.a. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 4 m. w. N.

  117. 117.

    Nach Ansicht von Dreyer sollen von der Ausnahme auch solche Abbildungen erfasst werden, die im Zusammenhang mit Rundfunkkommentaren veröffentlicht wurden (vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 8); a.A. wohl Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 5.

  118. 118.

    So Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 8.

  119. 119.

    Siehe näher hierzu oben: „2. Kapitel: Formen von User Generated Content“, S. 29 ff.

  120. 120.

    So noch ausdrücklich § 18 S. 2 LUG: „Der Abdruck von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, technischen oder unterhaltenden Inhalts ist, auch wenn ein Vorbehalt der Rechte fehlt, unzulässig.“ (Hervorh. d. Verf.); s.a. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 10.

  121. 121.

    So die h. M., vgl. etwa Schricker/Melichar, § 49 Rn. 7; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 10; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 96 m. w. N.

  122. 122.

    Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber von 1965 in Anbetracht der seinerzeit einzig maßgeblichen Massenmedien der Presse und des Rundfunks die Weiterverbreitungsfreiheit bewusst auf bestimmte Inhalte dieser Medien begrenzt hat.

  123. 123.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 10.

  124. 124.

    Für einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Zeitungsbegriff sowie weitere Nachweise aus der Lit. siehe Schricker/Melichar, § 49 Rn. 5.

  125. 125.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 95; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 6.

  126. 126.

    Vgl. hierzu insb. BGH GRUR 2005, 670, 672 – WirtschaftsWoche; a.A. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 65 f.

  127. 127.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66.

  128. 128.

    So ausdrücklich BGH GRUR 2005, 670, 671 – WirtschaftsWoche mit Hinweis auf die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 65.

  129. 129.

    So die dem Gesetzeswortlaut folgende h. M., vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 6; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 6 sowie Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 10 mit dem zutreffenden Hinweis, dass „ganz vereinzelte Ausreißer“ die Privilegierung nicht entfallen lassen.

  130. 130.

    So die wohl h. M., vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 6; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 95; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3; so wohl auch Dreier/Schulze, § 49 Rn. 7; a.A. nur v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 4.

  131. 131.

    Zur Qualifikation von Internet-Sendungen in Form des Webcasting und Simulcasting als Sendung i. S. v. § 20 UrhG siehe bereits oben: „Aufnahmerecht der Online-Programmanbieter“, Kapitel 5, S. 135 ff.

  132. 132.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 6; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 5; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4; so wohl auch Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 6.

  133. 133.

    Zur Zulässigkeit von Online-Publikationen als Primärmedien i. S. v. § 49 Abs. 1 UrhG bereits Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, kap. 4 § 2 A. II. 2; s.a. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 191 f.

  134. 134.

    Vgl. hierzu Dreier/Schulze, § 49 Rn. 7; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 33; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 8; s.a. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 101.

  135. 135.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 7; ähnlich auch Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 8; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 15 sowie Schricker/Melichar, § 49 Rn. 33 m. w. N.

  136. 136.

    So auch Hoeren in: Hilty/Geiger, Impulse für eine europäische Harmonisierung des Urheberrechts, S. 273 mit Hinweis auf die von der Verwertungsgesellschaft „Wort“ (VG Wort) vertretene Auffassung, dass bei einer sinnvollen und sachgerechten Interpretation des Begriffs „Zeitung“ auch Online-Zeitungen hierunter zu subsumieren sind.

  137. 137.

    Ebenso Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 196; Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 191.

  138. 138.

    Ebenso Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 215 f.

  139. 139.

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Dreier, Konvergenz und das Unbehagen im Urheberrecht, S. 78 f., der zutreffend feststellt, dass es angesichts der technisch bedingten Konvergenz „legislatorisch immer weniger Sinn macht, Produkte und Dienstleistungen, die rechtlich aufgrund ihrer bisherigen technischen Verschiedenheiten und wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedlich geregelt sind, auch weiterhin unterschiedlich zu behandeln. Es ist nur schwer zu rechtfertigen, wenn ein und dieselbe Wettbewerbssituation nur deshalb eine unterschiedliche Behandlung erfährt, weil sich die Wettbewerber einer jeweils unterschiedlichen Technik bedienen, die als solche jedoch austauschbar ist. […] Die Konvergenz auf technischer Ebene, welche eine Konvergenz auf wirtschaftlicher Ebene nach sich zieht, muss danach also zwangsläufig zu einer Konvergenz auch der Modelle zur Regelung der konvergierenden Inhalte führen.“

  140. 140.

    Zu Anwendung und Funktion von „RSS-Feeds“ siehe oben Kapitel 2, Fn. 55.

  141. 141.

    Zum veränderten Mediennutzungsverhalten der Bevölkerung siehe ausführlich unten: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff.

  142. 142.

    Insgesamt sind es derzeit rund 23 Mio. Menschen (55 % Bewegtbildnutzer im Internet), die Videos und Fernsehsendungen im und über das Internet, linear und zeitversetzt, auf unterschiedlichen Endgeräten und an unterschiedlichen Orten zumindest ab und zu nutzen. Während dabei ältere Anwender noch stark dem Rezeptionsmuster klassischer Medien verpflichtet sind, folgen die Jüngeren bereits sehr viel stärker dem Prinzip der Zeitsouveränität. So sehen sich bspw. nur ca. 9 Prozent der ab 50-Jährigen zumindest selten Fernsehsendungen auf Videoportalen an, während es bei den 14- bis 29-Jährigen fast drei Viertel (72 %) sind, die Fernsehen zeitversetzt auf Videoportalen nutzen (vgl. Eimeren/Frees, Bewegtbildnutzung im Internet, S. 350 ff.) Siehe hierzu auch Oehmichen/Schröter, Medienübergreifende Nutzungsmuster: Struktur- und Funktionsverschiebungen, S. 394 ff.

  143. 143.

    Die nachträglich über die Webseiten der Sendeunternehmen zur Verfügung gestellten, einzeln abrufbaren Rundfunksendungen werden von diesen häufig ebenfalls als „Podcasts“ bezeichnet, ohne dass hiermit jedoch UGC gemeint ist.

  144. 144.

    Die „ZDFmediathek“ ist erreichbar unter der URL: http://mediathek.zdf.de [31.03.2009].

  145. 145.

    Vgl. hierzu auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 216, der eine technologieneutrale Formulierung des § 49 UrhG vorschlägt, gleichzeitig aber auch nur solche Informationsangebote in die Verwertungsbasis mit einbezogen wissen will, „die als dauerhaft präsente Akteure im Meinungsmarkt tatsächlich einen erhöhten Einfluss auf die kollektive Meinungsbildung haben.“

  146. 146.

    Soweit die in den Gesetzesmaterialien verwendeten Begrifflichkeiten der „Zeitung“, „Zeitschrift“, des „Rundfunks“ oder der „Sendung“ (insb. in § 49 UrhG; Art. 10bis Abs. 1 RBÜ und Art. 5 Abs. 3 lit. c HRL) eine sprachliche Beschränkung der von der Schranke zu bildenden Verwertungsbasis zur Folge haben, ist eine solche lediglich darauf zurückzuführen, dass die hiermit beschriebenen Medien zur Zeit der Einführung der Regelungen die einzig verfügbaren Massenkommunikationsmittel darstellten. Diese Umschreibungen sind in der heutigen Informationsgesellschaft jedoch nicht mehr zeitgemäß und berücksichtigen nicht ausreichend die bereits allgegenwärtige Fortentwicklung des Internet einschließlich der hierüber verfügbaren alternativen Informationsquellen. Da auch die Bedeutung höherrangiger Rechtsvorschriften und Übereinkommen letztlich maßgeblich von dem mit ihnen zu erreichenden Zweck bestimmt wird, ergibt sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Argumente auch aus diesen Regelungen vorliegend kein abweichendes Ergebnis.

  147. 147.

    Nach Dreier soll im Falle einer Übernahme eines Artikels aus einem Online-Nachrichtendienst bereits dessen Veröffentlichung i. S. v. § 6 Abs. 1 UrhG ausreichend sein (vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 7, § 6 Rn. 16).

  148. 148.

    Ähnlich auch Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 347.

  149. 149.

    Zum Begriff der „Blogosphäre“ siehe oben Kapitel 2, Fn. 26.

  150. 150.

    Siehe hierzu bereits die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal der „Zeitung“, S. 195 f.

  151. 151.

    Zur Abgrenzung zwischen UGC i. e. S. und UGC i. w. S. siehe oben: „Wörtliche Bedeutung“, Kapitel 1, S. 11 ff. sowie „Begriffskonkurrenzen“, Kapitel 1, S. 26.

  152. 152.

    Zur grundsätzlichen Vereinbarkeit einer Einbeziehung auch reiner Online-Angebote in die vom Gesetz beschriebenen Quellmedien mit höherrangigem Recht siehe oben Kapitel 6, Fn. 146.

  153. 153.

    Auch die Frage, inwieweit den vom Gesetz in § 49 Abs. 1 UrhG untechnisch bezeichneten Medieninhalten Werkcharakter zukommen, d. h. diese den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG genügen müssen, ist für „Artikel“ und „Abbildungen“ irrelevant. Denn soweit das einem Artikel zugrunde liegende Sprachwerk keine persönlich geistige Schöpfung darstellt, kann der Artikel – mangels anderweitigen urheberrechtlichen Schutzes – ohnehin frei verwendet werden. Ähnlich verhält es sich mit den begleitenden Abbildungen: sofern diese geschützte Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wiedergeben, werden diese ohne Weiteres von der Vorschrift erfasst; aber auch die an dem etwaig für die Abbildung verwendeten Lichtbild bestehenden Leistungsschutzrechte werden nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich von der Privilegierung erfasst (vgl. AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 52). Zu dieser Problematik in Bezug auf „Rundfunkkommentare“ siehe sogleich.

  154. 154.

    So Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 2: „Anwendung findet § 49 […] nicht dagegen auf […] die Fälle der §§ 72, 74 bis 76, 81, 85, 87, 94 und 95.“

  155. 155.

    Wie hier Dreier/Schulze, § 49 Rn. 16; so wohl auch Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3.

  156. 156.

    So zutreffend v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 1.

  157. 157.

    Vgl. hierzu die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66: „Für die Meinungsbildung der Öffentlichkeit über die bezeichneten Tagesfragen ist es von erheblicher Bedeutung, daß andere Blätter bereits erschienene Artikel, soweit sie solche Tagesfragen betreffen, aufgreifen können, um die darin vertretene Stellungnahme zu erörtern, sie zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine solche Weiterverbreitung der genannten Artikel liegt auch regelmäßig im Interesse der Zeitung selbst.“

  158. 158.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 3.

  159. 159.

    Insbesondere die einzelfallabhängigen Fragen über das Vorliegen eines zulässigen Zitatzwecks und über den vom Zitatzweck abhängigen zulässigen Umfang des Zitats könnten den Diskurs über die privilegierten Themen empfindlich behindern (vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 214).

  160. 160.

    Auch die HRL spricht in Art. 5 Abs. 3 lit. c ausdrücklich von „sonstigen Schutzgegenständen dieser Art“, deren Vervielfältigung zum Zwecke der Berichterstattung von den Mitgliedstaaten gestattet werden kann.

  161. 161.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 91; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 1; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 6; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 2; v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 1.

  162. 162.

    Vgl. hierzu auch die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 97 (Hervorh. d. Verf.): „Es erscheint allerdings wie bei den sonstigen Leistungsschutzrechten nicht gerechtfertigt, den Sendeunternehmen in gleich umfassender Weise ausschließliche Rechte an ihren Sendungen zu gewähren, wie den Urhebern an ihren Werken. Vielmehr ist auch hier der Schutz auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken.“ Diese Aussage bezieht sich zwar „nur“ auf die dem Sendeunternehmen „überhaupt“ zugestandenen Rechte, ist jedoch im Rahmen der Auslegung der sie betreffenden Schranken ebenfalls zu berücksichtigen.

  163. 163.

    Die nachfolgende Darstellung erfolgt unter der Prämisse, dass die fraglichen Online-Angebote der Nutzer im Einzelfall über den von § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG geforderten Berichterstattungsschwerpunkt verfügen und die verwendeten Quellmedien nicht von dem ihnen gemäß § 49 Abs. 1 S. 1 letzter HS UrhG zustehenden Rechtevorbehalt durch eine entsprechende Formulierung, wie z. B. „Nachdruck verboten“, „Rechte vorbehalten“ o. Ä., Gebrauch gemacht haben.

  164. 164.

    Vgl. hierzu Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 3 sowie Schricker/Melichar, § 49 Rn. 1, der zutreffend ausführt, dass die gegenteilige Auffassung, wonach § 49 UrhG eine Sonderregelung zugunsten der „Presse“ sei, bereits aus prinzipiellen Erwägungen unhaltbar ist. Denn die Sozialbindung des Urheberrechts könne nicht die Bevorzugung eines bestimmten Gewerbebetriebes rechtfertigen. „Jedenfalls darf die Berufung auf die soziale Bindung des Urheberrechts nicht den Interessen einzelner Verwertungsgruppen dienen.“ (vgl. Oekonomidis, Die Zitierfreiheit im Recht Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten, S. 70).

  165. 165.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 3.

  166. 166.

    Siehe hierzu oben: „Öffentliche Reden – § 48 UrhG“, S. 186 ff.

  167. 167.

    Ausdrücklich gegen eine Zulässigkeit vorbereitender Vervielfältigungshandlungen Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 19 ff., die hinsichtlich des von ihr genannten Beispiels des zu Sendezwecken erfolgenden Überspielens von Rundfunkkommentaren auf Bild- oder Tonträger jedoch die eindeutig entgegenstehende Ausnahme des § 55 UrhG übersieht.

  168. 168.

    Da eine Weiterverbreitung von Zeitungsartikeln und mit ihnen in Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen über das Internet praktisch nur mittels einer Webseite in Frage kommt – welche zugleich das einzig denkbare Trägermedium zur Veröffentlichung nutzergenerierter Text- und Bild-Beiträge darstellt – erfolgt die nachfolgende Prüfung ausschließlich in Bezug auf die den UGC jeweils bereitstellenden Webseiten.

  169. 169.

    So die g. h. M., vgl. etwa Schricker/Melichar, § 49 Rn. 11. Siehe hierzu bereits oben: „Betroffene Quellmedien“, S. 195 ff.

  170. 170.

    Vgl. Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 202 f.

  171. 171.

    Der zeitungswissenschaftlichen Definition zufolge wird als „Zeitung“ heute zwar jedes periodisch, d. h. in regelmäßiger Folge erscheinende Informationsmedium mit universellem und aktuellem Inhalt angesehen (vgl. etwa Schricker/Melichar, § 49 Rn. 5 m. w. N.). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird hiermit jedoch ganz überwiegend ein professionell erstelltes und zu gewerblichen Zwecken vertriebenes Presseerzeugnis verstanden, das sich mit den in vorliegender Arbeit herausgearbeiteten charakteristischen Merkmalen von UGC jedoch offensichtlich nicht vereinbaren lässt. Außerdem werden nutzergenerierte Medieninhalte nicht typischerweise in regelmäßigen Abständen von den Nutzern erzeugt, so dass sich UGC vorliegend nicht unter den Begriff der Zeitung einordnen lässt.

  172. 172.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 17; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 12; sowie Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12 m. w. N.

  173. 173.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 100.

  174. 174.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12.

  175. 175.

    So die wohl h. M., vgl. etwa Dreier/Schulze, § 49 Rn. 17; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 11.

  176. 176.

    Siehe hierzu oben: „Betroffene Quellmedien“, S. 195 ff.

  177. 177.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 8.

  178. 178.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963 ff. – Elektronischer Pressespiegel.

  179. 179.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 965 – Elektronischer Pressespiegel.

  180. 180.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel.

  181. 181.

    Siehe hierzu oben: „Veröffentlichung der Medieninhalte im Internet“, Kapitel 4, S. 94 ff.

  182. 182.

    Ausführlich zur Entstehungsgeschichte des § 49 UrhG einschließlich seiner Vorgängerbestimmungen Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 72 ff.; vgl. demgegenüber auch die geschichtliche Interpretation von Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125 ff.

  183. 183.

    Vgl. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 181 f. und Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125 ff.

  184. 184.

    Vgl. hierzu die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66; s.a. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 2.

  185. 185.

    Der Rechtsausschuss argumentierte seinerzeit: „Wenn aktuelle Zeitungsartikel ohne Erlaubnis des Urhebers im Rundfunk gesendet werden dürfen, sollte es unter den gleichen Voraussetzungen auch umgekehrt zulässig sein, entsprechende Rundfunkkommentare in Zeitungen nachzudrucken.“ (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Urheber- und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) UFITA 46 (1966) 174, 185).

  186. 186.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963 ff. – Elektronischer Pressespiegel.

  187. 187.

    Ob diese Entscheidung jedoch im Ergebnis zutreffend war, ist nach wie vor umstritten. Siehe hierzu sogleich unten: „Kommentarlose Weiterverbreitung“, S. 221 ff.

  188. 188.

    Vgl. AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 41; s.a. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 32.

  189. 189.

    Ähnlich auch Dreier in einer Anmerkung zur Pressespiegel-Entscheidung des BGH, die beispielhaft beleuchte, „wie das Recht auf die wirtschaftlichen Folgen einer immer leistungsfähigeren Vervielfältigungstechnologie“ reagiere (vgl. Dreier, JZ 2003, 477); siehe hierzu auch Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 181 f. mit Hinweis auf Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, S. 27 f.

  190. 190.

    Ein Abdruck „novellistischer Erzeugnisse und wissenschaftlicher Ausarbeitungen“ war schon von § 7 b LUG (1870) nicht erlaubt. Mit Einführung des § 18 LUG (1901) wurden sodann auch Ausarbeitungen „technischen oder unterhaltenden Inhalts“ von der Privilegierung ausgenommen. Mit Einführung von § 49 UrhG im Jahre 1965 erfolgte schließlich eine Umkehrung des bisherigen Regel-Ausnahme-Verhältnisses, indem ab sofort nur noch „Artikel über wirtschaftliche, politische und religiöse Tagesfragen“ abgedruckt werden durften.

