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Symbolische Ebene

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Recht ex machina

Zusammenfassung

Der Vorgang der Subsumtion besitzt sowohl eine symbolische, als auch eine begriffliche Interpretation.1 Bei der symbolischen Perspektive handelt es sich um eine logische Verknüpfung von Symbolen im Tatbestands- und Rechtsfolgeteil eines Rechtssatzes. Eine solche Verknüpfung kommt insbesondere bei der Normkettenfindung zur Anwendung. Für den Zweck der automatisierten Rechtsfolgenermittlung liegt es daher nahe auf Arbeiten aus dem Bereich der formalen Logik zurückzugreifen, um die symbolische Ebene abzubilden. Aus diesem Grund werden in Abschnitt 5.1 zunächst die mathematischen Grundlagen der Logik behandelt. Anschließend wird in Abschnitt 5.2 auf Besonderheiten juristischer Rechtssätze im Vergleich zu logischen Regeln eingegangen. Aufbauend auf diesen Grundlagen wird in Abschnitt 5.3 die logische Transformation einer Gesamtregelung in den Fokus genommen, die sich überwiegend aus einer Vielzahl von einzelnen Rechtssätzen zusammensetzt. In Abschnitt 5.4 wird der Vorgang der Rechtsfolgenermittlung zunächst aus juristischer Perspektive betrachtet. Dieser stellt sich bei gegebenem Tatbestand nebst einer Fallfrage als rein symbolisches Verknüpfen der einschlägigen Rechtssätze dar. Dabei wird eine technische Betrachtung geliefert in der darauf eingegangen wird, wie sich Tatbestand und Fallfrage sowie der Prozess der Verkettung von Rechtssätzen logisch fassen lassen.

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Notes

  1. 1.

    Für eine erste Differenzierung vgl. Abschn. 4.2. Die begriffliche Ebene wird detailliert in Kap. 6 behandelt.

  2. 2.

    Vgl. [109] S. 240

  3. 3.

    Auch aus diesem Grund schlägt der Versuch den natürlichsprachlichen Rechtssatz direkt zu formalisieren häufig fehl.

  4. 4.

    Vgl. [45] 

  5. 5.

    Vgl. [179] S. 132

  6. 6.

    Vgl. [190] 

  7. 7.

    Vgl. [13] 

  8. 8.

    Vgl. [147] 

  9. 9.

    Vgl. [97] 

  10. 10.

    Vgl. [15] 

  11. 11.

    Larenz beschreibt den Ablauf als Subsumieren von Aussagen über einen Sachverhalt unter die abstrakteren definitorischen Merkmale des Tatbestands. Vgl. [109] S. 273–276

  12. 12.

    Als Normtreue soll hier zunächst grob die äußere Ähnlichkeit zwischen juristischem und formalisiertem Rechtssatz bezeichnet werden. Eine präzisere Definition wird in Abschn. 8.2 angegeben.

  13. 13.

    Da die Logik 1. Ordnung bzw. Prädikatenlogik nicht voll umfänglich durch Rechner auswertbar ist, kann kein umfassendes Inferenzsystem hierfür gebaut werden. Auf die Gründe hierfür wird später noch eingegangen.

  14. 14.

    Die Aussageform sowie Aussagen sind sogenannte atomare Formeln.

  15. 15.

    Wichtig in Abgrenzung zur natürlichsprachlichen Lesart ist jedoch, dass die Implikation keinen Kausalzusammenhang bezeichnet, sondern eine Aussage „immer wenn A gilt, gilt auch B“, wobei A und B Aussagen sind. Auf die Folgen wird in Abschn. 5.1.7 noch näher eingegangen.

  16. 16.

    Auch rechtlich wäre die Umkehrung unzulässig, denn es gibt noch andere Gründe für die Unwirksamkeit von Einwilligungen, wie z. B. der Mangel der Freiwilligkeit.

  17. 17.

    Vgl. [109] S. 257

  18. 18.

    Vgl. [109] S. 255 ff.

  19. 19.

    Vgl. [109] S. 247

  20. 20.

    Das Komma ist der Notation nach Larenz entlehnt und steht in der in Abschn. 5.1 eingeführten Syntax für die Junktoren UND sowie alternativ ODER. Im folgenden stehen die Symbole T, F und R für Formeln. Weiterhin sind im folgenden alle Variablen implizit als allquantifiziert zu lesen, sofern nicht anders angegeben.

