Zusammenfassung
Erbfolge ist die Gesamtnachfolge (Universalsukzession) des Erben in das Vermögen des Erblassers. In alter Zeit war das Vorhandensein eines Erben für den Fortbestand des Hauses und die Pflege des Hauskults (sacra) unerlässlich. Der Erbe trat an die Stelle des Erblassers (succedere in locum defuncti). Den Ausgangspunkt des römischen Erbrechts hat vielleicht die Erbfolge der Hausgenossen (sui heredes) gebildet. Kinder und Ehefrau erbten den Hof zu gleichen Teilen und führten ihn in ungeteilter Erbengemeinschaft fort (consortium). Jeder Miterbe konnte freilich die Teilung verlangen; sie erfolgte mit der actio familiae erciscundae. Neben diese gesetzliche Erbfolge trat schon bald die Möglichkeit, über den Nachlass durch Testament zu verfügen. Die Testamentserbfolge spielte in der Folge die ungleich größere Rolle. Dies zeigt sich auch an der Bezeichnung der gesetzlichen Erbfolge als Intestaterbfolge (Erbfolge ohne Testament). Die Anfänge des Testaments lassen sich nicht mehr rekonstruieren. Vielleicht war es zunächst nur dem kinderlosen Erblasser gestattet, einen Erben zu bestimmen.
Köppen, Lehrbuch des heutigen röm. Erbrechts (1886/95); Kunkel/Honsell 434 ff.; VOCI, Diritto ereditario rom., 2 Bde. (2. Aufl. 1967/63).
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Honsell, H. (2010). Grundzüge des Erbrechts. In: Römisches Recht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-642-05307-8_6
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