  191. 191.

    Mangels anderweitiger Reproduktionstechniken war die Weiterverbreitungsfreiheit bis Anfang der 1960er Jahre praktisch auf den Abdruck in Zeitungen beschränkt. Mit § 49 UrhG wurde sodann mit der Aufnahme der „Informationsblätter“ nicht nur der fortgeschrittenen Vervielfältigungstechnik sondern durch gleichzeitige Privilegierung der öffentlichen Wiedergabe und der Übernahme von Rundfunkkommentaren auch der Errungenschaft der Funksendung Rechnung getragen.

  192. 192.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 214.

  193. 193.

    Siehe hierzu die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66; s.a. OLG Köln GRUR 2000, 417, 420 – Elektronischer Pressespiegel; ähnlich auch Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 82.

  194. 194.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 214.

  195. 195.

    Siehe hierzu oben: „2. Kapitel: Formen von User Generated Content“, S. 29 ff.

  196. 196.

    Siehe hierzu oben: „Verwendung fremder Werke und Leistungen“, Kapitel 4, S. 79 ff. sowie „Schlussfolgerungen“, Kapitel 4, S. 112 ff.

  197. 197.

    Vgl. Thomas Hess, zit. nach der Pressemitteilung des Münchner Kreis – Übernationale Vereinigung für Kommunikationsforschung e.V. vom 02.04.2009, „Wenn der Medienkonsument zum Medienmacher wird“, abrufbar unter der URL: http://www.muenchner-kreis.de/presse.html [24.4.2009].

  198. 198.

    Vgl. Matthias Jung, zit. nach der Pressemitteilung des Münchner Kreis – Übernationale Vereinigung für Kommunikationsforschung e.V. vom 02.04.2009, „Wenn der Medienkonsument zum Medienmacher wird“, abrufbar unter der URL: http://www.muenchner-kreis.de/presse.html [24.4.2009].

  199. 199.

    Rund ein Viertel aller Internetnutzer in Deutschland tauscht sich bereits in Gesprächsforen, Newsgroups oder Chats aus, womit die Teilnahme an Internet-Foren gemeinsam mit dem Versenden und Empfangen von E-Mails sowie der Nutzung von Instant-Messaging-Diensten zu den am meisten genutzten Internetanwendungen zählt (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 356 f.). Siehe hierzu auch oben: „Webforen“, Kapitel 2, S. 30 ff.

  200. 200.

    Nach der ARD/ZDF-Onlinestudie 2008 stimmen bereits knapp die Hälfte der Befragten (47 %), die Weblogs kennen oder nutzen, „voll und ganz“ oder „weitgehend“ der Aussage zu, dass die auf Weblogs verbreiteten Beiträge interessante Informationen enthalten. Ein Drittel (33 %) sieht in diesen sogar schon eine Konkurrenz zu professionellen journalistischen Angeboten (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 360). Siehe hierzu auch oben: „Blogs“, Kapitel 2, S. 32 ff.

  201. 201.

    Zum Begriff der „Blogosphäre“ siehe oben Kapitel 2, Fn. 26.

  202. 202.

    Der ARD/ZDF-Onlinestudie 2008 zufolge ist bspw. die Attraktivität von Wikipedia ungebrochen. 60 Prozent aller Onliner haben sich im internetbasierten Nachschlagewerk bereits informiert. Für ein Viertel der Onliner zählt Wikipedia bereits zum regelmäßigen Begleiter und wird mindestens wöchentlich aufgerufen (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 357 f). Siehe hierzu auch oben: „Wikis“, Kapitel 2, S. 35.

  203. 203.

    Wie keine andere Web 2.0-Anwendung werden Online-Gemeinschaften bereits in tägliche Routinen eingebunden. Bei den 14- bis 19-Jährigen gehören StudiVZ und Co. ebenso zu den festen Koordinaten im Netz wie bei den 20- bis 29-Jährigen (je 28 % tägliche Nutzung). Die zweite große Gruppe stellen die wöchentlichen Nutzer, bei den 14- bis 19-jährigen Onlinern sind dies 25 Prozent, bei den 20- bis 29-jährigen 18 Prozent. Somit besucht jeder zweite Onliner im Alter von 14 bis 29 Jahren eine private Community zumindest einmal in der Woche. Ein Drittel der Anwender nutzen die Community dabei zur Suche nach Informationen und zum Schreiben von Beiträgen und Kommentaren (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 362 f.).

  204. 204.

    Ähnlich auch Ott, der im Hinblick auf die Entwicklungen im Web 2.0, insbesondere die dort zu beobachtenden Kombinationen fremder Werke und Leistungen in Form von „Mashups“ eine vorsichtige Ausweitung der Schrankenbestimmungen durch den Gesetzgeber in Erwägung zieht (vgl. Ott, K&R 2007, 623, 625).

  205. 205.

    Ähnlich auch Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 80: „Die Presse und andere berichterstattende Medien ‚dienen‘ […][dem] Ziel [der Meinungsbildung und dem Interesse der Allgemeinheit an schneller und umfassender Berichterstattung] insoweit, als sie Adressaten der Schrankenregelungen sind und damit eine Vermittlerrolle einnehmen.“ (Hervorh d. Verf.).

  206. 206.

    So ausdrücklich Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 218.

  207. 207.

    Vgl. Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 202; Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 218; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 82 f.; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 12; Rehbinder, UrhR, Rn. 507; so wohl auch v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 1; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3.

  208. 208.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 218.

  209. 209.

    Vergleicht man die Mediennutzung der drei Gattungen Fernsehen, Hörfunk und Internet, so zeigt sich zwar, dass nach wie vor das Fernsehen mit einer täglichen Nutzungsdauer von 225 Minuten unangefochten die zeitlich intensivste Nutzung auf sich vereint. Der Hörfunk kommt auf 186 Minuten. Beide haben sich in den vergangenen Jahren jedoch kaum bzw. ggf. rückläufig entwickelt. Im Gegensatz dazu ist die Nutzung des Internets seit vielen Jahren jährlich steigend, wenngleich die hohen Intensitäten der „alten“ Medien noch längst nicht erreicht sind. Das Internet wird im Durchschnitt 58 Minuten täglich genutzt – das entspricht einem Plus von vier Prozent gegenüber 2007. Einen ähnlichen Befund ergibt auch die Darstellung der Tagesreichweiten: Derzeit erreicht das Internet in Deutschland täglich 26 Prozent der Bevölkerung; das Fernsehen 83 Prozent. Allerdings lässt sich auch hier am Zeitverlauf zeigen, dass – während Fernsehen und Radio stagnieren – das Internet seine Tagesreichweite jährlich um zwei Prozent steigern kann (vgl. Kubicek, Teilhabe an der Informationsgesellschaft, S. 23).

  210. 210.

    Einer Sonderanalyse des Marktforschungsinstituts Nielsen/NetRatings zufolge besuchten im Februar 2007 über die Hälfte (54 %) der deutschen Internetnutzer Web 2.0-Seiten im Internet. Die Zahl der Nutzer (Unique Audience) auf Web 2.0-Seiten ist zwischen Februar 2006 und Februar 2007 um 32 % auf 19,7 Mio. gestiegen. Die Seitenaufrufszahl (Page Views) kletterten im selben Zeitraum sogar um 77 % auf 2,1 Mrd. und die auf diesen Seiten verbrachte Zeit wuchs um 48 % auf durchschnittlich 45 Minuten pro Monat (vgl. Nielsen/NetRatings, Pressemitteilung vom 21. Mai 2007, abrufbar unter der URL: http://www.nielsen-online.com/pr/pr_070521_DE.pdf [28.04.2009]).

  211. 211.

    Vgl. Schenk, Soziale Innovation in der Informationsgesellschaft, S. 28.

  212. 212.

    Vergleicht man die von der deutschen Bevölkerung 2008 vorgenommene intermediale Priorisierung der für die Meinungsbildung relevanten Nutzungsfunktionen zwischen den Medien Radio, Fernsehen, Tageszeitung und Internet, ergibt sich bereits eine relativ homogene Verteilung: Während das Fernsehen (34 %) und die Tageszeitung (32 %) je in etwa von einem Drittel der Bevölkerung zu dem genannten Zweck genutzt werden, liegt das Internet mit knapp einem Viertel (21 %) bereits vor dem Radio, das nur noch von rund 14 Prozent der Bevölkerung zur Meinungsbildung favorisiert wird. Zwischen 2003 und 2008 ist die Bedeutung des Internets als Informations- und Orientierungsmedium ebenso gewachsen wie die als Medium, dem man sich zuwenden sollte, um „mitreden“ zu können. Es ist erkennbar stärker zu einem Alltagsinstrument geworden (vgl. hierzu die Ergebnisse der Fünfjahresstudie zur intermedialen Verteilung der täglichen Aufmerksamkeit auf die einzelnen Medien in: Oehmichen/Schröter, Medienübergreifende Nutzungsmuster: Struktur- und Funktionsverschiebungen, S. 399).

  213. 213.

    Der Wille, sich aktiv im Internet mit eigenen Beiträgen einzubringen, ist unter allen deutschen Internetnutzern bislang zwar nur wenig ausgeprägt; nur 13 Prozent der Onliner zeigen sich „sehr interessiert“ am aktiven Mitwirken. Zumindest jeder Dritte (45 %) hat jedoch grundsätzlich Interesse am Bereitstellen eigener Inhalte im Netz (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 356 f.).

  214. 214.

    Vgl. hierzu auch Jeff Jarvis im Interview mit Rainer Stadler, in: Süddeutsche Zeitung Magazin, Nr. 19 vom 8. Mai 2009, Wozu Zeitung?, S. 10: „Außerdem kommen im Internet viele neue Stimmen und Perspektiven hinzu, die bisher kaum an die Öffentlichkeit gedrungen sind. Das Internet fördert also eine gewisse Kakophonie und damit auch die Demokratie. […] Nicht die Zeitungen sind wichtig für die Demokratie, der Journalismus ist es.“

  215. 215.

    So auch Schenk, Soziale Innovation in der Informationsgesellschaft, S. 28.

  216. 216.

    Vgl. Schenk, Soziale Innovation in der Informationsgesellschaft, S. 29.

  217. 217.

    So haben in Deutschland bspw. nur knapp 28 Prozent der täglichen Internetnutzer ihren eigenen Blog (vgl. Schenk, Soziale Innovation in der Informationsgesellschaft, S. 28).

  218. 218.

    Vgl. Felix Salmon, Blog – Zehn Gründe, warum Blogs in Deutschland nicht funktionieren, in: Süddeutsche Zeitung Magazin, Nr. 19 vom 8. Mai 2009, Wozu Zeitung?, S. 5.

  219. 219.

    Im Jahr 2008 sind 91 Prozent der 14- bis 29-Jährigen Internetnutzer; bei den Menschen im Alter von 50Plus sind es lediglich 40 Prozent, was einer Differenz von 51 Prozentpunkten entspricht (vgl. Kubicek, Teilhabe an der Informationsgesellschaft, S. 22).

  220. 220.

    Weit mehr als ein Drittel der medialen Aufmerksamkeit entfällt in der jungen Generation der 14- bis 29-Jährigen auf das Internet (37 %), bei 30- bis 49-Jährigen liegt dieser Wert bei rund 17 Prozent und bei den ab 50-Jährigen nur bei 14 % (vgl. Oehmichen/Schröter, Medienübergreifende Nutzungsmuster: Struktur- und Funktionsverschiebungen, S. 396).

  221. 221.

    Mehr als die Hälfte der 14- bis 29-Jährigen (51 %) zeigen sich „sehr“ bzw. „etwas interessiert“ an der Bereitstellung von UGC. Bei den 30- bis 49-Jährigen kann dies noch rund ein Drittel (31 %) von sich behaupten. Bei den ab 50-Jährigen sind es nur noch 24 Prozent (vgl. Fisch/Gscheidle, Mitmachnetz Web 2.0, S. 356 f.).

  222. 222.

    Vgl. Kubicek, Teilhabe an der Informationsgesellschaft, S. 22.

  223. 223.

    Vgl. Schenk, Soziale Innovation in der Informationsgesellschaft, S. 30.

  224. 224.

    Siehe hierzu die als Web-Forum organisierte Webseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, erreichbar unter der URL: https://epetitionen.bundestag.de [23.6.2009].

  225. 225.

    GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, Berlin, erreichbar unter der URL: http://www.gema.de [23.6.2009].

  226. 226.

    Vgl. hierzu die Petition von Monika Bestle „Bürgerliches Recht – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vom 19.5.2009“ (URL: https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;petition = 4517 [23.6.2009]).

  227. 227.

    Innerhalb eines Monats wurden hierzu 342 Diskussionsbeiträge in Form von eigenständigen Foreneinträgen bereitgestellt. In der gleichen Zeit fanden sich insgesamt über 48.500 Mitzeichner, die das Vorhaben unterstützen.

  228. 228.

    Vgl. hierzu etwa Musikmarkt – das Branchenmagazin, „Petition in Sachen GEMA sorgt für Irritationen“ vom 22.6.2009, abrufbar unter der URL: http://www.musikmarkt.de/site/start/il/1/bid/41719/ridtb/112/pid/1 [23.6.2009].

  229. 229.

    Vgl. Lessig, Freie Kultur, S. 50.

  230. 230.

    Mittlerweile erwägt sogar die Europäische Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EU-Kommission) in ihrem Grünbuch bzgl. Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft vom 16.7.2008 (Grünbuch 2008) eine „Ausnahme für von Nutzern geschaffene Inhalte“ einzuführen (vgl. hierzu Frage 25 im Grünbuch 2008 – Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft, S. 21: „Sollte die Richtlinie um eine Ausnahme für von Nutzern geschaffene Inhalte erweitert werden?“).

  231. 231.

    Vgl. Schack, UrhR, Rn. 482.

  232. 232.

    Vgl. hierzu oben Kapitel 6, Fn. 190.

  233. 233.

    Zum Erfordernis einer zielgruppenspezifischen Reichweite siehe bereits oben: „Betroffene Quellmedien“, S. 195 ff.

  234. 234.

    Vgl. hierzu bereits die Ausführungen zu den von § 49 UrhG betroffenen Quellmedien, S. 195 ff.

  235. 235.

    Zu dem für einen Nachdruck von lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern geforderten Erscheinen i. S. v. § 6 Abs. 2 UrhG vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 6; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3.

  236. 236.

    Ebenso Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 203 f.; dem folgend auch Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 123.

  237. 237.

    Zu der für eine Qualifikation als potentielles Quellmedium i. S. v. § 49 Abs. 1 UrhG siehe bereits die Argumentation oben: „Betroffene Quellmedien“, S. 195 ff.

  238. 238.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 964 f. – Elektronischer Pressespiegel.

  239. 239.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel.

  240. 240.

    Siehe hierzu bereits oben: „Zweck von § 49 UrhG“, S. 209 ff.; ebenso Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 79; Wallraf, AfP 2000, 23, 26; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 1; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641.

  241. 241.

    Gegen eine Privilegierung elektronischer Pressespiegel durch den BGH bereits Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 12; Berger, CR 2004, 360, 366; Waldenberger, MMR 2002, 743; neuerdings sogar gegen eine Privilegierung auch herkömmlicher Pressespiegel nach § 49 UrhG Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 234 sowie Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 117.

  242. 242.

    Angesichts der Tatsache, dass die Frage der Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel im Schrifttum bereits hinreichend untersucht wurde, soll diese Problematik hier nicht erneut vollständig aufgerollt werden. Nachfolgende Darstellung beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die für vorliegende Untersuchung relevanten allgemeinen Argumentationslinien zur Frage der Bereitstellungspflicht entnahmefähiger Medieninhalte als Privilegierungsvoraussetzung nach § 49 Abs. 1 UrhG. Ausführliche Auseinandersetzungen mit der Problematik elektronischer Pressespiegel enthalten u. a. Rogge, Elektronische Pressespiegel; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel; Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht; zu weiteren Fundstellen in Lit. und Rspr. siehe auch Schricker/Melichar, § 49 Rn. 11 ff.

  243. 243.

    Vgl. Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 347; Fischer, ZUM 1995, 117, 121; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 89; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 131; Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 218 ff.; Hoeren, GRUR 2002, 1022.

  244. 244.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 3.

  245. 245.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 83 mit Hinweis auf Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 344; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 1; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 89; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 101 f. sowie Will, MMR 2000, 368, 369.

  246. 246.

    Vgl. Kleinke, Pressedatenbanken und Urheberrecht, S. 46 ff. und 129 ff., zit. nach Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 83.

  247. 247.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 3, 15; Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 203; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125.

  248. 248.

    Hierauf weist der Gesetzgeber auch in § 49 Abs. 2 UrhG noch einmal ausdrücklich hin.

  249. 249.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 134 ff.

  250. 250.

    So Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 148.

  251. 251.

    Dass mit der Auswahl und Beschaffung von Informationen ggf. ein gewisser – insbesondere ein finanzieller – Aufwand verbunden ist, stellt bekanntlich kein Hindernis für die Ausübung des Grundrechts auf Informationsfreiheit dar (vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 84 m. w. N.).

  252. 252.

    So überzeugend Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 44; ähnlich auch Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 84.

  253. 253.

    Vgl. hierzu Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 571.

  254. 254.

    Vgl. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 203; ähnlich auch Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 124; Will, MMR 2000, 368, 369; s.a. Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 193.

  255. 255.

    Vgl. Loewenheim, Urheberrechtliche Grenzen der Verwendung geschützter Dokumente in Datenbanken, S. 76; dem folgend Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 121 f. sowie Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 202.

  256. 256.

    Vgl. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 203; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 124; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12 und 14; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 11.

  257. 257.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 122.