  21. 21.

    Vgl. [109] S. 247

  22. 22.

    Vgl. [109] S. 249

  23. 23.

    Vgl. [109] S. 250

  24. 24.

    Analog können verwiesener Rechtssatz und verweisender Rechtssatz als zwei logische Regeln mit gleicher rechter Seite (Conclusio) oder eine logische Regel mit beiden Tatbeständen in einer ODER Verknüpfung ausgedrückt werden.

  25. 25.

    Vgl. beispielsweise Heinrichs in: [143] § 684 Rn. 1

  26. 26.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält an vielen Stellen Rechtssätze, die den Grundgedanken der Regelung sehr allgemein wiedergeben. Diese Generalklauseln sind gegenüber Detailregelungen subsidiär, d. h. sie kommen nur zur Anwendung, wenn kein speziellerer Rechtssatz existiert oder sie wie hier über einen Verweis wieder in Kraft gesetzt werden.

  27. 27.

    Vgl.  [143] § 951 Rn. 2

  28. 28.

    Auch hier könnte folglich der logische Gehalt sowohl durch zwei logische Regeln mit gleicher rechter Seite (Conclusio) oder eine logische Regel mit beiden Tatbeständen in einer ODER Verknüpfung ausgedrückt werden.

  29. 29.

    Ein etwas eigentümliches Detail dieses letzteren Rechtssatzes ist die Darstellung einer Anordnung im Indikativ „unterrichtet die …“ anstatt dem sonst üblichen Imperativ beispielsweise „hat zu informieren“.

  30. 30.

    Vgl. [109] S. 251

  31. 31.

    Beispielsweise ist die Einwilligung in § 4 ein Tatbestandsmerkmal. In § 4a ist die (wirksame) Einwilligung die Folge. Folglich verweist § 4 auf § 4a.

  32. 32.

    Vgl [109] S. 255 ff.

  33. 33.

    Aus dem lateinischen: Das spezielle Recht verdrängt das allgemeine.

  34. 34.

    So verweist das BDSG an verschiedenen Stellen auf andere Gesetze, wie beispielsweise in § 4a Abs. 1 Satz 3 auf die Schriftform und in § 8 Abs. 6 auf § 254 BGB.

  35. 35.

    Das zeigt sich beispielsweise an der anhaltenden Diskussion, ob es sich bei bestimmten Verweisen im BGB um Rechtsgrund- oder Rechtsfolgenverweisungen handelt.

  36. 36.

    Prinzipiell sind auch mehrere Grundnormen möglich.

  37. 37.

    Der Sachverhalt ist eine Menge von Informationen über das zu begutachtende Realgeschehen aus nichtjuristischer Perspektive. Die automatisierte Gewinnung des Sachverhalts und die Subsumtion im engeren Sinne, d. h. die Transformation des Sachverhalts in einen Tatbestand werden in den weiteren Kap. 6 und 7 behandelt.

  38. 38.

    Aussagen wie: „Die Einwilligung ist wirksam.“, oder „Die Übermittlung dient Forschungszwecken.“ sind zwar aus dem Tatbestand logisch ableitbar, aber es handelt sich nicht um gesuchte Rechtsfolgen.

  39. 39.

    Der Aufwand der jeweiligen Strategie ist durch den Tatbestand beeinflusst. Besteht dieser aus wenigen Aussagen ist Bottom-Up tendenziell effizienter, da nur wenige Regeln zur Anwendung kommen. Ist er hingegen sehr umfangreich kann Top-Down dazu führen, dass Irrelevantes effektiver ausgesondert wird.

  40. 40.

    Die entgegengesetze Schlussfolgerung wäre auch falsch, da die Zulässigkeit nicht nur bei Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen gegeben ist, sondern auch gesetzlich bestimmt sein kann (vgl. § 4 Abs. 1 BDSG).

  41. 41.

    Vgl. § 4a Abs. 2 BDSG.

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© 2012 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Raabe, O., Wacker, R., Oberle, D., Baumann, C., Funk, C. (2012). Symbolische Ebene. In: Recht ex machina. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17671-5_5

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