Zusammenfassung
Auf Basis der Erkenntnisse des Teils II, sollen nun allgemeine Anforderungen für den Grobentwurf des technischen Systems zur automatisierten Rechtsfolgenermittlung ermittelt werden. Die Anforderungen speisen sich aus unterschiedlichen Quellen:
Allgemeine Anforderungen. Die Anforderungen in Abschitt 8.1 leiten sich direkt aus Teil II ab. Dabei betrifft der Unterabschnitt 8.1.1 bezugnehmend auf Kapitel 5 die symbolische Ebene der Rechtsfolgenermittlung (oder auch Subsumtions im weiteren Sinne). Der Unterabschnitt 8.1.2 setzt sich mit der Sachverhalts- und der Rechtsbegriffsformalisierung (vgl. Kapitel 6) auseinander, welche beide der begrifflichen Ebene zuzuordnen sind und Voraussetzungen für die Subsumtion im engeren Sinne darstellen. Der dritte Unterabschnitt 8.1.3 bezieht sich auf das Kapitel 7 und betrifft damit die Subsumtion im engeren Sinne.
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Notes
- 1.
Teilweise sind in den Einsatzphasen auch unterschiedliche Adressatenkreise relevant. So gibt es bspw. nur zur Benutzungsphase einen Dienstnutzer. Insofern sind diese Anforderungen gleichzeitig rollenbezogen.
- 2.
Dies ist noch nicht die Form, die Ausgangspunkt für die symbolische Ebene der Rechtsfolgenermittlung bildet (vgl. Abschn. 5.4), allerdings müssen die hierfür notwendigen Fakten implizit enthalten sein.
- 3.
Bspw. Vereinbarungen während der Auswahlphase, dass der Dienst zum Übersenden von Produktinformationen Dritter genutzt werden soll. Informationen über konkrete Transaktionen (z. B. Übermittlung von Stammdaten) mit konkreten Parametern (z. B. Name und Adresse des Nutzers) während der Benutzungsphase.
- 4.
Hilfreich wäre auch ein regelmäßiger automatischer Abgleich online verfügbarer Gesetzestexte mit der zuletzt eingepflegten Version, so dass der Regelersteller vom System auf möglicherweise noch nicht berücksichtigte Änderungen hingewiesen wird.
- 5.
Auch hier ist vorstellbar, dass das System verfügbare Quellen in regelmäßigen Zeitabständen analysiert und so auf Veränderungen in der Dokumentation wie bspw. eine neu hinzugekommene Quelle aufmerksam macht.
- 6.
D.h. der Umgang mit personenbezogenen Daten ist unzulässig, sofern nicht eine explizite Erlaubnis gesetzlich oder durch den Betroffenen gegeben wird.
- 7.
Jedoch lassen sich auch für andere Rechtsgebiete solche zentralen Rechtsfolgen angeben. So ist dies für das Vertragsrecht bspw. zunächst die Wirksamkeit des Vertrags.
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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg
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Raabe, O., Wacker, R., Oberle, D., Baumann, C., Funk, C. (2012). Anforderungen. In: Recht ex machina. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17671-5_8
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