  258. 258.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 71 mit Hinweis auf Soehring, Presserecht, Rn. 3.22; Wild, AfP 1989, 701, 705.

  259. 259.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 7; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 563; Wallraf, AfP 2000, 23, 26; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 122 sowie zuletzt Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 71.

  260. 260.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 71; sowie Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 123 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Lit. und Rspr.

  261. 261.

    BGH GRUR 2002, 963, 965 – Elektronischer Pressespiegel.

  262. 262.

    Ebenso Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 122 f.

  263. 263.

    So Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 202 f.

  264. 264.

    Für eine ausführliche Darstellung der Gesetzgebungsgeschichte vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 72 ff.; Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125 ff. sowie Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 206 f.

  265. 265.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 131.

  266. 266.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 131; s.a. Berger/Degenhart, AfP 2002, 557 ff.

  267. 267.

    Eine Vorgängerbestimmung von § 49 UrhG stellte § 7 b des Literarischen Urheberrechtsgesetzes (LUG) von 1870 dar, der den Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern vom sonst verbotenen Nachdruck ausnahm. Gestattet war danach „der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitschriften und anderen öffentlichen Blättern mit Ausnahme von novellistischen Erzeugnissen und wissenschaftlichen Ausarbeitungen, sowie von sonstigen größeren Mitteilungen, sofern an der Spitze der letzteren der Abdruck untersagt ist.“

  268. 268.

    Vgl. Dambach, Die Gesetzgebung des norddeutschen Bundes betreffend des Urheberrecht, S. 90.

  269. 269.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125 f.

  270. 270.

    § 18 LUG von 1910 hatte folgenden Wortlaut: „Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen […]“.

  271. 271.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 126 f.

  272. 272.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 20; BGH GRUR 2002, 963, 965 – Elektronischer Pressespiegel.

  273. 273.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 79; Wallraf, AfP 2000, 23, 26; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 1; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 641; ebenfalls für eine Begünstigung nur redaktioneller Presseerzeugnisse Katzenberger, GRUR Int. 2004, 739, 740.

  274. 274.

    Für ein wechselseitiges Privileg Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 571.

  275. 275.

    Im Jahre 1910 wurde die im Wortlaut der bislang geltenden Fassung des § 18 LUG von 1901 nicht zum Ausdruck kommende Gegenseitigkeit von Primär- und Sekundärmedien in § 18 LUG in der Fassung von 1910 ausdrücklich geregelt: „Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen“ (vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 73).

  276. 276.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 79.

  277. 277.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 75.

  278. 278.

    Vgl. Niemann, CR 2002, 817, 819.

  279. 279.

    Vgl. Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 573; dem folgend Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 75.

  280. 280.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 125 f.; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 571; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 72.

  281. 281.

    Siehe hiezu im Einzelnen Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 126 f.

  282. 282.

    Dies wird von der Gegenansicht auch nicht in Abrede gestellt, vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 72.

  283. 283.

    Zitiert nach Osterrieth, GRUR 1897, 37, 44 (Hervorh. d. Verf.).

  284. 284.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66.

  285. 285.

    So auch Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 85; Wallraf, AfP 2000, 23, 26; Niemann, CR 2002, 817, 823; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 573; Wild, AfP 1989, 701, 705; Soehring, Presserecht, Rn. 3.33.

  286. 286.

    Ähnlich auch Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 194 mit Hinweis auf die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 62 ff., wonach die Schranken unter anderem der „Erleichterung der Unterrichtung der Öffentlichkeit“ dienten und die zusätzlich in § 49 UrhG einbezogenen Informationsblätter speziell zur „schnellen Unterrichtung der Öffentlichkeit“ geeignet seien.

  287. 287.

    Siehe hierzu bereits oben: „Zweck von § 49 UrhG“, S. 209 ff.

  288. 288.

    Im Ergebnis ebenso OLG Köln GRUR 2000, 417 ff. – Elektronischer Pressespiegel; OLG Hamburg ZUM 2000, 960 ff.; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2002, Az.: 2/03 O 419/01, S. 10; Löffler/Löffler, Presserecht, UrhGBT, Rn. 92; Soehring, Presserecht, Rn. 3.22; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien, S. 115; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 573; vgl. hierzu auch Löffler/Bullinger, Presserecht, § 1 LPG, Rn. 214; Maaß, Elektronische Pressespiegel im Lichte des Urheberrechts, S. 726; Wallraf, AfP 2000, 23, 26; Wild, AfP 1989, 701, 705.

  289. 289.

    So aber Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 79; wie hier Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 126; s.a. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 202 f.

  290. 290.

    So zutreffend Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 206 mit Hinweis auf AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66: „In einem Punkt bringt der Entwurf eine Erweiterung gegenüber dem geltenden Recht [§ 18 LUG], indem neben den Zeitungen auch Informationsblätter, die im wesentlichen den Tagesinteressen dienen, in die Regelung einbezogen werden.“

  291. 291.

    Vgl. Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 202 f.

  292. 292.

    Vgl. BGH GRUR 2005, 670, 671 – WirtschaftsWoche: „Auch der Begriff des Informationsblattes kann nicht als ein die Zeitschriften umfassender Oberbegriff herangezogen werden, weil damit unterhalb von Zeitungen angesiedelte Korrespondenzen, Nachrichten- und Informationsdienste gemeint sind“ (Hervorh. d. Verf.); s.a. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 65.

  293. 293.

    Die nach § 49 Abs. 1 S. 2 und S. 3 UrhG vorgesehene Pflicht zur Zahlung einer verwertungsgesellschaftspflichtigen angemessenen Vergütung steht freilich jedem Urheber gleichermaßen zu. Gleichwohl liegt es in der Natur der Sache, dass die Artikel und Rundfunkkommentare der bei überregional und international agierenden Medienunternehmen tätigen Redakteure weitaus häufiger übernommen werden, als die Beiträge der Urheber ausschließlich regional verbreiteter Publikationen.

  294. 294.

    Vgl. Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 131.

  295. 295.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 31.

  296. 296.

    Die Tätigkeit der „Berichterstattung“ wird mitunter auch als „wirklichkeitsgetreue Schilderung einer tatsächlichen Gegebenheit“ definiert (vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 10; Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 6). Aber auch dieser Definition zufolge ist für die Annahme einer Berichterstattung zweifellos mehr erforderlich, als ein bloßes Zusammenstellen von publizierten Fremdbeiträgen.

  297. 297.

    Im Ergebnis ebenso Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 80 f.; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, S. 33; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, S. 59; Niemann, CR 2002, 817, 825; Wallraf, AfP 2000, 23, 26.

  298. 298.

    Vgl. Soehring, Presserecht, Rn. 3.22.

  299. 299.

    Dass die „Informationsfreiheit der Allgemeinheit“ allein kein tragfähiges Argument zur Begründung einer auf § 49 UrhG gestützten Weiterverbreitungsfreiheit bzgl. fremder Medieninhalte ist, wurde bereits ausgeführt. Siehe hierzu oben: „Free flow of information?“, S. 222 ff.

  300. 300.

    Ebenso Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 194; s.a. OLG Hamburg ZUM 2000, 960, 963. Siehe hierzu auch unten: „Keine kommerzielle Nutzung“, S. 238 ff.

  301. 301.

    Zur deklaratorischen Natur des § 49 Abs. 2 UrhG siehe bereits oben: „Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare – § 49 UrhG“, S. 192 ff.

  302. 302.

    Insoweit zutreffend Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 202 f.

  303. 303.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66.

  304. 304.

    Siehe hierzu oben: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff.

  305. 305.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12; ebenso Dreier/Schulze, § 49 Rn. 17; Eidenmüller, CR 1992 321, 323; a.A. Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; Wild, AfP 1989, 701, 705.

  306. 306.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 12.

  307. 307.

    Gegen eine Zulässigkeit von Internet-Pressespiegeln auch Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 232 ff.; ebenso Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 201 f.

  308. 308.

    So schon Ekrutt, GRUR 1975, 358, 359; s.a. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 9; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 5; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 59.

  309. 309.

    Vgl. OLG Hamburg ZUM 2000, 960, 964; Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 342.

  310. 310.

    Vgl. Loewenheim, GRUR 1996, 636, 640; Katzenberger, Elektronische Printmedien und Urheberrecht, S. 61; Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 572; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Printmedien, S. 111.

  311. 311.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 5.

  312. 312.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 59.

  313. 313.

    Die Begrenzung bezieht sich also grundsätzlich nur auf das zur Entnahme dienende Quellmedium (so die wohl h. M., vgl. etwa Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 14; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 9; Loewenheim, Urheberrechtliche Grenzen der Verwendung geschützter Dokumente in Datenbanken, S. 75; so wohl auch Dreier/Schulze, § 49 Rn. 9; a.A. v. Gamm, UrhG, § 49 Rn. 5, der von einer quantitativen Beschränkung sowohl in Bezug auf die benutzten Werke als auch auf das aufnehmende Werk ausgeht).

  314. 314.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 9; s.a. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 9; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 14; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 97; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 640.

  315. 315.

    Siehe hierzu Eidenmüller, CR 1992 321, 322.

  316. 316.

    So Berger/Degenhart, AfP 2002, 557, 572.

  317. 317.

    Vgl. hierzu etwa Schricker/Melichar, § 49 Rn. 9; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 14; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 5 sowie Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 59 m. w. N.

  318. 318.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 9; Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 5; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 4.

  319. 319.

    Vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen oben: „Verwendung fremder Werke und Leistungen“, Kapitel 4, S. 87 ff.

  320. 320.

    Zur Definition des Begriffs „Internetplattform“ vgl. oben Kapitel 4, Fn. 46.

  321. 321.

    Siehe näher hierzu oben: „Online-Video-Plattformen“, Kapitel 3, S. 67 ff.

  322. 322.

    Vgl. hierzu auch die Ausführungen oben zu der Frage, wer in wirtschaftlicher Hinsicht von der Bereitstellung von UGC profitiert: „Ökonomische Grundgedanken“, Kapitel 4, S. 97 ff.

  323. 323.

    Siehe hierzu bereits oben: „Verwertungsrechte“, Kapitel 5, S. 123 f.

  324. 324.

    So die wohl h. M., vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 36; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 18; Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 194; Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 237 f.; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 114; vgl. hierzu auch die Ausführungen von Nordemann zur Unzulässigkeit des Vertriebs von Rundfunkmitschnitten in: Fromm/Nordemann/Nordemann, § 49 Rn. 3; vgl. aus der Rspr. bereits OLG Düsseldorf AfP 1988, 93; OLG Hamburg ZUM 2000, 960, 963; BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel; dem folgend OLG Hamburg AfP 2003, 356, 359 sowie KG Berlin AfP 2004, 278, 281.

  325. 325.

    Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus der AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 63: „Dabei ist darauf zu achten, dass das Urheberrecht keinen Einschränkungen unterworfen wird, die lediglich dem wirtschaftlichen Interesse einzelner Werknutzer dienen. Es muss auch vermieden werden, dass eine an sich im Allgemeininteresse gebotene Einschränkung mittelbar zu einer nicht gerechtfertigten Förderung derartiger wirtschaftlicher Einzelinteressen führt.“

  326. 326.

    Siehe hierzu oben: „Bereitstellung über nutzereigene Webseiten“, Kapitel 4, S. 99 ff.

  327. 327.

    Siehe hierzu oben: „Bereitstellung über fremde Webseiten“, Kapitel 4, S. 103 ff.

  328. 328.

    Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen zu „Einzelne Artikel und Abbildungen“, S. 224 ff.

  329. 329.

    Im Rahmen der Diskussion um eine digitale Pressespiegelfreiheit gemäß § 49 UrhG bezüglich eines selektiven Datenbankabrufs ebenso Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 153 m. w. N.

  330. 330.

    Zu Begriff und Abgrenzung des „beitragsspezifischen“ Verwertungserlöses vgl. die Ausführungen oben unter „Vergütete Bereitstellung“, Kapitel 4, S. 113 ff.

  331. 331.

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des LG München GRUR-RR 2008, 303 ff. – studi.de, in dem das Gericht klargestellt hat, dass „nicht jede Werbeeinblendung auf einer privaten Homepage […] ein ‚Handeln im geschäftlichen Verkehr‘ i. S. v. § 14 MarkenG [begründet]“ und dass auch „die Inanspruchnahme von Web-Diensten, die – gesponsert durch Werbung – kostenfrei angeboten werden, in einem erkennbar privat ausgerichteten Webauftritt […] für sich allein genommen noch keine Zielrichtung erkennen [lässt], entweder selbst wirtschaftlich tätig zu werden oder gar eine fremde erwerbswirtschaftliche Tätigkeit zu fördern.“ Das Gericht hat hier zutreffend erkannt, dass allein die Schaltung von Webseiten-Werbung i. d. R. noch keinen ausreichenden Grund darstellt, von einer Beeinträchtigung eines auf der Webseite befindlichen immaterialgüterrechtlichen Schutzobjektes (wie z. B. einer Marke) auszugehen. Dieses Ergebnis lässt sich nach Auffassung des Verfassers auch auf den vorliegenden Sachverhalt transferieren, wo der Ansatz im Rahmen der Schrankenauslegung fruchtbar gemacht werden kann.

  332. 332.

    Für eine Anwendung der vom BGH für elektronische Pressespiegel aufgestellten Einschränkung der Übernahme in eine grafische Datei auch bei der öffentlichen Zugänglichmachung (z. B. durch eine andere Zeitung) vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 13; so wohl auch Dreier/Schulze, § 49 Rn. 19.

  333. 333.

    Vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel.

  334. 334.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 967 – Elektronischer Pressespiegel.

  335. 335.

    Ebenso Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 85; ähnlich auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 223 ff., der vorschlägt, die Pressespiegelnutzung zukünftig der vertraglichen Lizenzierung durch die Beteiligten zu überlassen; näher zur Frage der Privilegierung einer kommentarlosen Weiterverbreitung siehe oben: „Kommentarlose Weiterverbreitung“, S. 221 ff.

  336. 336.

    So ausdrücklich Schricker/Melichar, § 49 Rn. 13.

  337. 337.

    Vgl. Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 198.

  338. 338.

    Ebenso Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 198.

  339. 339.

    Siehe näher hierzu oben: „Zweck von § 49 UrhG“, S. 209 ff.

  340. 340.

    Die Abkürzung „OCR“ steht für „Optical Character Recognition“ (engl. etwa für „Optische Zeichenerkennung“) und beschreibt die softwarebasierte automatische Texterkennung von gedruckten Vorlagen.

  341. 341.

    Siehe hierzu auch Spindler, AfP 2006, 408, der mit Blick auf den technischen Fortschritt zu Recht bezweifelt, ob die Unterscheidung zwischen Faksimile-Dateien und recherchierbaren Volltextdateien auf Dauer tragfähig ist.

  342. 342.

    Dreier spricht von einem „zeitlich engen Bezug“ (vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 8). Der OGH fordert das „Vorliegen eines tagesaktuellen Vorgangs“ (vgl. OGH MR 1997, 320 ff.).

  343. 343.

    Vgl. Wild, AfP 1989, 701, 705; Loewenheim, GRUR 1996, 636, 640; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 96; Schricker/Melichar, § 49 Rn. 8; Dreier/Schulze, § 49 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 49 Rn. 9; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 15; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 61; a.A. Möhring/Nicolini/Engels, § 49 Rn. 16.

  344. 344.

    Vgl. Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 61 m. w. N.

  345. 345.

    Vgl. hierzu BVerfG GRUR 2001, 149 ff. – Germania III; BGH GRUR 2003, 956 f. – Gies-Adler; BGH GRUR 2002, 605, 636 – Verhüllter Reichstag.

  346. 346.

    Vgl. BVerfGE 79, 29, 40 – Vollzugsanstalten.

  347. 347.

    Vgl. BVerfGE 49, 382, 392 – Kirchenmusik; BVerfGE 31, 229, 239 – Kirchen- und Schulgebrauch; vgl. auch BVerfGE 41, 29, 51; BVerfGE 77, 240, 255; BVerfGE 81, 298, 308.

  348. 348.

    Siehe hierzu oben: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff.

  349. 349.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „§ 49 UrhG als Privileg traditioneller Massenmedien?“, S. 215 ff.

  350. 350.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 1.

  351. 351.

    Für eine Beibehaltung der Schranke des § 49 UrhG auch im digitalen Umfeld vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 213 ff.

  352. 352.

    So die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 62 (Hervorh. d. Verf.).

  353. 353.

    Koch, Die Auswirkungen der digitalen Informationstechnologien auf die Schranken des Urheberrechts, S. 50; vgl. hierzu auch Fromm/Nordemann/Nordemann, § 51 Rn. 11.

  354. 354.

    Vgl. hierzu die Ergebnisse der Fünfjahresstudie zur intermedialen Verteilung der täglichen Aufmerksamkeit auf die einzelnen Medien in: Oehmichen/Schröter, Medienübergreifende Nutzungsmuster: Struktur- und Funktionsverschiebungen, S. 399; ausführlich hierzu oben: „Mediennutzung und Meinungsbildung im Web 2.0“, S. 216 ff.

  355. 355.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 578.

  356. 356.

    Die Entwicklung des Internets zum Web 2.0 sowie das hiermit verbundene Phänomen des UGC ist auch im Zusammenhang mit der Diskussion um ein einheitliches Mediengrundrecht von Bedeutung. Sie sind ein weiterer Beleg für die Entwicklung des Zusammenwachsens der Medien und deren Protagonisten, die letztlich dafür sprechen, die bisher deutlich voneinander getrennten Grundrechte der „Presse-“, „Rundfunk-“ und „Filmfreiheit“ stärker im Sinne eines einheitlichen, die Freiheit der Medien insgesamt sichernden Grundrechts zu interpretieren. Dieses Grundrecht umfasst dann auch die Betätigungen innerhalb der „neuen Medien“, die an die Allgemeinheit gerichtet sind und bestimmt oder geeignet sind, die öffentliche Meinung zu beeinflussen (vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 963). Hierzu wird man im Ergebnis wohl auch nutzergenerierte Medieninhalte zu zählen haben.

