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Begriffliche Ebene

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Recht ex machina

Zusammenfassung

Während in Kapitel 5 die symbolische Ebene der Rechtsfolgenermittlung behandelt wird, ist in diesem Abschnitt die begriffliche Ebene der Rechtsfolgenermittlung Gegenstand der Betrachtung. Sie spiegelt sich in einem Teil der Subsumtion im engeren Sinne, nämlich der Auslegung des Rechtssatzes und seiner Elemente, wieder, und liefert damit die Voraussetzung für die Entscheidung, ob Realweltphänomen einem Tatbestandsmerkmal des Gesetzes unterfällt. Da bei der juristischen Subsumtion Rechtsbegriffe ausgelegt werden, also die Frage nach dem jeweiligen Begriffshof 1 gestellt wird, müssen für Formalisierung von Rechtsbegriffen Grundlagen aus der Philosophie betrachtet werden, um das Verhältnis von „Begriff“ und Realweltphänomen zu bestimmen. Auch die Grundlagen der formalen Modellierung von Realweltphänomenen in komplexen Wissenssystemen bauen auf dieser historischphilosophischen Grundlage auf.

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Notes

  1. 1.

    Als Begriffshof soll der Bereich all dessen bezeichnet werden, was im weitesten Sinne noch einem Begriff zuzuordnen ist.

  2. 2.

    Vgl. [133] S. 17

  3. 3.

    Vgl. [133] S. 11 f

  4. 4.

    Vgl. hierzu [110] S. 213–242

  5. 5.

    Zeichen und Symbol werden im weiteren synonym gebraucht.

  6. 6.

    Vgl. auch [133] S. 21

  7. 7.

    Vgl. [112] S. 16

  8. 8.

    Vgl. [112] S. 38f

  9. 9.

    Vgl. [133] S. 21

  10. 10.

    Siehe [145, S. 119].

  11. 11.

    Eine umfassende Darstellung dieser religiösen Suche nach der Ursprache findet sich in [53] 

  12. 12.

    So sind beispielsweise Zeichen die synonym gebraucht werden, wie „Pferd“ und „Ross“ Replikate eines Zeichens. Vgl. [133] 

  13. 13.

    Vgl. hierzu auch [133] S. 35–39

  14. 14.

    Beispielsweise kann in der Aussage: „Ein Fußball ist rund“ der „Fußball“ durch den „Ball“ ersetzt werden, ohne dass die Aussage falsch wird. Der „Ball“ umfasst weniger Qualitäten und bezeichnet damit mehr Subjekte. Der ideale Interpretant von Fußball ist jenes Zeichen, welches nur die notwendigen Qualitäten beschreibt und damit alle Realweltphänomene umfasst, auf welche die Aussage „ist rund“ zutrifft. Den gesuchten Endpunkt dieses infiniten Regresses von Interpretanten bezeichnet Peirce als finalen Interpretanten. [Vgl., 133, S. 59 ff.].

  15. 15.

    Ein finaler Interpretant ist nach Pierce die Zeichenbedeutung als Denkgewohnheit (Siehe [133, S. 38]) und ähnelt damit der aristotelischen Vorstellung der Entelechie (zusammengesetzt aus en (in), tel von telos (Ziel), echeia von echein (haben/halten). Damit ist der finale Interpretant ein Zeichen, welches sein Ziel in sich selbst trägt.

  16. 16.

    Vgl. [145] S. 126 f.

  17. 17.

    Vgl. Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83.

  18. 18.

    Siehe [177] S. 133

  19. 19.

    Dieser Gedanke klang schon in Aristoteles' Begründung für den Stellvertreter Wort für den Laut an.

  20. 20.

    Könnte der Mensch beispielsweise keine Farben wahrnehmen bräuchte er keine Symbole hierfür, weil er sie nicht erfahren könnte.

  21. 21.

    Vgl. [177] S. 133 ff.

  22. 22.

    Vgl. [177] S. 157

  23. 23.

    Beispielsweise Worte die ein Geräusch nachahmen, wie „Miau“ oder „Bumm“.

  24. 24.

    Siehe [139] S. 19

  25. 25.

    Symbole können also Worte oder auch Wortgruppen sein.

  26. 26.

     [139] S. 5, 86

  27. 27.

    Siehe [139].

  28. 28.

    Begriff im Sinne von begreifen. Der Begriff ist damit die gedankliche Vorstellung und nicht das Wort, welches nach dem vorgesagten lediglich ein Symbol darstellt.

  29. 29.

    Vgl. [132] 

  30. 30.

    In diesem Zusammenhang wird mit Begriff das Symbol bezeichnet.

