Zusammenfassung
Software gewinnt zunehmend Einfluss auf menschliche Interaktionen. So regelt sie die Handlungsspielräume der Nutzer von Web-Shops oder sozialen Online-Netzen, aber auch den Austausch von Informationen in Organisationen oder die Antragsbearbeitung in Behörden. Software kann demnach als programmierter Regelungsmechanismus beziehungsweise programmierte Institution aufgefasst werden. Zum Beispiel wird in der juristischen Diskussion dem Regulation by Code1 insbesondere im Hinblick auf die zugangssteuernde Funktion von Software im Bereich der geistigen Eigentumsrechte nachgegangen.
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Notes
- 1.
Vgl. [111]
- 2.
Vgl. [85]
- 3.
Siehe auch [94] S. 515
- 4.
Vgl. [162]
- 5.
Vgl. [141]
- 6.
Vgl. [115] S. 4
- 7.
Vgl. [161]
- 8.
[96] Vorwort
- 9.
Vgl. [165]
- 10.
Beispielsweise §§ 128 ff., 286 ff., 355 ff. ZPO, §§ 48 ff., 226 ff. StPO.
- 11.
Lediglich in sehr begrenztem Maße kann eine richterliche Rechtsfortbildung notwendig sein. Larenz unterteilt diese in zwei Arten. Die gesetzesimmanente Rechtsfortbildung bewegt sich zwar außerhalb des Wortsinns der betreffenden Norm, aber noch innerhalb des ursprünglichen Plans der Gesetzgebung. Sie füllt Lücken aus, die bspw. auf eine im Gesetzgebungsverfahren übersehene Sachverhaltskonstellation zurückgehen. Beispielsweise sah das bürgerliche Gesetzbuch für den Fall, dass der Schuldner bei der Erfüllung einer Forderung bspw. einen Schaden verursacht, keine Rechtsfolge vor. Demgegenüber geht die gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung auch über den Plan der Gesetzgebung hinaus und ist nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig. Vgl. [109] Kapitel 5
- 12.
Im Common Law greift der Gesetzgeber wenig in die Ausgestaltung von Regelungen ein. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die Vorgabe eines konstitutionellen Rahmens, innerhalb dessen die Gerichtsbarkeit gestalterisch tätig wird. Das Recht entwickelt sich weitgehend als Richterrecht weiter, indem vergangene Urteile als Maßstab für zukünftige Fälle gewählt werden. Siehe hierzu bspw. [126] S. 27 ff
- 13.
Vgl. [170] S. 12 ff., 26 f.
- 14.
Ring betrachtet zwar anders als diese Untersuchung nicht nur ein Modell der Rechtsfindung, allerdings begrenzt er die betrachteten Modelle ebenfalls, vgl. [170] S. 7 ff.
- 15.
Niedergelegt in [109] S. 189 ff.
- 16.
Vgl. [170] S. 10
- 17.
Vgl. [170] S. 26 f.
- 18.
Vgl. [170] S. 172
- 19.
Vgl. [170] S. 146 f., 171 f.
- 20.
In Rings Terminologie handelt es sich um die Frage nach dem „Auslegungsalgorithmus“, siehe [170] S. 26 f.
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Raabe, O., Wacker, R., Oberle, D., Baumann, C., Funk, C. (2012). Einleitung. In: Recht ex machina. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-17671-5_1
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