  357. 357.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 4.

  358. 358.

    Vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f. – Kirchen- und Schulgebrauch.

  359. 359.

    Vgl. BVerfGE 31, 229, 238 – Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 392 – Kirchenmusik.

  360. 360.

    Vgl. Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 1; BVerfGE 31, 229 ff. – Kirchen- und Schulgebrauch.

  361. 361.

    Vgl. Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 217.

  362. 362.

    Vgl. BGH GRUR 1999, 707, 709 – Kopienversanddienst; BVerfGE 31, 229, 243 – Kirchen- und Schulgebrauch; BVerfGE 49, 382, 400 – Kirchenmusik; BVerfGE 79, 29, 41 – Vollzugsanstalten.

  363. 363.

    Vgl. Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 160.

  364. 364.

    So zutreffend Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 224.

  365. 365.

    Siehe hierzu oben: „Begriffsdefinition“, Kapitel 1, S. 25.

  366. 366.

    Massenmedien sind durch drei Charakteristika bestimmt, ohne dass diese rechtlich festgelegt wären: 1. verbreitet werden geistige, optische und akustische Gehalte, 2. die Verbreitung erfolgt durch distanzüberwindende technische Mittel und 3. die Verbreitung richtet sich an eine Vielzahl von Personen (vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 8). All diese Voraussetzungen werden vorliegend von UGC erfüllt.

  367. 367.

    Zur Substitutionsproblematik im Zusammenhang mit (elektronischen) Pressespiegeln siehe eingehend Vogtmeier, Elektronischer Pressespiegel in der Informationsgesellschaft, S. 149 ff.; Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 215 f.; Glas, Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel, S. 97 ff.; Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 200 ff.

  368. 368.

    So auch Rogge, Elektronische Pressespiegel, S. 217.

  369. 369.

    Siehe hierzu oben: „Recht auf Anerkennung der Urheberschaft – § 13 UrhG“, Kapitel 5, S. 158 ff.

  370. 370.

    Der Begriff „Backlink“ (engl. etwa für „eingehender Link“) oder auch „Inbound-Link“ bezeichnet einen hypertextuellen Verweis im Internet, der auf eine andere Webseite zeigt. Diese eingehenden Links spielen seit der Pagerank-Bewertung von Google eine bedeutende Rolle. Hier wird die Relevanz einer Webseite an der Anzahl und der Qualität der eingehenden Links gemessen. Je mehr Links von Seiten, die selbst viele Links auf sich ziehen und damit qualitativ hochwertig sind, auf die betreffende Webseite verweisen, desto höher ist deren Relevanz (vgl. Erlhofer, Suchmaschinen-Optimierung, S. 437 f.).

  371. 371.

    Der „Pagerank“ bezeichnet die Link-Popularität einer Webseite bei Google. Je mehr eingehende Verweise eine Webseite verzeichnen kann, desto höher ist ihr Pagerank (vgl. Erlhofer, Suchmaschinen-Optimierung, S. 445).

  372. 372.

    Eingehend zu Gewichtung und Relevanz einzelner Internetseiten innerhalb der suchmaschineninternen Bewertungsprozesse sowie der hierauf beruhenden Pagerank-Berechnung siehe etwa Erlhofer, Suchmaschinen-Optimierung, S. 115 ff.

  373. 373.

    Vgl. hierzu die Ausführungen von Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 226 f.

  374. 374.

    Siehe hierzu oben: „Bereitstellung über nutzereigene Webseiten“, Kapitel 4, S. 99 ff.

  375. 375.

    Siehe hierzu oben: „Faksimile-Beschränkung“, S. 240 ff.

  376. 376.

    Zur Diversifikation im Bereich der Tagespresse vgl. Jeff Jarvis im Interview mit Rainer Stadler, in: Süddeutsche Zeitung Magazin, Nr. 19 vom 8. Mai 2009, Wozu Zeitung?, S. 10: „Die meisten Zeitungen produzieren Tag für Tag ein vollwertiges Nachrichtenangebot. Im Internet ist das nicht mehr nötig, weil der Rest der Welt nur einen Link entfernt ist. Eine Regionalzeitung braucht im Internet keinen eigenen Kinokritiker mehr. Wozu Filme rezensieren, die im Internet und auch in den großen Zeitungen schon dutzendfach besprochen wurden? Im Internet gilt die Maxime: Tu nur das, was du am besten kannst. Für alles Übrige gibt es Links.“

  377. 377.

    Zur Vergütungspflicht bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Lizenz gem. § 49 Abs. 1 S. 1 UrhG siehe sogleich unter: „Vergütungspflicht“, S. 262 f.

  378. 378.

    Zur Rechtmäßigkeit bloßer Vergütungsansprüche bei im Allgemeininteresse liegender Massennutzungen vgl. die wegweisenden Ausführungen von Hilty, Verbotsrecht vs. Vergütungsanspruch, S. 325, 339 ff. m. w. N.

  379. 379.

    Zur wechselseitigen Privilegierung von Print- und Rundfunkmedien siehe bereits oben: „Zweck von § 49 UrhG“, S. 209 ff.

  380. 380.

    Siehe hierzu oben: „Wortlaut als Subsumtionshindernis“, S. 208 f.

  381. 381.

    So auch Dreier, Konvergenz und das Unbehagen im Urheberrecht, S. 78 f.

  382. 382.

    Vgl. Dreier, Konvergenz und das Unbehagen im Urheberrecht, S. 88.

  383. 383.

    Vgl. Dreier, Konvergenz und das Unbehagen im Urheberrecht, S. 78 f.

  384. 384.

    Zu Begriff und Funktionsweise eines Podcatchers sowie den unterschiedlichen Distributionsmöglichkeiten für Podcasts und Vlogs siehe bereits oben: „Podcasts“, Kapitel 2, S. 40 f. sowie „Video-Blogs“, Kapitel 2, S. 42 f.

  385. 385.

    Insoweit zutreffend Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 19 ff.; ebenso Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 375 f.

  386. 386.

    Wie bereits erörtert kommt insbesondere eine Privilegierung über § 44 a UrhG nicht in Betracht, da weder eine flüchtige noch eine rein begleitende Vervielfältigung i. S. v. § 44 a UrhG vorliegt; siehe näher hierzu oben: „Freigestellte Verwertungshandlungen“, S. 189 ff.

  387. 387.

    Vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 87 Rn. 12.

  388. 388.

    Vgl. etwa Schricker/Melichar, § 55 Rn. 6; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 55 Rn. 4; Dreier in: Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 168; Möhring/Nicolini/Gass, § 55 Rn. 30.

  389. 389.

    Siehe hierzu oben: „Aufnahmerecht i. S. d. §§ 77, 87 UrhG“, Kapitel 5, S. 133 ff.

  390. 390.

    Zur grundsätzlichen Analogiefähigkeit urheberrechtlicher Schrankenbestimmungen siehe oben: „Auslegung und Anwendung der Schrankenbestimmungen“, S. 178 ff.

  391. 391.

    Vgl. Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 889.

  392. 392.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 74 f.

  393. 393.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 373.

  394. 394.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 55 Rn. 1; Schricker/Melichar, § 55 Rn. 1; Möhring/Nicolini/Gass, § 55 Rn. 1.

  395. 395.

    Die zu Sendezwecken hergestellten Werkkopien sind zwar regelmäßig auch von einer gewissen Dauer; der entscheidende Unterschied liegt jedoch in der Dauer der Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen Vervielfältigungsstücks durch die Öffentlichkeit. Diese ist bei der öffentlichen Zugänglichmachung um ein Vielfaches höher, als bei der einmaligen flüchtigen Rundfunksendung.

  396. 396.

    Ebenso Dreier in: Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 168.

  397. 397.

    Im Ergebnis ebenso Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 375.

  398. 398.

    § 52a UrhG regelt die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, dessen Absatz 3 folgenden Wortlaut besitzt: „Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.“

  399. 399.

    Hinsichtlich der grundsätzlichen Privilegierungswürdigkeit nutzergenerierter Medieninhalte siehe oben: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff.

  400. 400.

    Vgl. Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 901.

  401. 401.

    Siehe hierzu oben: „Online-Medien“, S. 197 ff.

  402. 402.

    So schon Löffler, NJW 1980, 201, 205; für eine technologieneutrale Umschreibung des von § 49 UrhG intendierten Verwertungsfreiraums siehe auch die Ausführungen nebst Regelungsvorschlag bei Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 213 ff.

  403. 403.

    Zuständig für die Verwaltung der gesetzlichen Vergütungsansprüche ist für Artikel die „VG WORT“ – Verwertungsgesellschaft WORT, München, erreichbar unter der URL: http://www.vgwort.de [07.08.2009] sowie für Abbildungen aller Art grundsätzlich die „VG BILD-KUNST“ – Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST, Bonn, erreichbar unter der URL: http://www.bildkunst.de [07.08.2009].

  404. 404.

    So auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 234.

  405. 405.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 49 Rn. 21.

  406. 406.

    Vgl. hierzu den GEMA-Tarif „S-VR/Hf-Pr (Tarif Radio/Webradio)“, abrufbar unter der URL: http://www.gema.de/index.php?eID=download_file&file = 22 [07.08.2009].

  407. 407.

    Vgl. Schricker/Melichar, § 49 Rn. 23; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 49 Rn. 33.

  408. 408.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 1 mit Hinweis auf AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 66 f.

  409. 409.

    Vgl. AmtlBegr. zum „1. Korb“, BT-DruckS. 15/38, S. 19; s.a. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 50 Rn. 5; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 3.

  410. 410.

    Der Wortlaut des § 50 UrhG bezieht sich ganz allgemein auf „Werke“, womit sich der Ausnahmetatbestand auf alle Werkarten i. S. v. § 2 Abs. 1 UrhG bezieht. Aufgrund der einschlägigen gesetzesinternen Verweise schränkt § 50 UrhG darüber hinaus jedoch auch die Rechte betroffener Leistungsschutzberechtigter ein. So erklären die §§ 83, 85 Abs. 4, 87 Abs. 4, 94 Abs. 4 sowie § 95 über § 94 UrhG die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 des UrhG („Schranken des Urheberrechts“) für sie als entsprechend anwendbar. Für Lichtbilder i. S. v. § 72 UrhG gelten die Schrankenregelungen bereits aufgrund des grundsätzlichen Verweises auf Lichtbildwerke in § 72 Abs. 1 UrhG.

  411. 411.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 9; dem folgend auch Dreier/Schulze, § 50 Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 2.

  412. 412.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 2 mit Hinweis auf Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 5; ähnlich auch Schricker/Vogel, § 50 Rn. 9; Dreier/Schulze, § 50 Rn. 3.

  413. 413.

    Eingehend zu den Auswirkungen von UGC auf den traditionellen Journalismus siehe Probst, User Generated Content im Journalismus.

  414. 414.

    Siehe näher hierzu oben: „Nutzer-Artikel“, Kapitel 2, S. 34 f.

  415. 415.

    Siehe näher hierzu oben Kapitel 3, Fn. 141.

  416. 416.

    Siehe näher hierzu oben Kapitel 3, Fn. 107.

  417. 417.

    Vgl. hierzu bereits OLG Frankfurt GRUR 1985, 380 ff. – Operneröffnung sowie zuletzt LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az.: 28 O 811/08.

  418. 418.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 50 Rn. 5; v. Gamm, UrhG, § 50 Rn. 3; Schricker/Vogel, § 50 Rn. 11; Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 5; s.a. BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  419. 419.

    Allg. Meinung, vgl. etwa Schricker/Vogel, § 50 Rn. 12; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 4; BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  420. 420.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 50 Rn. 5; BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  421. 421.

    Vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rn. 3; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 4; Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 5; Dreier/Schulze, § 50 Rn. 4; Schricker/Vogel, § 50 Rn. 11; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 50 Rn. 5.

  422. 422.

    Vgl. BGH GRUR 1983, 25, 26 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; OLG Frankfurt GRUR 1985, 380, 382 – Operneröffnung; BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  423. 423.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 50 Rn. 4.

  424. 424.

    Siehe hierzu oben: „Angemessenheit der Privilegierung“, S. 248 ff.

  425. 425.

    So zutreffend Schricker/Vogel, § 50 Rn. 1.

  426. 426.

    Bezüglich einer etwaigen hierdurch entstehenden Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung der Urheber und Rechteinhaber siehe sogleich unter: „Keine unangemessene Benachteiligung“, S. 276 f.

  427. 427.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 21; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II.

  428. 428.

    So wörtlich OLG Frankfurt GRUR 1985, 380, 382 – Operneröffnung; ebenso Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 3.

  429. 429.

    Vgl. BGH GRUR 1983, 25, ff. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; BGH GRUR 1983, 28, 30 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  430. 430.

    Vgl. näher hierzu etwa Schricker/Vogel, § 50 Rn. 19 f.

  431. 431.

    Vgl. BGH GRUR 1983, 25 ff. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I.

  432. 432.

    Siehe hierzu oben: „Originäre Nutzeraufzeichnung“, Kapitel 4, S. 88 ff.

  433. 433.

    Siehe eingehend hierzu oben: „Erzeugung wahrnehmbarer elektronischer Medieninhalte“, Kapitel 4, S. 84 f.

  434. 434.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 12; BGH GRUR 2002, 1050, 1051 – Zeitungsbericht als Tagesereignis.

  435. 435.

    Vgl. hierzu OLG Köln GRUR-RR 2005, 105 f. – Elektronischer Fernsehprogrammführer, das zutreffend auch das aktuelle Fernsehprogramm oder einzelne Programmpunkte hieraus als (imaginäre) kulturelle Tagesereignisse i. S. v. § 50 UrhG angesehen und so die Wiedergabe eines Fotos aus einer bevorstehenden Sendung für erlaubnisfrei zulässig erachtet hat.

  436. 436.

    Mit dem Begriff „virtuelle Welt“ sind hier mittels Computer simulierte, dreidimensionale Räume gemeint, in denen der Benutzer den wiedergegebenen Bildausschnitt und insbesondere die Perspektive der Wiedergabe bestimmt. Dabei wird durch eine fortlaufende Anpassung der Bilder dem Benutzer der Eindruck vermittelt, dass er sich in dem künstlichen Raum befindet (vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 419).

  437. 437.

    Vgl. hierzu BGH GRUR 1983, 28, 30 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, der das Beschaffen, Aufschlagen und Betrachten eines bei einem Verlag neu erschienenen Kunstbandes dem Besuch und der Besichtigung einer entsprechenden Kunstausstellung gleichgestellt hat.

  438. 438.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 5; dem folgend Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 4.

  439. 439.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 4.

  440. 440.

    Vgl. hierzu LG Hamburg GRUR 1989, 591 – Neonrevier.

  441. 441.

    Vgl. hierzu auch das Beispiel bei Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 4.

  442. 442.

    Siehe hierzu auch oben: „Eingeschränkte Nutzungsdauer“, S. 243 f.

  443. 443.

    Vgl. hierzu Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 50 Rn. 7: „Anders als bei der Berichterstattung in Druckschriften und sonstigen Datenträgern ist bei der Funk- und Filmberichterstattung nicht erforderlich, dass diese im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung trägt.“

  444. 444.

    So auch Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 239; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 3; a.A. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 14.

  445. 445.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 14; dem folgend Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 112; s.a. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 239 f.

  446. 446.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 239.

  447. 447.

    So auch vgl. Oekonomidis, Die Zitierfreiheit im Recht Deutschlands, Frankreichs, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten, S. 70; siehe näher hierzu bereits die Ausführungen im Zusammenhang mit § 49 UrhG unter: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff.

  448. 448.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 1.

  449. 449.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, Rn. 28.

  450. 450.

    Siehe hierzu oben: „Wertender Interessenvergleich“, S. 253 ff.

  451. 451.

    Dies zeigt sich eindrucksvoll an der kürzlich vorgenommenen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 50 UrhG auf digitale Online-Medien durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003 (vgl. AmtlBegr. zum „1. Korb“, BT-DruckS. 15/38, S. 19).

  452. 452.

    Vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rn. 2.

  453. 453.

    Siehe näher hierzu oben Kapitel 3, Fn. 107.

  454. 454.

    Vgl. hierzu die grundlegenden Argumentationslinien zur Weiterverbreitungsfreiheit bezüglich fremder Artikel und Rundfunkkommentare mittels nutzergenerierter Medieninhalte oben: „Privilegierungswürdigkeit“, S. 212 ff. sowie „Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung“, S. 244 ff.

  455. 455.

    Siehe hierzu ausführlich oben: „Mediennutzung und Meinungsbildung im Web 2.0“, S. 216 ff.

  456. 456.

    Siehe hierzu ausführlich oben: „Verfassungsmäßigkeit der Privilegierung“, S. 244 ff.

  457. 457.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 1.

  458. 458.

    Vgl. hierzu auch BGH GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I: „Dadurch werden die Interessen des Urhebers in aller Regel nicht nennenswert beeinträchtigt, sondern eher gefördert. Die Vervielfältigung und Verbreitung eines Werkes in einer Tageszeitung wird nach der Lebenserfahrung das Interesse am Künstler und seinem Werk wecken bzw. verstärken und kommt daher letztlich auch dem Künstler zugute.“ Dem folgend auch Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 4.

  459. 459.

    Siehe hierzu oben: „Crowdsourcing und Engagement-Marketing“, Kapitel 3, S. 74 f.

  460. 460.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „Veröffentlichung der Medieninhalte im Internet“, Kapitel 4, S. 94 ff.

  461. 461.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 13 mit Hinweis auf BGHZ 37, 1, 12 f. – AKI; dem folgend Schricker/Vogel, § 50 Rn. 14.

  462. 462.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 109.

  463. 463.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 9.

  464. 464.

    Vgl. v. Gamm, UrhG, § 50 Rn. 6.

  465. 465.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 23.

  466. 466.