  31. 31.

    Hier wird im Gegensatz zum semiotischen Dreieck mit Begriff bzw. Definiendum das eingeführte Symbol mit Definiens hingegen dessen Bedeutung bezeichnet.

  32. 32.

    Aus [31] Stichwort „Definition“

  33. 33.

    Aus [31] Stichwort „Merkmal“

  34. 34.

    Aus [31] Stichwort „Merkmal“

  35. 35.

    Man denke beispielsweise an das Symbol pflanzlich. Solche Merkmale sind oftmals äquivalent zur Angabe eines Interpretanten im Peirce'schen Sinne, denn für „X ist pflanzlich“ könnte auch „X ist eine Pflanze“ stehen.

  36. 36.

    Diese Zuordnung kann das anschaulich mit einem Verb (Relation) verglichen werden, dass auf das Objekt dieser Klasse passt. Das Verb spielt (Relation) passt beispielsweise auf Kind (Klasse) als Objekt eines Satzes aber nicht auf Stein.

  37. 37.

    Anschaulich könnte die Relation leitet(X,Y) für X der Klasse Person Teil der Definition der Klasse Geschäftsführer sein, wenn und Y von der Klasse Gesellschaft ist.

  38. 38.

    Der Gedanke dahinter ähnelt jenem des positiven Rechts. Nur durch die Einführung einer endlichen Anzahl von abstrakten Tatbeständen, die potentiell unendlich viele Realsachverhalte abdecken, ist es möglich, zu einer endlichen Anzahl von Rechtssätzen zu gelangen.

  39. 39.

    Vgl. [1] 

  40. 40.

    Beispielsweise induziert das (komplexe) Merkmal lebendig die Menge aller Realweltphänomene, die lebendig sind und deren komplementäre Menge. Das zugehörige Symbol wäre Lebewesen.

  41. 41.

    Hinsichtlich der Beispiele ist zu berücksichtigen, dass juristische Normen sich i. d. R. nicht auf atomare Merkmale beziehen. Es handelt sich um komplexe Merkmale, die mit dem Rechtsbegriff korrespondieren.

  42. 42.

    Auch die bis hierhin so genannten komplexen Merkmale stellen Merkmalsbündel dar, denn beispielsweise besteht das Merkmal „personenbezogen“ aus einer Vielzahl atomarer Merkmale.

  43. 43.

    Die exakte Definition verwendet den Junktor der Negation.

  44. 44.

    Beispielsweise wird im systematischen Argument die Einwilligung im Datenschutzrecht anhand des § 4a BDSG dahingehend untersucht, ob es sich um das gleiche handelt wie im §§ 107 ff. BGB.

  45. 45.

    Vgl. auch [87] S. 246

  46. 46.

    Vgl. [109] S. 212

  47. 47.

    Vgl. [109] S. 214

  48. 48.

    Bezogen auf das Beispiel ist die natürliche oder juristische Person sowie die Nutzung von Telemedien notwendig aber nicht hinreichend. Enthält das Gesetzesmaterial darüber hinaus typische Formen der Nutzung, bspw. Online-Banking, so ist dieses Merkmal hinreichend, aber nicht notwendig. Folglich wären alle Fälle in denen erstere erfüllt und letztere nicht erfüllt sind wertungsbedürftig.

  49. 49.

    Vgl. [201] S. 52

  50. 50.

    Gesetzeskommentare enthalten zu unscharfen Rechtsbegriffen Abgrenzungskriterien, und Beispiele, die ähnlich Fallgruppen bereits getroffene Entscheidungen der Rechtssprechung auflisten und erläutern. Sie entbinden den Rechtsanwender jedoch nicht davon, eine eigene Argumentation zu führen.

  51. 51.

    Vgl. [109] S. 454

  52. 52.

    Vgl. [109] S. 455

  53. 53.

    Vgl. Az.: 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83

  54. 54.

    Vgl. [201] S. 54

  55. 55.

    Vgl. [26] S. 11

  56. 56.

    Siehe auch [79] 

  57. 57.

    Vgl. [77] S. 3, Principles 1–3

  58. 58.

    Zu der oft willkürlichen begrifflichen Modellierung in der Informatik und deren Folgen vergleiche [88] S. 778: „Ein Objektbegriff in der Informatik (so es überhaupt einen für alle Zweige verbindlichen solchen Begriff geben kann) sollte die Erkenntnisse und Denktraditionen der Philosophie berücksichtigen und kann von dieser nur profitieren.“

  59. 59.

    Vgl. [140] S. 13 ff.

  60. 60.

     [149] 

  61. 61.

     [81] 

  62. 62.