    Vgl. LG Köln, Urteil vom 13.5.2009, Az.: 28 O 811/08.

  467. 467.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 50 Rn. 8 mit Hinweis auf BGH GRUR 1983, 28, 29 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II.

  468. 468.

    Vgl. BGH GRUR 1983, 25, 27 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; dem folgend Möhring/Nicolini/Engels, § 50 Rn. 14; ebenso Wandtke/Bullinger/Lüft, § 50 Rn. 6; Dreier/Schulze, § 50 Rn. 7; a.A. Schricker/Vogel, § 50 Rn. 19.

  469. 469.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 50 Rn. 8; siehe näher hierzu Schricker/Vogel, § 50 Rn. 24.

  470. 470.

    Zur Unzulässigkeit einer vollständigen Übertragung öffentlicher Konzert- bzw. Opernaufführungen vgl. OLG Frankfurt GRUR 1985, 380 ff. – Operneröffnung sowie OGH GRUR Int. 1971, 41 ff. – Bad Ischler Operettenwochen.

  471. 471.

    Siehe hierzu bereits oben: „Erfordernis der Berichterstattung“, S. 265 f.

  472. 472.

    Problematisch erscheint dabei jedoch die fehlende Anwendbarkeit der gesetzlichen Schrankenbestimmungen der §§ 44 a ff. UrhG, sofern es sich bei Online-Computer-Rollenspielen, wie z. B. SecondLife, um Computerprogramme i. S. v. § 69 a UrhG handelt, da § 69 d UrhG eine abschließende Auflistung der Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen der § 69 c UrhG enthält. Interessant wäre in diesem Zusammenhang eine Untersuchung, inwieweit eine multimediale Berichterstattung über ein Ereignis innerhalb eines kollektiv verwendeten Computerprogramms (überhaupt) eine Beeinträchtigung der zustimmungsbedürftigen Handlungen an Computerprogrammen nach § 69 c UrhG darstellt und wie ein etwaiger Interessenskonflikt zufrieden stellend gelöst werden könnte. Dies kann im Rahmen vorliegender Untersuchung jedoch nicht geleistet werden.

  473. 473.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 63 Rn. 2; dem folgend Schricker/Dietz, § 63 Rn. 12.

  474. 474.

    Vgl. Schricker/Dietz, § 63 Rn. 12.

  475. 475.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 243.

  476. 476.

    Dies muss angesichts des generalklauselartigen und nun verstärkt auf den „Zweck des Zitats“ abstellenden Gesetzeswortlauts zumindest für all diejenigen Leistungsschutzrechte gelten, die mit dem zitierten Werk unmittelbar und damit praktisch untrennbar verbunden sind. So erscheint es bspw. geboten und durchaus gerechtfertigt, sämtliche an Bild-, Ton- und Filmaufnahmen – in Form von handelsüblichen Ton- und Bildtonträgern – veröffentlichter Musik- und Filmwerke bestehenden Leistungsschutzrechte zur Ermöglichung deren Zitierens gemeinsam mit den Rechten der betroffenen Urheber einzuschränken (vgl. hierzu auch die Entscheidung BGH GRUR 1987, 362 ff. – Filmzitat, in der die Übernahme mehrerer – auch leistungsschutzrechtlich – geschützter Filmausschnitte in ein zitierendes Filmwerk insgesamt als zulässig erachtet wurde). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn dem Zitierenden die Herstellung einer eigenen originären Aufzeichnung des zu zitierenden (Original-)Werkes im Einzelfall möglich ist und zugemutet werden kann, wie es z. B. bei berühmten Gemälden oder sonstigen öffentlich zugänglichen Kunstwerken der Fall sein kann (siehe zu dieser Problematik auch Schack, UrhR, Rn. 491; für eine Erstreckung der Zitierfreiheit auf Reproduktionsfotografien Stang, ZGE 2009, 167, 197 ff. m. w. N.).

  477. 477.

    So die h. M., vgl. etwa Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 8; Dreier/Schulze, § 51 Rn. 6; Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 11; Fromm/Nordemann/Vinck, § 51 Rn. 3; v. Gamm, UrhG, § 51 Rn. 8; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 132 sowie Schricker/Schricker, § 51 Rn. 20 m. w. N. aus Lit. und Rspr.

  478. 478.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 53.

  479. 479.

    Schon Löffler beklagte seinerzeit die allzu enge Regelung des Zitierrechts in § 51 UrhG, die mit dem Prinzip der Informationsfreiheit nicht vereinbar sei: „Sie erschwert die für eine demokratische Gesellschaft unentbehrliche Form einer freien, mit Dokumenten belegten geistigen und politischen Auseinandersetzung und Meinungsbildung.“ (vgl. Löffler, NJW 1980, 201, 205).

  480. 480.

    Im Rahmen der Änderungen durch das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ist die bisherige Struktur des § 51 UrhG in einen generalklauselartigen allgemeinen Teil (Satz 1) und einen solchen mit „Insbesondere-Beispielen“ (Satz 2) umgestellt worden. Damit wurde unter anderem auf die zwischenzeitlich ergangene ausweitende Rechtsprechung reagiert, die – ebenso wie die Literatur – die bisherige Formulierung zu Recht als zu eng und zu kasuistisch angesehen hat (vgl. Czychowski, GRUR 2008, 586, 588 f. sowie die AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 25).

  481. 481.

    Vgl. näher hierzu Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 1; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 53; AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 25.

  482. 482.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 6 m. w. N.

  483. 483.

    Ähnlich auch Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 53.

  484. 484.

    Vgl. Koch, Die Auswirkungen der digitalen Informationstechnologien auf die Schranken des Urheberrechts, S. 49.

  485. 485.

    Vgl. AmtlBegr. zum „2. Korb“, BT-DruckS. 16/1828, S. 25.

  486. 486.

    Ebenso Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 8.

  487. 487.

    So die wohl h. M., vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 41; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 18; Dreier/Schulze, § 51 Rn. 9; a.A. OLG München ZUM RD 1998, 124, 126.

  488. 488.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 9.

  489. 489.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 20; ebenso Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 8.

  490. 490.

    So Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 9.

  491. 491.

    Vgl. Czychowski, GRUR 2008, 586, 588 f.; ebenso Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 1; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 2.

  492. 492.

    So schon v. Gamm, UrhG, § 51 Rn. 8; s.a. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 21; dem folgend auch Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 133.

  493. 493.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 133.

  494. 494.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 8.

  495. 495.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 22 m. w. N.

  496. 496.

    So aber Fromm/Nordemann/Vinck, § 51 Rn. 3; dagegen Schricker/Schricker, § 51 Rn. 22; dem folgend auch Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 134.

  497. 497.

    Vgl. BGH GRUR 1973, 217 – Handbuch moderner Zitate; BGH GRUR 1994, 802 f. – Museumskatalog.

  498. 498.

    So wörtlich Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 67 II 2 a.

  499. 499.

    Siehe hierzu oben: „Erzeugung wahrnehmbarer elektronischer Medieninhalte“, Kapitel 4, S. 84 ff.

  500. 500.

    Einen ausreichenden „selbständigen Gedankeninhalt“ des zitierenden Werkes fordert insb. BGH GRUR 1994, 800, 802 f. – Museumskatalog.

  501. 501.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „Verbindung nutzereigener und fremder Werke und Aufzeichnungen“, Kapitel 4, S. 92 ff.

  502. 502.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 14.

  503. 503.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 5.

  504. 504.

    Schricker/Schricker, § 51 Rn. 14.

  505. 505.

    Vgl. etwa Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 51 Rn. 4; Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 5 sowie Schricker/Schricker, § 51 Rn. 16 m. w. N.

  506. 506.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 131 m. w. N. aus der Rspr.

  507. 507.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 14.

  508. 508.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 5; Schricker/Bearbeiter, § 51 Rn. 17; Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 5.

  509. 509.

    Vgl. BGH GRUR 1987, 362, 364 – Filmzitat; BGH GRUR 2008, 693, 696 – TV-Total.

  510. 510.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 3 m. w. N.; s.a. LG Berlin GRUR 2000, 797 – Screenshots.

  511. 511.

    Vgl. hierzu BGH GRUR 2008, 693, 696 – TV-Total.

  512. 512.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 51 Rn. 24.

  513. 513.

    Vgl. RGZ 130, 196, 199 f. – Codex aureus.

  514. 514.

    Vgl. hierzu Schricker/Schricker, § 51 Rn. 17.

  515. 515.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 5.

  516. 516.

    Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 4; Schricker/Schricker, § 51 Rn. 17; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 43.

  517. 517.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 152 – Germania III; zustimmend Schricker/Schricker, § 51 Rn. 17; Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 145; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 4, Dreier/Schulze, § 51 Rn. 4; Fromm/Nordemann/Vinck, § 51 Rn. 4; siehe eingehend hierzu Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 154 ff.

  518. 518.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 152 – Germania III.

  519. 519.

    Vgl. BVerfGE 79, 29, 42 – Vollzugsanstalten.

  520. 520.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 – Germania III.

  521. 521.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 43.

  522. 522.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 – Germania III.

  523. 523.

    Siehe hierzu oben: „Unterstützungsfunktion als zentraler Zitatzweck“, S. 287 f.

  524. 524.

    Vgl. Fechner, Medienrecht, 3. Kapitel, Rn. 115.

  525. 525.

    So auch BVerfG GRUR 2001, 149, 152 – Germania III.

  526. 526.

    Dietz zit.: nach Schricker/Schricker, § 51 Rn. 6.

  527. 527.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 6 m. w. N.

  528. 528.

    Siehe hierzu bereits oben: „Kombination fremder Werke und Aufzeichnungen“, Kapitel 4, S. 91 f.

  529. 529.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 152 – Germania III.

  530. 530.

    Ebenso Schack, Kunst und Recht, Rn. 352, 272 sowie Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 284 m. w. N.; siehe näher hierzu unten: „Freie Benutzung – § 24 UrhG“, S. 329 ff.

  531. 531.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 152 – Germania III.

  532. 532.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 51 Rn. 1.

  533. 533.

    Siehe hierzu bereits oben: „Verwendung von Gemeingut“, Kapitel 4, S. 85 f.

  534. 534.

    Vgl. hierzu insb. die „Partikelschutz-Entscheidung“ BGH ZUM 2009, 219, 220 – Metall auf Metall, nach der auch kleinste Teile leistungsschutzrechtlich geschützter Gegenstände selbständig urheberrechtlich geschützt sind. Siehe näher hierzu oben: „Partikelschutz-Entscheidung des BGH“, Kapitel 5, S. 128 f.

  535. 535.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 54.

  536. 536.

    Vgl. näher hierzu Schricker/Schricker, § 51 Rn. 45 m. w. N.

  537. 537.

    So auch Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 54.

  538. 538.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 54; so wohl auch Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 14; ebenfalls für eine restriktive Handhabung Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 248.

  539. 539.

    So zutreffend Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 54.

  540. 540.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 51 Rn. 5; Schricker/Schricker, § 51 Rn. 19.

  541. 541.

    Vgl. BGH GRUR 1987, 362, 364 – Filmzitat.

  542. 542.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 51 Rn. 5.

  543. 543.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 19.

  544. 544.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 15; Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 16; Schricker/Schricker, § 51 Rn. 45 m. w. N.

  545. 545.

    Ausführlich mit Beispielen aus der Rspr. siehe Schricker/Schricker, § 51 Rn. 45 sowie Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 44.

  546. 546.

    Ähnlich auch Ott, Linking und Framing, S. 387; Möhring/Nicolini/Waldenberger, § 51 Rn. 1; Schricker/Schricker, § 51 Rn. 7.

  547. 547.

    Siehe hierzu bereits ausführlich oben: „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. v. § 19 a UrhG“, Kapitel 5, S. 141 ff.

  548. 548.

    Insofern kann hier der Auffassung Claus’ nicht gefolgt werden, nach der Hyperlinks weder von der Funktion noch von dem gegebenen Nutzungspotential einem herkömmlichen Zitat entsprächen (vgl. Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 206).

  549. 549.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 15.

  550. 550.

    So auch Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 206.

  551. 551.

    Zur rechtlichen Einordnung eines Inline-Links bzw. framenden Hyperlinks als öffentliche Zugänglichmachung des verlinkten Schutzgegenstands i. S. v. § 19 a UrhG siehe oben: „Recht der öffentlichen Zugänglichmachung i. S. v. § 19 a UrhG“, Kapitel 5, S. 141 ff.

  552. 552.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 51 Rn. 6 unter Hinweis auf LG München, AfP 1994, 326.

  553. 553.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 51 Rn. 14.

  554. 554.

    Zur Unabhängigkeit des § 51 UrhG von anderen Schrankenregelungen vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 30.

  555. 555.

    Vgl. hierzu Schricker/Katzenberger, § 6 Rn. 15 ff.

  556. 556.

    Siehe hierzu bereits oben: „Privilegierungsrelevanz der Bereitstellungsform“, S. 277 f.

  557. 557.

    Vgl. Schricker/Schricker, § 51 Rn. 26.

  558. 558.

    Vgl. hierzu Schricker/Schricker, § 62 Rn. 19.

  559. 559.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Gass, § 62 Rn. 15.

  560. 560.

    Siehe hierzu bereits ausführlich oben: „Urheberpersönlichkeitsrechte“, Kapitel 5, S. 155 ff.

  561. 561.

    Zur urheberpersönlichkeitsrechtlichen Problematik einer Entstellung oder sonstigen Beeinträchtigung eines fremden Leistungsergebnisses im Zusammenhang mit UGC siehe bereits ausführlich oben: „Recht auf Integritätsschutz“, Kapitel 5, S. 163 ff. Zu einzelnen Fällen zulässiger Änderungen im Rahmen von § 62 i. V. m. § 39 UrhG vgl. Schricker/Gass, § 62 Rn. 12 ff. sowie Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 62 Rn. 12 ff.

  562. 562.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 63 Rn. 27.

  563. 563.

    So die wohl h. M., vgl. etwa Schricker/Dietz, § 63 Rn. 17 m. w. N.

  564. 564.

    Vgl. Schricker/Dietz, § 63 Rn. 18a.

  565. 565.

    Siehe hierzu ausführlich oben: „Anerkennungs- und Namensnennungsrecht“, Kapitel 5, S. 158 ff.

  566. 566.

    Ähnlich auch Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 63 Rn. 14; zustimmend Schricker/Dietz, § 63 Rn. 18.

  567. 567.

    Vgl. Schricker/Dietz, § 63 Rn. 14.

  568. 568.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 62 Rn. 24 f.

  569. 569.

    Ähnlich auch Dreier in: Schricker, Urheberrecht auf dem Weg zur Informationsgesellschaft, S. 174.

  570. 570.

    Vgl. LG Berlin GRUR 2000, 797, 798 – Screenshots.

  571. 571.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 63 Rn. 29.

  572. 572.

    Siehe hierzu oben: „Charakteristische Merkmale“, Kapitel 1, S. 24 f.

  573. 573.

    Die umfassende Beschränkung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe i. S. v. § 15 Abs. 2 S. 2, 19 ff. UrhG bei gleichzeitiger Normierung einzelner korrigierender Gegenausnahmen kritisiert Poeppel insofern zu Recht als „Konstruktionsfehler“ der Vorschrift (vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 260).

  574. 574.

    Gemäß § 27 S. 1 LUG bedarf es „für öffentliche Aufführungen eines erschienenen Werkes der Tonkunst der Einwilligung des Berechtigten nicht, wenn sie keinem gewerblichen Zwecke dienen und die Hörer ohne Entgelt zugelassen werden“.

  575. 575.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 70.

  576. 576.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 255 m. w. N.

  577. 577.

    Ebenso Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 258.

  578. 578.

    Zu den Nutzungsmotiven prosumierender Internetnutzer und deren Verhältnis zu den § 52 UrhG zugrunde liegenden Privilegierungszwecken siehe ausführlich unten: „7. Kapitel: Privilegierungsbedürfnisse im Urheberrechtsgesetz“, S. 373 ff.

  579. 579.

    Zu Wesen und Entstehung von UGC siehe ausführlich oben: „1. Kapitel: Begriff des User Generated Content“, S. 7 ff. sowie „Erzeugung wahrnehmbarer elektronischer Medieninhalte“, Kapitel 4, S. 84 ff.

  580. 580.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 14 c m. w. N.; a.A. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 53 Rn. 16, der für einen Schutz des gutgläubigen Nutzers plädiert.

  581. 581.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 14 c.

  582. 582.

    So zutreffend Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 53 Rn. 21; dem folgend Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 14 c.

  583. 583.

    So hat bspw. die UGC-Plattform YouTube von November 2007 bis Ende März 2009 mit der GEMA eine Lizenzvereinbarung getroffen, die es dem Plattformbetreiber erlaubte, Videos, die unter Verwendung von Musik aus dem GEMA-Repertoire hergestellt worden sind, unabhängig davon, ob es sich dabei um Musikvideos oder UGC handelte, öffentlich zugänglich zu machen. Auch mit den vier Musik-Majors EMI, Warner Music, Sony BMG und Universal hat die Videoplattform Lizenzvereinbarungen über die Nutzung ihres Werkkatalogs geschlossen.

  584. 584.

    Mitte Oktober 2007 haben sich die Rechteinhaber CBS, Disney, Fox Entertainment, Microsoft, NBC Universal, Sony Pictures und Viacom sowie die UGC-Plattformen Crackle, Dailymotion, MySpace, Sevenload und Veoh auf eine Reihe von Prinzipien im Umgang mit nutzergenerierten Medieninhalten („Principles for User Generated Content Services – Foster Innovation. Encourage Creativity. Thwart Infringement“) geeinigt. Der Text des Übereinkommens ist abrufbar unter der URL: http://www.ugcprinciples.com [23.09.2009].

  585. 585.

    „In coming together around these Principles, Copyright Owners and UGC Services recognize that they share several important objectives: (1) the elimination of infringing content on UGC Services, (2) the encouragement of uploads of wholly original and authorized user-generated audio and video content, (3) the accommodation of fair use of copyrighted content on UGC Services […] We believe that adhering to these Principles will help UGC Services and Copyright Owners achieve those objectives.“, vgl. „Principles for User Generated Content Services“, URL: http://www.ugcprinciples.com [23.09.2009].

  586. 586.

    Der Vollständigkeit halber ist hier zu erwähnen, dass die Rückausnahme des § 53 Abs. 5 S. 1 UrhG – wonach die Privatkopie-Schranke des Absatzes 1 keine Anwendung auf Datenbankwerke findet, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind – vorliegend unbeachtlich ist, da sich bereits das Urheberrecht am Datenbankwerk nicht auf die einzelnen Elemente erstreckt. Zur Frage der urheberrechtlichen Relevanz des Rückgriffs auf Inhalte einer als Datenbankwerk oder Datenbank zu qualifizierenden UGC-Plattform im Zusammenhang mit der Erzeugung von UGC siehe bereits ausführlich oben: „Verwertungsrechte“, Kapitel 5, S. 123 ff.

  587. 587.

    Vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 53; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 53 Rn. 46.

  588. 588.

    Vgl. hierzu die zutreffende Ansicht von Schricker/v. Ungern-Sternberg, § 19 Rn. 38 f.

  589. 589.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 12 unter Hinweis auf OLG München GRUR-RR 2003, 356, 366 – CD-Münzkopierautomaten.

  590. 590.

    Vgl. OLG München GRUR-RR 2003, 356, 366 – CD-Münzkopierautomaten.

  591. 591.

    Vgl. BGH GRUR 1997, 459, 462 – CB-Infobank I; Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 55; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 53 Rn. 13; Dreier/Schulze, § 53 Rn. 53; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 53 Rn. 44.

  592. 592.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 53 Rn. 55.

  593. 593.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Nordemann, § 53 Rn. 13.

  594. 594.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 53 Rn. 53; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 53 Rn. 13.

  595. 595.

    Vgl. BGH GRUR 1978, 474, 475 – Vervielfältigungsstücke.

  596. 596.

    Ob es sich bei dem zu privilegierenden Medienerzeugnis selbst um ein Werk oder ein sonstiges urheberrechtlich schutzfähiges Leistungsergebnis handelt, ist nach § 57 UrhG unerheblich (vgl. Dreier/Schulze, § 57 Rn. 1; dem folgend Schricker/Vogel, § 57 Rn. 6; missverständlich insoweit Wandtke/Bullinger/Lüft, § 57 Rn. 2, der von einem „Hauptwerk“ spricht). Insofern spielt hier – anders als bei § 51 UrhG – die Schutzfähigkeit des UGC für die Frage der Freistellung der vorangegangenen Verwertungshandlungen des Nutzers keine Rolle.

  597. 597.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 75.

  598. 598.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 75; Schricker/Vogel, § 57 Rn. 2.

  599. 599.

    So zutreffend Schricker/Vogel, § 57 Rn. 6.

  600. 600.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 57 Rn. 8; Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2.

  601. 601.

    So aber Fromm/Nordemann/Nordemann, § 57 Rn. 2.

  602. 602.

    Ähnlich Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2; Schricker/Vogel, § 57 Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 57 Rn. 2.

  603. 603.

    In Lit. und Rspr. ist durchgängig von einer „engen Auslegung“ die Rede (vgl. etwa Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2: „tendenziell“; Schricker/Vogel, § 57 Rn. 5: „geboten“; Möhring/Nicolini/Gass, § 57 Rn. 3 und Wandtke/Bullinger/Lüft, § 57 Rn. 1: „grundsätzlich“; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 57 Rn. 2 sogar: „muss“; dem folgend Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 192). Dem kann aufgrund der oben zur Auslegung von Schrankenbestimmungen genannten Grundsätzen nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr auch hier eine zweckorientierte Auslegung der Schranke im Einzelfall vorzunehmen (siehe hierzu ausführlich oben: „Auslegung und Anwendung der Schrankenbestimmungen“, S. 178 ff.).

  604. 604.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 193 mit Hinweis auf OLG München NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Werbeprospekten.

  605. 605.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 57 Rn. 3; Schricker/Vogel, § 57 Rn. 10; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 57 Rn. 2; s.a. OLG München NJW 1989, 404 – Kunstwerke in Werbeprospekten.

  606. 606.

    So sind die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu verstehen, wenn die Verwertung einer Spielfilmproduktion nicht von der Genehmigung eines Urhebers abhängig sein soll, dessen Gemälde lediglich im Hintergrund zu sehen ist, ohne dass es für die Handlung des Filmes irgendeine Rolle spielt (vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 75; kritisch hierzu Schricker/Vogel, § 57 Rn. 9; Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2; Fromm/Nordemann/

    Nordemann, § 57 Rn. 2).

  607. 607.

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Nutzung der Fremdinhalte aus einem anderen Grund zulässig ist und diese ihrerseits „unwesentliches Beiwerk“ i. S. v. § 57 UrhG enthalten. Denn nach Sinn und Zweck der Schranke deckt die Vorschrift des § 57 UrhG auch die Verwertung von unwesentlichem Beiwerk, das innerhalb eines Medieninhalts erscheint, das selbst als unwesentliches Beiwerk einzustufen ist.

  608. 608.

    Siehe hierzu ausführlich oben: „Erzeugung wahrnehmbarer elektronischer Medieninhalte“, Kapitel 4, S. 84 ff.

  609. 609.

    Der Begriff „Mashup“ bezeichnet die Erstellung neuer Medieninhalte durch die nahtlose (Re-)Kombination bereits bestehender Inhalte. Der Begriff stammt aus dem Musikbereich und bedeutet dort im Englischen soviel wie „Remix“. Im Kontext des Web 2.0 wird der Begriff für Internetinhalte, wie Texte, Bilder, Töne oder Videos verwendet, die z. B. collagenartig neu kombiniert werden (vgl. Wikipedia, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/

    Mashup_%28Internet%29 [29.09.2009]).

  610. 610.

    „Unwesentliches Beiwerk ist weniger als ein Gegenstand von geringer oder untergeordneter Bedeutung.“ (vgl. Schricker/Vogel, § 57 Rn. 7).

  611. 611.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Gass, § 57 Rn. 10; Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2.

  612. 612.

    Hierzu können virtuelle Realitäten im Internet jedoch grds. nicht gezählt werden, da eine dort angefertigte Aufzeichnung stets eine gezielte, d. h. absichtliche und nicht nur beiläufige Verwertung der urheberrechtlich geschützten Umgebung impliziert. Hier kommt § 57 UrhG allenfalls als Hilfsschranke – ggf. i. V. m. §§ 50, 51 UrhG – in Betracht.

  613. 613.

    Vgl. OLG München, Urteil vom 13. März 2008 – 29 U 5826/07 bzgl. eines geschützten T-Shirt-Designs, das samt tragender Person auf der Titelseite eines Nachrichtenmagazins abgedruckt wurde; vgl. hierzu auch das zutreffende Beispiel der Aufzeichnung einer Rednerin mit urheberrechtlich geschütztem Schmuck bei Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 57 Rn. 7.

  614. 614.

    Vgl. näher hierzu Schricker/Vogel, § 57 Rn. 9.

  615. 615.

    Ähnlich auch Dreier/Schulze, § 57 Rn. 2.

  616. 616.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Gass, § 57 Rn. 7.

  617. 617.

    Der Begriff „Tag“ (engl. für „Etikett“, „Anhänger“ oder „Aufkleber“) steht in der Datenverarbeitung und Informatik für die Auszeichnung eines Datenbestandes mit zusätzlichen Informationen. Im Zusammenhang mit UGC wird der Begriff für deskriptive Schlagwörter verwendet, die den Inhalten zwecks Indexierung von Internetnutzern zugeordnet werden.

  618. 618.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 63 Rn. 2; dem folgend Schricker/Dietz, § 63 Rn. 12.

  619. 619.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 3; Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 59 Rn. 6; Dreier/Schulze, § 59 Rn. 2; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 74 III 1.

  620. 620.

    Zum Begriff des „Stencils“ siehe bereits oben Kapitel 4, Fn. 12.

  621. 621.

    Vgl. eingehend hierzu Wanckel, Foto- und Bildrecht, Rn. 91 ff.

  622. 622.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 8.

  623. 623.

    Ähnlich auch Ulmer, der Filmwerke mangels dauerhafter Belegenheit im öffentlichen Raum vom Anwendungsbereich des § 59 UrhG ausnimmt, vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 74 III 1.

  624. 624.

    So zutreffend Dreier/Schulze, § 59 Rn. 2; a.A. wohl Schricker/Vogel, § 59 Rn. 8.

  625. 625.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 201.

  626. 626.

    Vgl. die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 76.

  627. 627.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 417.

  628. 628.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 3.

  629. 629.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 59 Rn. 3.

  630. 630.

    So schon RGSt 40, 122, 126 für einen nächtlich geschlossenen Friedhof.

  631. 631.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 4; a.A. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 9; Dreier/Schulze, § 59 Rn. 3; Möhring/Nicolini/Gass, § 59 Rn. 14; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 59 Rn. 3.

  632. 632.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 10.

  633. 633.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 59 Rn. 3.

  634. 634.

    Vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 74 III 1; v. Gamm, UrhG, § 59 Rn. 2.

  635. 635.

    Siehe hierzu bereits oben: „Free flow of information?“, S. 222 ff.

  636. 636.

    Vgl. ausführlich zum Streitstand in Lit. und Rspr. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 11 ff.

  637. 637.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 11.

  638. 638.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 59 Rn. 7; Schricker/Vogel, § 59 Rn. 15; Dreier/Schulze, § 59 Rn. 5; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 5.

  639. 639.

    So aber Fromm/Nordemann/Nordemann, § 59 Rn. 2; wie hier BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 4; Dreyer/Kotthoff/

    Meckel, § 59 Rn. 7.

  640. 640.

    Siehe grundlegend hierzu bereits oben: „Urheberrechtsschranken als Ausnahmeregelungen“, S. 179 ff.

  641. 641.

    Ähnlich auch BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag, der sinngemäß ausführt, dass es der Urheber ansonsten in der Hand hätte, sein Werk durch entsprechende Absichtserklärungen die Anwendung der Schrankenbestimmung des § 59 UrhG zu umgehen und so sein Werk vor privilegierter Nutzung zu schützen.

  642. 642.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 605, 606 – Verhüllter Reichstag.

  643. 643.

    Die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 76 spricht davon, dass „die Aufstellung eines Kunstwerkes an öffentlichen Orten zum Ausdruck bringe, dass damit das Werk der Allgemeinheit gewidmet werde.“

  644. 644.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 59 Rn. 7.

  645. 645.

    Vgl. hierzu BGH GRUR 2002, 605, 607 – Verhüllter Reichstag.

  646. 646.

    Mangels ausreichender Dauerhaftigkeit der öffentlichen Präsentation gegen die Privilegierung der Verwertung von Werken an Plakatwänden und Litfasssäulen Schricker/Vogel, § 59 Rn. 16; a.A. Dreier/Schulze, § 59 Rn. 5, der jedoch übersieht, dass öffentlich angebrachten Werbeplakate nicht Bestandteil ihrer Umgebung werden sollen, sondern von vornherein nur als zeitlich begrenzte Informationsmedien fungieren. Ihre Verwertung kann jedoch ggf. nach § 57 UrhG zulässig sein.

  647. 647.

    Vgl. hierzu oben: „Ergebnis zu § 57 UrhG“, S. 314.

  648. 648.

    Zur grundsätzlichen Zulässigkeit privater Vervielfältigungen (auch) in der Öffentlichkeit siehe oben: „Vervielfältigungen in der Öffentlichkeit“, S. 294 f. Lediglich die Aufnahme öffentlicher Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger ist gemäß § 53 Abs. 7 UrhG stets nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig.

  649. 649.

    Siehe eingehend hierzu unten: „7. Kapitel: Privilegierungsbedürfnisse im Urheberrechtsgesetz“, S. 373 ff.

  650. 650.

    Siehe hierzu insbesondere oben: „Schlussfolgerungen“, Kapitel 4, S. 120 ff.

  651. 651.

    Aktuell sind es vor allem Jugendliche und junge Erwachsene, die UGC-Plattformen dazu nutzen, um mit und über UGC ihre sozialen Beziehungen zu pflegen. So sieht sich ein großer Teil junger Internetnutzer nicht nur Videos an, sondern nutzt die Plattformen, um sich selbst in Beziehung zu den Inhalten zu setzen (rund 66 % der Nutzer bewerten Videos online, 60 % kommentieren sie zusätzlich). Dabei nutzen sie u. a. das Verweisen auf Videos als Mittel, um sich selbst gegenüber Gleichaltrigen mit ihren Präferenzen, Sichtweisen und momentanen Befindlichkeiten zu präsentieren (vgl. Schorb/Würfel/Kießling/Keilhauer, YouTube und Co. – neue Medienräume Jugendlicher, S. 23, 32).

  652. 652.

    Vgl. hierzu die repräsentative Studie von Schorb/Würfel/Kießling/Keilhauer, YouTube und Co. – neue Medienräume Jugendlicher, S. 23.

  653. 653.

    Vgl. Schorb/Würfel/Kießling/Keilhauer, YouTube und Co. – neue Medienräume Jugendlicher, S. 23.

  654. 654.

    Grundlegend zur Privilegierungswürdigkeit der Erstellung von UGC und deren konkretem Umfang siehe ausführlich unten: „Privilegierungswürdigkeit des Verwertungsanliegens“, Kapitel 7, S. 380 ff.

  655. 655.

    Siehe hierzu bereits oben: „Internet als privilegierter öffentlicher Raum?“, S. 317 f.

  656. 656.

    Siehe hierzu bereits oben: „Zitierfreiheit als Nutzungsgeneralklausel?“, S. 292.

  657. 657.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 59 Rn. 7; Schricker/Vogel, § 59 Rn. 18.

  658. 658.

    Inwiefern die gesetzliche Erlaubnis zur kommerziellen, insbesondere gewerblichen Verwertung von Werken, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden, ohne Zahlung einer angemessenen Vergütung heute noch gerechtfertigt ist, ist seit dem Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“ vom 11.12.2007 umstritten (vgl. hierzu Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland, BT-DruckS. 16/7000, S. 264 ff.). Hierauf soll jedoch angesichts der Beschränkung des Untersuchungsgegenstands auf „UGC“, als „nicht professionell erstellte und zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Medieninhalte“, im Rahmen vorliegender Abhandlung nicht weiter eingegangen werden.

  659. 659.

    Vgl. Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 59 Rn. 12.

  660. 660.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 15; Dreier/Schulze, § 59 Rn. 7; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 6; Fromm/Nordemann/Nordemann, § 59 Rn. 3.

  661. 661.

    Vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 418 f.

  662. 662.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 18.; AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 76, wonach „jedermann das Werk abbilden und die Abbildung verwerten darf“ (Hervorh. d. Verf.); siehe ergänzend hierzu oben: „Aufzeichnungen von Werken an öffentlichen Plätzen“, S. 318 f.

  663. 663.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 20; Dreier/Schulze, § 59 Rn. 6; Wandtke/Bullinger/Lüft, § 59 Rn. 6; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 74 III 2 b.

  664. 664.

    Vgl. Loewenheim/Götting, § 31 Rn. 205 f.

  665. 665.

    Ähnlich auch Poeppel, der mit Blick auf die fehlende Erkennbarkeit der Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur öffentlichen Präsentation des Werkes (Widmung) sogar für eine Einbeziehung jedes dauerhaft im öffentlichen Raum befindliche Werk in den Anwendungsbereich des § 59 UrhG plädiert (vgl. Poeppel, Die Neuordnung der urheberrechtlichen Schranken im digitalen Umfeld, S. 417).

  666. 666.

    So zutreffend LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.

  667. 667.

    Vgl. LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.

  668. 668.

    Siehe hierzu auch Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 14 Rn. 10, der in der stets durchzuführenden Interessenabwägung expressis verbis ein „Korrektiv“ zur Vermeidung unrichtiger Ergebnisse im Zusammenhang mit einem ansonsten absolut geltenden Entstellungs- und Beeinträchtigungsverbot sieht.

  669. 669.

    So zutreffend Schricker/Dietz, § 14 Rn. 1. Grundlegend zum Umfang der durch UGC betroffenen Urheberpersönlichkeitsrechte und deren Verhältnis zu den sie begrenzenden Schrankenregelungen der §§ 44 a ff. UrhG siehe bereits oben: „Urheberpersönlichkeitsrechte“, Kapitel 5, S. 155 ff. sowie „Recht auf Integritätsschutz“, Kapitel 5, S. 163 ff.

  670. 670.

    Ein Wikipedia-Artikel zur fortlaufenden Entstellung des in LG Mannheim, GRUR 1997, 364 ff. – Freiburger Holbein-Pferd behandelten Kunstwerks einschließlich mehrerer die unterschiedlichen Entstellungen wiedergebender Fotos ist abrufbar unter der URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Holbeinpferd [14.10.2009].

  671. 671.

    So im Ergebnis auch LG Mannheim, GRUR 1997, 364, 366 – Freiburger Holbein-Pferd.

  672. 672.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 63 Rn. 2.

  673. 673.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 59 Rn. 12.

  674. 674.

    Vgl. Schricker/Vogel, § 59 Rn. 22.

  675. 675.

    Das Wesensmerkmal eines konstitutiven Rechtsakts ist, dass durch ihn ein Recht oder Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder gestaltet wird (vgl. Creifelds, Rechtswörterbuch, „Deklaratorische Wirkung“, S. 261).

  676. 676.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 10 m. w. N. (Hervorh. d. Verf.).

  677. 677.

    So zutreffend Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 76.

  678. 678.