    Vgl. [120] S. 56 ff.

  63. 63.

    Vgl. [178] 

  64. 64.

    Die Auswahl von DOLCE fiel in ähnlicher Art und Weise wie in [134] S. 95 ff. beschrieben.

  65. 65.

    Von lateinisch ens; entis (seiend). Eine Entität ist also die philologische korrekte Bezeichnung für das allgemeinste Seiende. Aus der Sicht der Modellierung ist daher generell alles modellierte ein Seiendes.

  66. 66.

    Vgl. [159] 

  67. 67.

    Diese Anforderung ist auch aus dem allgemeinen Modellbegriff ableitbar, welcher nach Stachowiak drei Hauptmerkmale besitzt: Das Abbildungs-, das Verkürzungs- und das Pragmatische Merkmal, wobei sich das Abbildungsmerkmal direkt auf die kohärente Abbildung zwischen Modell und Original bezieht. Vgl. [184] S. 131–133. Ontologien sind spezielle Modelle, womit diese Eigenschaften auch auf sie zutreffen

  68. 68.

    Vgl. [80] 

  69. 69.

    Dies gilt auch in einer nicht formalen Welt. Menschen entscheiden aufgrund bestimmter Kriterien, ob zwei Wahrnehmungen dasselbe oder unterschiedliche Realweltphänomene zeigen. Dabei sind die entscheidenden Merkmale davon abhängig, um was es sich bei dem wahrgenommenen handelt.

  70. 70.

    Sofern also die Modellierungssprache die Festlegung mehrerer Oberklassen erlaubt, liefert die Unterklasse auch dann ein Identitätsmerkmal wenn sie Identitätsmerkmale mehrerer Oberklassen zusammenführt.

  71. 71.

    Ein anschauliches Beispiel bilden die Klassen Untertan und Herrscher. Die Abhängigkeit ist gegenseitig, denn ohne Untertan ist der Herrscher kein Herrscher. Existiert kein Herrscher ist der Untertan kein Untertan.

  72. 72.

    Z.B. [186] 

  73. 73.

    Z.B. [40] 

  74. 74.

    Vgl. [40] 

  75. 75.

    Eine Übersicht weiterer Verfahren findet sich in [21] 

  76. 76.

    Information Retrieval bezeichnet Techniken, die das Auffinden von Informationen aus üblicherweise sehr großen Dokumentbeständen ermöglichen. Aufgrund der großen Menge der zu verarbeitenden Daten sind die Suchverfahren hochoptimiert und nutzen üblicherweise statistische und Filteransätze von geringer Rechenkomplexität.

  77. 77.

    Als „Text Mining“ wird die Wissensextraktion aus natürlichsprachlichen Texten verstanden. Text-Mining Systeme bieten hierzu eine Anzahl von Verfahren an, von welchen einige auf (häufig komplexeren) statistischen, andere auf computerlinguistischen Ansätzen sowie auf der Nutzung von externen Quellen wie semantischen Datenbanken etc. beruhen.

  78. 78.

    Vgl. [129] 

  79. 79.

    Vgl. [108] 

  80. 80.

    Im Experiment wurde unter anderem die englische Sprachfassung EU-Richtlinie 95/46/EG zugrundegelegt.

  81. 81.

    Beispiel: Die Halbsätze „…, wenn der Betroffene eingewilligt hat …“ und „…, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt…“ sind semantisch sehr ähnlich, syntaktisch jedoch nicht.

  82. 82.

    Vgl. [193] 

  83. 83.

    Vgl. [186] S. 121

  84. 84.

    Reine Bottom-Up-Ansätze werden meist in automatisierten Verfahren genutzt. Bottom-up bezieht sich auf die Abstraktionsebene und bedeutet dass von Konkretem auf Allgemeines geschlossen wird.

  85. 85.

    Vgl. [186] S. 121–122

  86. 86.

     [195] 

  87. 87.

    Vgl. [28] 

  88. 88.

    Objekte bezeichnen etwas, das nicht selbst handlungsfähig ist.

  89. 89.

    Subjekte bezeichnen etwas das selbstständig agieren kann.

  90. 90.

    Ein Verb im grammatikalischen Sinne.

  91. 91.

    Eine Eigenschaft oder ein Zustand.

  92. 92.

    Eine Umsetzungsvorschrift in die Ontologiesprache DAML+OIL, den Vorgänger von OWL, findet sich beispielsweise in [29] S. 25–26

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Raabe, O., Wacker, R., Oberle, D., Baumann, C., Funk, C. (2012). Begriffliche Ebene. In: Recht ex machina. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17671-5_6

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