    So aber Hörnig, Das Bearbeitungsrecht und die Bearbeitung im Urheberrecht, S. 13 ff. und Hefti, Die Parodie im Urheberrecht, S. 103, die die Meinung vertreten, das Institut der freien Benutzung sei überflüssig, da es nur erlaubt sei, Elemente des Gemeinguts zu übernehmen, während Elemente mit individuellem Charakter nie in eine andere Schöpfung einfließen dürften. Ebenfalls eine bloß feststellende Vorschrift nimmt an Brauns, Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz, S. 13 ff. sowie Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 302 ff.

  679. 679.

    Vgl. Fromm/Nordemann/Vinck, § 24 Rn. 1.

  680. 680.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 1; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 3; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 4.

  681. 681.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 1.

  682. 682.

    Vgl. Brauns, Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz, S. 13.

  683. 683.

    Schack spricht in diesem Zusammenhang von einer „gleitenden Skala“ (vgl. Schack, Kunst und Recht, Rn. 340).

  684. 684.

    Näher zur Abgrenzung zwischen „Bearbeitung“ und „freier Benutzung“ siehe unten: „Selbständigkeit als zentrales Abgrenzungskriterium“, S. 341 f.

  685. 685.

    Dies erkennt selbst Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 23, der gleichwohl zu dem Ergebnis kommt, dass § 24 UrhG das Urheberrecht nicht beschränke. Dem liegt die irrige Annahme zugrunde, dass „wenn es dem Benutzer gelingt, individuelle Elemente aus dem Schutzbereich des Urheberrechts am Ausgangswerk herauszulösen, […] sich die Werkherrschaft des am Original Berechtigten auch ohne gesetzliche Regelung nicht mehr hierauf“ erstrecken würde (S. 23, Hervorh. d. Verf.). Aber genau dies wäre wegen der §§ 16, 23 UrhG ohne § 24 Abs. 1 UrhG der Fall.

  686. 686.

    So zutreffend Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 70.

  687. 687.

    Vgl. Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 76; a.A. Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 356, der im starken Melodienschutz in § 24 Abs. 2 UrhG lediglich „eine Klarstellungsfunktion für Musikwerke“ erkennt. Diese Ansicht ist strikt abzulehnen, da sich Czernik über den unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift („Absatz 1 gilt nicht für […]“) als „Rückausnahme“ zum Privilegierungstatbestand des § 24 Abs. 1 hinwegsetzt. Für eine „Klarstellung“ fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

  688. 688.

    Anderer Ansicht zuletzt Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 301 f., der davon ausgeht, dass es sich bei § 24 Abs. 1 UrhG „nicht um ein Sinnbildnis verfassungsrechtlich motivierter Gesetzesnormen handelt, deren Hintergrund sich nur in der Kunstfreiheit äußert, sondern dass in Form des § 24 Abs. 1 UrhG schon der Schutzbereich der Eigentumsfreiheit nicht als eröffnet angesehen werden kann“.

  689. 689.

    Siehe ausführlich hierzu Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 25 ff.

  690. 690.

    Die Einordnung der freien Benutzung in das System von Schutzumfangsbestimmungen oder Werkschutzbeschränkungen ist aufgrund der dem Urheber auf einfachgesetzlicher Ebene von vornherein nur beschränkt zustehenden Verwertungsrechten in der Praxis lediglich in semantischer Hinsicht von Bedeutung. Insofern sind die Definition des Instituts der freien Benutzung und die Bestimmung des Schutzumfanges eines (Original-)Werkes – unter verschiedenen Vorzeichen – praktisch ein und dasselbe (so schon Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 71; zur Systematik und mehrstufigen Vorgehensweise des Gesetzgebers zur Erfüllung seines aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgenden Verfassungsauftrages die Eigentumsgarantie durch gleichzeitige Bestimmung von Inhalt und Schranken der vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers im UrhG auszugestalten siehe bereits die grundlegenden Ausführungen oben: „Urheberrechtsschranken als Ergebnis verfassungsrechtlicher Sozialbindung“, S. 174 ff.). Gleichwohl soll nachfolgend kurz auf die Unterscheidung der beiden Normtypen eingegangen werden, da deren kontroverse Charakteristik für das Verständnis der Dogmatik des – vor allem auf verfassungsrechtlicher Ebene relevanten – Interessenausgleichs im Urheberrecht von entscheidender Bedeutung ist.

  691. 691.

    Zur historischen Entwicklung des Instituts der freien Benutzung siehe ausführlich Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 15 ff.

  692. 692.

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1876, RGBl. I 4, abrufbar unter der URL: http://de.wikisource.org/wiki/

    Gesetz,_betreffend_das_Urheberrecht_an_Werken_der_bildenden_Künste [19.11.2009].

  693. 693.

    § 4 des Reichsgesetzes von 1876 lautete lediglich: „Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines Werkes der bildenden Künste zur Hervorbringung eines neuen Werkes.“

  694. 694.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 20.

  695. 695.

    § 13 Abs. 1 LUG lautete: „Unbeschadet der ausschließlichen Befugnisse, die dem Urheber nach § 12 Abs. 2 zustehen, ist die freie Benutzung seines Werkes zulässig, wenn dadurch eine eigenthümliche Schöpfung hervorgebracht wird.“ (Hervorh. d. Verf.).

  696. 696.

    § 15 Abs. 2 LUG lautete: „Eine Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch ist zulässig, wenn sie nicht den Zweck hat, aus dem Werke eine Einnahme zu erzielen.“

  697. 697.

    So sinngemäß erstmals Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 58.

  698. 698.

    Vgl. Rüthers, Rechtstheorie, Rn. 731 ff.

  699. 699.

    So ausdrücklich BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  700. 700.

    Gleiches gilt bspw. auch für die Norm des § 17 Abs. 3 S. 2 UrhG, die mit der Wendung „Als Vermietung gilt jedoch nicht[…]“ bestimmte Handlungen von vornherein vom Herrschaftsrecht des Urhebers ausnimmt.

  701. 701.

    Diese müsste in Abgrenzung zum Gemeingut freilich den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG noch genügen.

  702. 702.

    Zur einheitlichen Ausgestaltung des Urheberrechts durch gleichzeitige Bestimmung von dessen Objekt, Inhalt und Schranken durch den Gesetzgeber siehe bereits oben: „Urheberrechtsschranken als Ergebnis verfassungsrechtlicher Sozialbindung“ S. 174 ff.

  703. 703.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 1.

  704. 704.

    Der BGH hat § 24 UrhG zuletzt sogar ausdrücklich als Urheberrechtsschranke bezeichnet: „Auch bei der Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG handelt es sich der Sache nach um eine, wenn auch an anderer Stelle des Urheberrechtsgesetzes geregelte Schranke des Urheberrechts.“ (vgl. BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall); zustimmend Stieper, ZUM 2009, 223, 224; zuvor bereits ebenso OLG Frankfurt NJW 2008, 770, 771 (Abstracts), das § 24 UrhG als eine „urheberrechtliche Schrankenbestimmung im weiteren Sinn“ ansieht; differenzierend hierzu Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 100 ff., nach dem von einer Schranke des Urheberrechts erst dann gesprochen werden könne, wenn der Zugriff auf den persönlich individuellen Gehalt des Werkes selbst gestattet wird.

  705. 705.

    So insb. in den §§ 83, 85 Abs. 4, 87 Abs. 4 und 94 Abs. 4 UrhG.

  706. 706.

    Siehe hierzu bereits oben: „Konstitutive oder deklaratorische Rechtsnorm“ S. 329 ff.

  707. 707.

    So die wohl h. M., vgl. etwa Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 19 a; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 10; BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall; BGH GRUR 2008, 693, 694 – TV-Total; BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe; OLG München ZUM-RD 1998, 124, 126; so wohl auch Bullinger/Garbers-von Boehm, GRUR 2008, 29 und Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 310 ff.

  708. 708.

    Vgl. Bindhardt, Der Schutz von in der Popularmusik verwendeten elektronisch erzeugten Einzelsounds, S. 132; dem folgend BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  709. 709.

    Siehe hierzu bereits oben: „Systematische Einordnung“, S. 332 ff.

  710. 710.

    So die g. h. M., vgl. etwa Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 9; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 2; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 12; BGH ZUM 1999, 644, 647 – Laras Tochter.

  711. 711.

    Vgl. BGH GRUR 2008, 693, 695 – TV-Total.

  712. 712.

    Eingehend zur Individualität als Legitimationsquelle des Urheberrechtsschutzes Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 76 ff.

  713. 713.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 24; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rn. 23.

  714. 714.

    Vgl. BGH GRUR 2004, 855 ff. – Hundefigur; BGH GRUR 1986, 739, 740 f. – Anwaltsschriftsatz.

  715. 715.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 26; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rn. 23.

  716. 716.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 2 Rn. 76.

  717. 717.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 26.

  718. 718.

    Vgl. BGH GRUR 2008, 693, 694 – TV-Total; BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  719. 719.

    Vgl. BGH GRUR 2008, 693, 694 f. – TV-Total.

  720. 720.

    Zur Frage, inwieweit auch bei der Bestimmung der für eine freie Benutzung erforderlichen Selbständigkeit eine entsprechende Gleichbehandlung gerechtfertigt erscheint, siehe unten: „Ausschließlich leistungsschutzrechtlich geschützte Elemente“, S. 348 ff.

  721. 721.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 19 a; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 10.

  722. 722.

    Siehe hierzu bereits oben: „Werkcharakter als Privilegierungsvoraussetzung“, S. 283 ff. sowie „User Generated Content als zweckkonformes Verwertungsergebnis“, S. 290 f.

  723. 723.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rn. 24.

  724. 724.

    Siehe näher hierzu Schricker/Loewenheim, § 2 Rn. 38 f.

  725. 725.

    BGHZ 9, 262, 268 – Lied der Wildbahn I.

  726. 726.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 2 Rn. 33.

  727. 727.

    Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 82.

  728. 728.

    So auch Ott, K&R 2007, 623, 625.

  729. 729.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 2 Rn. 22.

  730. 730.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 41.

  731. 731.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 3 Rn. 14 ff.

  732. 732.

    Siehe hierzu auch Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 9: „Ein nicht schöpferischer Eingriff […] ist keine freie Benutzung, weil § 24 verlangt, dass mit dem Eingriff eine neue persönliche geistige Schöpfung entsteht. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine zustimmungspflichtige Vervielfältigung.“

  733. 733.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 3 Rn. 11; s.a. BGH GRUR 1972, 143, 145 – Biografie: Ein Spiel.

  734. 734.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 3 Rn. 12; Dreier/Schulze, § 3 Rn. 11; BGH GRUR 1972, 143, 144 – Biografie: Ein Spiel.

  735. 735.

    So bereits Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 58 II: „Entscheidend sind dabei die Merkmale der Selbständigkeit des Werkes und der Freiheit der Benutzung[…].“; widersprüchlich hierzu Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 8 ff. sowie Loewenheim/Loewenheim, § 8 Rn. 11, der zwar sowohl das Vorliegen eines „selbständigen Werkes“ als auch dessen „freie Benutzung“ voraussetzt, gleichzeitig jedoch konstatiert, dass sich „beide Tatbestandsmerkmale überschneiden […]; das in unfreier Benutzung geschaffene Werk [sei] regelmäßig kein selbständiges Werk, sondern abhängige Nachschöpfung.“ (vgl. Loewenheim/Loewenheim, § 8 Fn. 30, Hervorh. d. Verf.); weitergehend Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 75, der die in § 24 Abs. 1 UrhG geforderte „Selbständigkeit“ sogar für überflüssig hält und daher nicht als „eigenständiges Abgrenzungskriterium für die Unterscheidung von freier und unfreier Benutzung“ anerkennt.

  736. 736.

    Dies erkennt auch Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 75: „Eine Nachschöpfung, die frei ist, weil in ihr die benutzten urheberrechtlich geschützten Bestandteile eines anderen Werkes verblassen, ist zugleich selbständig. […] Umgekehrt ist keine Benutzung denkbar, die aufgrund ihres Wesenskerns selbständig ist, obwohl das vorbestehende Werk über eine bloße Anregung hinausgehend zu erkennen ist.“

  737. 737.

    Vgl. AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 51.

  738. 738.

    So zutreffend Fromm/Nordemann/Vinck, § 24 Rn. 2; ebenso Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 77.

  739. 739.

    Vgl. BGH ZUM 2009, 219, 223 – Metall auf Metall; BGH GRUR 2008, 693, 695 – TV-Total.

  740. 740.

    Im Ergebnis ebenso Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 2; Fromm/Nordemann/Vinck, § 24 Rn. 2; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 2; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 5; Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 76; hinsichtlich der Selbständigkeit als maßgeblichem Tatbestandsmerkmal ebenso Brauns, Die Entlehnungsfreiheit im Urheberrechtsgesetz, S. 14; a.A. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 75.

  741. 741.

    Vgl. Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 72.

  742. 742.

    So die heute g. h. M., vgl. etwa Dreier/Schulze, § 24 Rn. 13; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 9; Loewenheim/Loewenheim, § 8 Rn. 13; Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 69; zuletzt BGH GRUR 2006, 53, 54 f. – Wagenfeld-Tischleuchte.

  743. 743.

    Allg. Meinung, vgl. etwa Dreier/Schulze, § 24 Rn. 4.

  744. 744.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 71 f.; Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 12 m. w. N.

  745. 745.

    Zur Anwendbarkeit des § 24 UrhG auf urheberrechtliche Leistungsschutzrechte siehe oben: „Anwendungsbereich der freien Benutzung“, S. 336 f.

  746. 746.

    Siehe näher hierzu oben: „Partikelschutz-Entscheidung des BGH“, Kapitel 5, S. 128 f.

  747. 747.

    Vgl. BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  748. 748.

    Inwieweit dies mit Blick auf die in vergleichbaren Situationen benachteiligten Urheber auch für kleinste Leistungsausschnitte gerechtfertigt erscheint siehe unten: „Abstandsreduktion auf null bei fehlender Individualisierbarkeit“, S. 351.

  749. 749.

    Siehe ausführlich hierzu oben: „Übernahme fremder Aufzeichnungen“, Kapitel 4, S. 90 f.

  750. 750.

    Vgl. RGZ 82, 16, 19 – Die lustige Witwe.

  751. 751.

    Vgl. Marwitz/Möhring, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst in Deutschland, § 13, Rn. 13.

  752. 752.

    Siehe hierzu die Nachweise bei Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 72 f.

  753. 753.

    So erstmals Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, § 58; dem folgend die g. h. M., vgl. etwa Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 10 m. w. N.; s.a. BGH GRUR 2008, 693, 695 – TV-Total sowie zuletzt BGH ZUM 2009, 219, 223 – Metall auf Metall.

  754. 754.

    Vgl. Reinhart, Das Institut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 65, 67.

  755. 755.

    Vgl. hierzu BGH ZUM 1993, 537, 543 – Asterix-Persiflagen; BGH ZUM 1999, 644, 647 – Laras Tochter; BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe; BGH GRUR 2003, 956, 958 – Gies-Adler.

  756. 756.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 74.

  757. 757.

    Vgl. BGH ZUM 1993, 537, 543 – Asterix-Persiflagen.

  758. 758.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 24 Rn. 25.

  759. 759.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 14.

  760. 760.

    Vgl. Poll, ZUM 2004, 511, 516 unter Hinweis auf OLG Frankfurt ZUM 1996, 97, 99.

  761. 761.

    Siehe hierzu die Beispiele bei Schack, Kunst und Recht, Rn. 339.

  762. 762.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 13.

  763. 763.

    Vgl. BGH ZUM 1993, 537, 543 – Asterix-Persiflagen.

  764. 764.

    Vgl. Schack, Kunst und Recht, Rn. 338.

  765. 765.

    Eingehend zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Collage als Ergebnis freier Benutzung nach § 24 UrhG Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 295 ff., der – entgegen der hier vertretenen Auffassung – i.E. davon ausgeht, dass es gerechtfertigt sei, „wenn man vom nachschaffenden Künstler fordere, dass sich die von ihm übernommene Leistung letztlich ausschließlich auf die bloße geistige Idee des Werkes, im wörtlichen Sinne der Anregung, reduziere“ (S. 355, Hervorh. d. Verf.). Zur Inanspruchnahme des § 24 Abs. 1 UrhG müsse der Nutzer daher „einen grundlegenden Wandel im Rahmen der Werkkonzeption oder im Falle der Übernahme der konkreten, äußeren Gestaltungsform eine grundlegend eigene Fundamentalkonzeption herbeiführen“, die zu einer derart veränderten Individualität führe, „dass man nicht mehr davon sprechen könne, dass die in der Individualität [des Ausgangswerkes] verkörperte Leistung in [der Nachschöpfung] noch zum Tragen komme“ (S. 445, Hervorh. d. Verf.). Czernik setzt damit das Ergebnis einer freien Benutzung einer vollkommenen Neuschöpfung, die ohne erkennbare Benutzung fremder Werke geschaffen wurde, gleich und deklassiert die Vorschrift des § 24 UrhG damit i.E. zu einem rein deklaratorischen Hinweis auf die ohnehin offenkundige Zulässigkeit der Nutzung von Elementen des urheberrechtlichen Gemeinguts, was jedoch aus den oben genannten Gründen abzulehnen ist (siehe hierzu oben: „Rechtsnatur des § 24 UrhG“, S. 329 ff. sowie „Selbständigkeit als zentrales Abgrenzungskriterium“, S. 341 f.).

  766. 766.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 24 Rn. 31 mit Hinweis auf OLG Hamburg ZUM 2001, 330, 332 – Anzeigenkarte.

  767. 767.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 78; Dreier/Schulze, § 24 Rn. 15; Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 16.

  768. 768.

    Vgl. Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 10; Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 10; Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 7; BGH GRUR 1991, 531, 532 – Brown Girl I; BGH GRUR 1991, 533, 534 – Brown Girl II.

  769. 769.

    Vgl. Dreier/Schulze, § 24 Rn. 15.

  770. 770.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 79 m. w. N.; s.a. BGH GRUR 2000, 703, 705 – Mattscheibe.

  771. 771.

    In diesem Sinne bereits Bindhardt, Der Schutz von in der Popularmusik verwendeten elektronisch erzeugten Einzelsounds, S. 132; dem folgend BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  772. 772.

    Ebenso Stieper, ZUM 2009, 223, 225 unter Hinweis auf BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  773. 773.

    Siehe hierzu bereits oben: „Verwertungsrechte“, Kapitel 5, S. 123 ff.

  774. 774.

    Vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 12; BGH GRUR 1991, 533, 534 – Brown Girl II.

  775. 775.

    BGH ZUM 2009, 219, 223 – Metall auf Metall; BGH GRUR 2008, 693, 695 – TV-Total.

  776. 776.

    Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 107.

  777. 777.

    Eingehend zur Individualität als Legitimationsquelle des Urheberrechtsschutzes Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 76 ff.

  778. 778.

    Vgl. Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 111 m. w. N.

  779. 779.

    So wohl Stieper, ZUM 2009, 223, 224; ähnlich auch Dreier/Schulze, § 24 Rn. 10 und 38; Wandtke/Bullinger/Schaefer, § 85 Rn. 25.

  780. 780.

    Vgl. Stieper, ZUM 2009, 223, 224 f. unter Hinweis auf Schack, UrhR, Rn. 624.

  781. 781.

    So zutreffend Peifer, Individualität im Zivilrecht, S. 112.

  782. 782.

    Siehe näher hierzu BGH ZUM 2009, 219, 221 ff. – Metall auf Metall.

  783. 783.

    Vgl. hierzu Dreier/Schulze, § 24 Rn. 10 m. w. N.; zur fehlenden Sperrwirkung bspw. des Lichtbildschutzes hinsichtlich nachschaffenden Leistungen und des gewählten Motivs siehe Schricker/Vogel, § 24 Rn. 27; eingehend zu nachgestellten Fotos aus urheberrechtlicher Sicht siehe Bullinger/Garbers-von Boehm, GRUR 2008, 24 ff.

  784. 784.

    Vgl. Loewenheim/Loewenheim, § 7 Rn. 8 ff.; Fromm/Nordemann/Vinck, § 2 Rn. 57; Schack, UrhR, Rn. 160.

  785. 785.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 7; Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 12.

  786. 786.

    Vgl. Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 10; s.a. BGH GRUR 2004, 855, 857 – Hundefigur.

  787. 787.

    Siehe hierzu bereits oben: „Vergleich von Nutzerinhalt und Original“, S. 342 ff.

  788. 788.

    BGH ZUM 2009, 219, 223 – Metall auf Metall (Hervorh. d. Verf.).

  789. 789.

    Vor diesem Hintergrund erscheint indes fragwürdig, ob die Aussage, dass „leistungsschutzrechtlich geschützte Elemente, wenn überhaupt, gegenüber urheberrechtlich geschützten Werken regelmäßig eine sehr viel geringere Eigenprägung aufweisen“ (vgl. Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 19 a; ebenso Dreier/Schulze, § 24 Rn. 10) in dieser Pauschalität heute noch als zutreffend angesehen werden kann.

  790. 790.

    Hinsichtlich Werken der „kleinen Münze“ ebenso Möhring/Nicolini/Ahlberg, § 24 Rn. 11.

  791. 791.

    An dieser Stelle scheinen die bislang im Zusammenhang mit dem Sound-Sampling und dem hiermit verbundenen Meinungsstreit um den Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Tonträgerherstellers vorgebrachten Argumente auf weitaus fruchtbareren Boden zu fallen, da sie sich im Rahmen der schrankenrechtlichen Benutzugsqualifikation des § 24 Abs. 1 UrhG nicht den oben genannten rechtsdogmatischen Problemen ausgesetzt sehen (siehe hierzu bereits oben: „Vervielfältigungen kleinster Teile eines Leistungsergebnisses“, Kapitel 5, S. 127 f.). Zum Meinungsstreit hinsichtlich des Sound-Sampling und der verschiedenen Argumentationsansätze siehe etwa die Darstellung bei Schricker/Vogel, § 85 Rn. 43.

  792. 792.

    Ebenso Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 76.

  793. 793.

    Vgl. hierzu Wandtke/Bullinger/Schaefer, § 85 Rn. 25.

  794. 794.

    Ebenso Hoeren, Sounds von der Datenbank, S. 113 ff.; Bortloff, ZUM 1999, 476, 478; Bortloff, Der Tonträgerpiraterieschutz im Immaterialgüterrecht, S. 110 f.; Münker, Urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse beim Digital Sampling, S. 252; a.A. BGH ZUM 2009, 219, 221 – Metall auf Metall, dessen Argumentation mit den differierenden Schutzgütern jedoch nur hinsichtlich der grundsätzlichen Annahme einer Vervielfältigungshandlung i. S. v. § 16 UrhG überzeugend erscheint. Ebenfalls kritisch hierzu Stieper, ZUM 2009, 223, 225.

  795. 795.

    Hinsichtlich der funktionellen Substituierbarkeit eines konkreten Leistungsausschnitts wohl a.A. Stieper, ZUM 2009, 223, 225 a.E.

  796. 796.

    Vgl. BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall.

  797. 797.

    Anderer Auffassung wohl BGH ZUM 2009, 219, 222 – Metall auf Metall, der eine entsprechende Anwendung des § 24 UrhG von vornherein für ausgeschlossen hält, wenn es möglich sei, den entlehnten Ausschnitt selbständig herzustellen. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift siehe sogleich.

  798. 798.

    So zutreffend Stieper, ZUM 2009, 223, 225 unter Hinweis auf BGH GRUR 2000, 703, 704 – Mattscheibe.

  799. 799.

    Zur einheitlichen Beurteilung der entsprechenden Anwendbarkeit des § 24 UrhG auf urheberrechtliche Leistungsschutzrechte siehe bereits oben: „Anwendungsbereich der freien Benutzung“, S. 336 f.

  800. 800.

    Ebenfalls kritisch hierzu Stieper, ZUM 2009, 223, 225.

  801. 801.

    Vgl. hierzu BGH ZUM 2009, 219, 223 – Metall auf Metall.

  802. 802.

    Als Ausdrucksform des zeitgenössischen künstlerischen Schaffens wird die „Appropriation Art“ der sog. Konzeptkunst zugeordnet, bei der sich die Künstler bewusst und mit strategischer Überlegung mit vorgefundenem ästhetischem Material auseinandersetzen. Sie beschäftigen sich meist mit abstrakten Eigenschaften von Kunstwerken und des Kunstmarktes selbst und problematisieren durch den Akt der Aneignung fundamentale Kategorien der Kunstwelt wie Autorschaft, Originalität, Kreativität, geistiges Eigentum, Signatur, Marktwert, Geschichte, Geschlecht, Subjekt, Identität und Differenz. Dabei konzentrieren sie sich auf Paradoxien und Selbstwidersprüche und machen diese sichtbar und ästhetisch erfahrbar (vgl. Wikipedia, URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Appropriation_Art [05.02.2010]).

  803. 803.

    Siehe näher hierzu Schack, Kunst und Recht, Rn. 350 ff. m. w. N.

  804. 804.

    Vgl. Schack, Kunst und Recht, Rn. 351 f.

  805. 805.

    So zutreffend Schack, Kunst und Recht, Rn. 351.

  806. 806.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der Bestimmung des selbständigkeitsbegründenden Abstands wird im Übrigen auf die obigen Ausführungen zum erforderlichen äußeren oder inneren Abstand verwiesen (siehe hierzu oben: „Abstand als selbständigkeitsbegründendes Merkmal“, S. 344 ff.

  807. 807.

    Vgl. hierzu Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 15; Wandtke/Bullinger/Bullinger, § 24 Rn. 9.

  808. 808.

    Ebenso Ott, K&R 2007, 623, 625; in Bezug auf sog. „Fanfictions“ als nutzergenerierte Fortsetzungen bekannter Sprach- oder Filmwerke ebenso Knopp, GRUR 2010, 28, 30.

  809. 809.

    Eine Zusammenstellung der YouTube-Video-Remixes findet sich auf der Webseite des Künstlers „Kutiman“, erreichbar unter der URL: http://thru-you.com [05.02.2010].

  810. 810.

    Vgl. hierzu Dreier/Schulze, § 24 Rn. 31 a.E.; zu weitgehend allerdings Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 336, der davon ausgeht, „dass eine Collage immer dann den Kriterien des § 24 Abs. 1 UrhG genüge, wenn sich in der Gesamtbetrachtung beider Werke ergebe, dass es innerhalb der Werk- oder Fundamentalkonzeption der neugeschaffenen Collage zu einer tiefgehenden Veränderung der vorgefundenen Individualität gekommen sei“, durch die sich „die äußere Gestalt des Fremdmaterials quasi auf die bloße Hülle, in der keinerlei Individualität des vormaligen Künstlers mehr vorhanden sei, reduziere“ (S. 356). Siehe hierzu bereits oben: „Innerer Abstand“, S. 345 f.

  811. 811.

    Siehe hierzu bereits oben Kapitel 3, Fn. 149.

  812. 812.

    Ebenfalls eine zunehmende Ökonomisierung des Urheberrechts annehmend Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 82 ff.

  813. 813.

    Ausführlich zu dieser Fragestellung bereits Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 82 ff.

  814. 814.

    Ähnlich auch Knopp, GRUR 2010, 28, 32, der im Zusammenhang mit nutzergenerierten Fortsetzungen veröffentlichter Werke die Ansicht vertritt, dass es „einen Schutz davor, dass eine Auseinandersetzung mit dem Werk erfolgt, […] über das wirtschaftliche Interesse hinaus nicht geben sollte“. Außerdem bestehe „kein zwingender Grund, den Urheber vor der Veröffentlichung nichtgeschäftlicher Bearbeitungen zu schützen.“ (Hervorh. d. Verf.).

  815. 815.

    Siehe näher hierzu unten: „Neues urheberrechtsrelevantes Verwertungsanliegen“, Kapitel 7, S. 374 ff.

  816. 816.

    Der Anteil prosumierender Internetnutzer in Deutschland, die als Motivation zur Erstellung von UGC „finanzielle Anreize“ angeben, liegt lediglich zwischen 10 und 15 % (vgl. Scherf/Neus/Tietz/Waesche, Innovation der Medien, S. 10).

  817. 817.

    Zu den derzeit verfügbaren Publikationsmöglichkeiten für UGC sowie deren Nutzung durch prosumierende Internetnutzer siehe ausführlich oben: „3. Kapitel: Verwertungsformen für User Generated Content“, S. 45 ff.; hinsichtlich der hierdurch entstehenden Mehrwerte sie oben: „Veröffentlichung der Medieninhalte im Internet“, Kapitel 4, S. 94 ff.

  818. 818.

    Zur ökonomischen Dimension schöpferischer Leistungen siehe auch Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 82 ff.; Eidenmüller, Effizienz als Rechtsprinzip, S. 451 ff.; Reich, Die ökonomische Analyse des Urheberrechts, S. 40 f., 227 f.; Lehmann/Katzenberger, Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht, S. 86 f.; Peukert in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, S. 20 ff.

  819. 819.

    Siehe hierzu bereits ausführlich oben: „Urheberrechtsschranken als Ergebnis verfassungsrechtlicher Sozialbindung“, S. 174 ff.

  820. 820.

    Vgl. BVerfG GRUR 2001, 149, 151 – Germania III.

  821. 821.

    Vgl. BGH GRUR 2002, 963, 966 – Elektronischer Pressespiegel.

  822. 822.

    Daneben hat der Gesetzgeber auch in § 52 Abs. 1 S. 1 UrhG die Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes in erster Linie davon abhängig gemacht, dass „die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient“ und „die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden.“ Ähnlich verhält es sich mit § 58 Abs. 2 UrhG, der dann eine Ausnahme von der Katalogbildfreiheit vorsieht, wenn mit den freigestellten Verwertungshandlungen ein „eigenständiger Erwerbszweck verfolgt wird.“ Schließlich sind die durch § 44 a UrhG freigestellten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen nur dann privilegiert, wenn diese „keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“ Vgl. ergänzend hierzu auch die AmtlBegr., BT-Drucks. IV/270, S. 68 ff. worin der Gesetzgeber im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den Urhebern und der Allgemeinheit durchweg mit der „Gewinnerzielungsabsicht“ der Nutzer und dem „kommerziellen Charakter“ der Nutzungshandlung argumentiert.

  823. 823.

    Siehe näher hierzu unten: „Vereinbarkeit mit dem Drei-Stufen-Test“, Kapitel 9, S. 420 ff.

  824. 824.

    Ähnlich auch Knopp, GRUR 2010, 28, 33, der davon ausgeht, dass „angesichts der vielfachen Erleichterungen bei der Medienproduktion und der Tendenz zum nutzergenerierten Inhalt […] die Bedeutung der Trennung zwischen geschäftlichen Handlungen und Nutzungen und altruistischen oder zumindest nicht gewinnorientierten Handlungen [beim Ausgleich der sich hierbei gegenüberstehenden Interessen] ein größeres Gewicht zukommen“ werde.

  825. 825.

    So zutreffend Förster, Fair Use, S. 186.

  826. 826.

    Siehe hierzu oben: „Herkunft und Entwicklung“, Kapitel 1, S. 7 ff.

  827. 827.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 73.

  828. 828.

    Ebenso Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 94; siehe hierzu auch Dieselhorst, Was bringt das Urheberpersönlichkeitsrecht?, S. 183.

  829. 829.

    Im Zusammenhang mit dem notwendigen Interessenausgleich zwischen Urhebern und Nutzern ebenfalls rechtsvergleichend auf die Fair-Use-Doktrin abstellend Förster, Fair Use, S. 214 f.; Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 94 ff.; Kröger, Informationsfreiheit und Urheberrecht, S. 303 f.; Claus, Hyperlinks und die Nutzung und Verwertung von geschützten Inhalten im Internet, S. 317; Hoeren, MMR 2000, 3, 5; siehe hierzu auch Ott, K&R 2007, 623, 625, Schack, UrhR, Rn. 481 sowie Schack, Urheberrechtliche Schranken, übergesetzlicher Notstand und verfassungskonforme Auslegung, S. 511 ff.

  830. 830.

    Ebenso Förster, Fair Use, S. 111; zu den wirtschaftlichen Erwägungen als Leitmotiv der Fair-Use-Doktrin siehe Förster, Fair Use, S. 72 f.

  831. 831.

    „Every commercial use of copyrighted material is presumptively an unfair exploitation of the monopoly privilege that belongs to the owner of the copyright, noncommercial uses are a different matter.” (Sony vs. Universal, 464 U.S. 417, 451 (1984)).

  832. 832.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 49 f. m. w. N.

  833. 833.

    Förster, Fair Use, S. 50 m. w. N.

  834. 834.

    Zu Inhalt, Bedeutung und Gewichtung der einzelnen Fair-Use-Faktoren im US-amerikanischen Recht siehe ausführlich die rechtsvergleichende Untersuchung von Förster, Fair Use, S. 37 ff.

  835. 835.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 42 ff., 51 m. w. N.

  836. 836.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 65.

  837. 837.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 65 unter Hinweis auf MCA, Inc. vs. Wilson, 677 f.2d 180, 183 (2nd Cir. 1981).

  838. 838.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 66 unter Hinweis auf Wainwright Sec. Inc. vs. Wall Street Corp., 558 f.2d 91, 96 f. (2nd Cir. 1977).

  839. 839.

    Vgl. etwa Campbell vs. Acuff-Rose, 510 U.S. 569, 591 (1994).

  840. 840.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 65.

  841. 841.

    Zur Rechtslage in Deutschland vgl. etwa BVerfGE 31, 229 ff. – Kirchen- und Schulgebrauch; Jarass/Pieroth, GG, Art. 14 Rn. 1.

  842. 842.

    Vgl. Förster, Fair Use, S. 69 m. w. N.

  843. 843.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 100.

  844. 844.

    Vgl. Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 99; kritisch hierzu Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 333 f.

  845. 845.

    Vgl. zum Vorstehenden Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 99.

  846. 846.

    Vgl. zum Vorstehenden Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 100.

  847. 847.

    Siehe hierzu auch oben: „Urheberrechtliche Relevanz wirtschaftlicher Nutzungskonsequenzen“, S. 358 f.

  848. 848.

    Vgl. etwa Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 9; BGH GRUR 2008, 693, 694 f. – TV-Total; siehe hierzu auch oben: „Schutzrechtsunabhängiges Privilegierungskriterium“, S. 338 f.

  849. 849.

    Siehe hierzu unten: „Privilegierungswürdigkeit des Verwertungsanliegens“, Kapitel 7, S. 380 ff.

  850. 850.

    Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 99.

  851. 851.

    Ebenfalls kritisch hierzu Czernik, Die Collage in der urheberrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Kunstfreiheit und Schutz des geistigen Eigentums, S. 333 f.

  852. 852.

    Vgl. hierzu etwa Schricker/Loewenheim, § 24 Rn. 2.

  853. 853.

    Vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Zitierfreiheit oben: „User Generated Content als zweckkonformes Verwertungsergebnis“, S. 290 f.

  854. 854.

    Vgl. etwa Chakraborty, Das Rechtsinstitut der freien Benutzung im Urheberrecht, S. 100.

  855. 855.

    Siehe hierzu bereits oben: „Systematische Einordnung“, S. 332 ff.

  856. 856.

    Siehe näher hierzu unten: „7. Kapitel: Privilegierungsbedürfnisse im Urheberrechtsgesetz“, S. 373 ff.

  857. 857.

    Dies gilt freilich nur, wenn und soweit eine entsprechende Verwertung im Einzelfall nicht aufgrund einer anderen Schrankenregelung, insbesondere der Zitierfreiheit nach § 51 UrhG, zulässig ist.

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Bauer, C.A. (2011). 6. Kapitel: Privilegierungsfähigkeit von User Generated Content. In: User Generated Content. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-20068-7_7

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